Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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Forderungen  zum  Konkurse  angemeldet  hat  oder  nicht)-  er
muß  den  Kaufpreis  für  das  ihm  vom  Konkursverwalter
verkaufte  Warenlager  voll  zur  Konkursmasse  einbezahlen,
b)  wenn  jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  etwas  schuldig  war  und  nach  derselben  eine
Forderung  an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat,  auch  wenn
diese  Forderung  vor  der  Eröffnung  für  einen  anderen  Gläubiger ­
  entstanden  war.  Nicht  selten  versuchen  sich  Gläubiger
dadurch  eine  günstigere  Position  gegenüber  den  anderen
Konkursgläubigern  zu  verschaffen,  daß  sie  nach  Eröffnung
des  Konkurses  oder  auch  schon  nach  Eintritt  des  vermögensverfalls
  Forderungen  gegen  den  Schuldner  unter  ihrem  Nennwert ­
  aufkaufen,  um  sie  zur  Nufrechnung  gegenüber  ihren
Schulden  an  den  Gemeinschuldner  verwenden  zu  können.
In  solchen  Fällen  darf  die  Nufrechnungsmöglichkeit  nicht  gewährt ­
  werden,  lwill  man  nicht  unlauteren  Machinationen  Tür
und  Tor  öffnen.  Darum  ist  die  Nufrechnung  mit  den  nach
Konkursbeginn  erworbenen  Forderungen  unzulässig,  und  aus
dem  gleichen  Grunde  ist  die  Nufrechnung  verboten,  wenn
jemand  vor  dem  Konkurse  dem  Gemeinschuldner  etwas
schuldig  war  und  vor  dem  Konkurse  eine  Forderung  an  den
Gemeinschuldner  durch  ein  Nechtsgeschäft  mit  demselben  oder
durch  Rechtsabtretung  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers
erworben  hat,  falls  ihm  zur  Zeit  des  Erwerbs  bekannt ­
  war,  daß  der  Gemeinschuldner  seine  Zahlungen
eingestellt  hatte  oder  daß  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt ­
  war.  Nnderseits  ist  die  Nufrechnung  zulässig,  wenn
der  Erwerber  zur  Übernahme  der  Forderung  oder  zur  Befriedigung ­
  des  Gläubigers  verpflichtet  war  und  zu  der  Zeit,
als  er  die  Verpflichtung  einging,  weder  von  der  Zahlungseinstellung ­
  noch  von  dem  Eröffnungsantrag  Kenntnis  hatte.
Nhnlich  der  Regelung  in  den  Fällen  des  nach  deutschem  Recht
unwirksamen,  aber  nach  ausländischem  Recht  zulässigen  und  im
Nusland  bewirkten  Erwerbs  eines  Nbsonderungsrechts  *)  ist  hier
bei  der  Nufrechnung  der  entsprechende  Fall  der  Ermöglichung  einer
nach  deutschem  Recht  unzulässigen  Nufrechnung  behandelt;  der
Zedent  ist  verpflichtet,  der  Konkursmasse  denjenigen  Schaden  zu  ersetzen, ­
  den  diese  durch  Vornahme  der  Nufrechnung  an  Stelle  der
Einzahlung  zur  Masse  erleidet,  wenn  die  die  Nufrechnung  nach

i)  Siebe  oben  S.  67.
            
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