sine zu hohe Bewertung der stillgelegten Werke erfolgen, auf der
anderen Seite mußte eine Befriedigung der Gewerke bzw. der Aktio-
näre herbeigeführt werden. Wir unterscheiden uns wesentlich von den
anderen Konzernen, die noch stillgelegte Werke mit fremden Anteils-
eignern haben, darin, daß bei uns die Quotenentschädigung durch Lei-
stung der Dividende erfolgt. Bei der Goldbilanzaufstellung wurden
die stillgelegten Werke wesentlich geringer bewertet als die Reserve-
werke und die Reservewerke geringer als die Betriebswerke. Dabei
haben sich die divergierenden Ansichten der einzelnen an der Aüfstel-
lung der Bilanz Mitwirkenden annähernd ausgeglichen. Wir haben
versucht, eine neue Rentabilitätsberechnung aufzustellen, ohne außer
acht zu lassen, daß diese zu errechnende Rente von vielen Faktoren
abhängig war, die nicht zu beseitigen waren, so daß wir uns letzten
Endes zwar unter Beachtung der sachlichen Verhältnisse und der
damaligen Zeitverhältnisse doch bis zu einem gewissen Grade auch
vom Gefühl leiten lassen mußten. Es wurde selbstverständlich auch
versucht, die Anlagewerte, wie sie sich nach dem jetzigen Lebens-
haltungs- oder Bauindex oder nach den Kosten z.B. der Herstellung
von Maschinen ergeben, vergleichsweise danebenzuhalten. Die Fusion
oder Übernahme dieser Werke war zum Teil schon in der Inflations-
zeit erfolgt, so daß bei Aufstellung der Goldmarkbilanzen die Werte
für die stillgelegten Werke schon sehr niedrig gehalten waren und
nur in einer Höhe bilanziert worden sind, daß der Erlös aus der Ver-
wertung, z.B. aus dem Abbruch der Tagesanlagen herauskam. Dabei
waren die erst 1924/25 durchgeführten Stillegungen auch bereits schon
vor Aufstellung der Goldmarkbilanz beschlossen und daher berück-
sichtigt worden. Viele Werte sind natürlich in das Gesamtkapital und
in die Bilanz der Konzerne übergegangen. Bei später übernommenen
Werten sind auch bilanzmäßige Verluste dadurch entstanden, daß unser
Rechtsvorgänger etwas hohe Werte in der Bilanz stehen hatte, die mit
der Zeit reduziert werden mußten. Aber dem standen auch wieder
buchmäßige Gewinne auf der anderen Seite durch Veräußerung ent-
gegen, so daß sich das im großen und ganzen ausgeglichen hat. Dann
mußten natürlich noch gewisse Werte für die Gerechtsame eingesetzt
werden, denn auf diesen Gerechtsamen ruhten z.B. Abgaben. In Han-
nover allerdings besitzt man keine Gerechtsame, sondern man hat
Grundbesitzer gegen jährliche Entschädigungen veranlaßt, ein Abbau-
recht einzuräumen. Diese Abbaurechte wurden in den Bilanzen nicht
mehr als Aktivum geführt, vielmehr wird versucht, die laufenden Ver-
träge, sofern sie nicht aufgehoben werden konnten, durch einen Förder-
zins zu erfüllen. In Thüringen ist es mit den Gerechtsamen wieder
anders. Diese Grubenfeldabgaben bilden eine bleibende Belastung, die
jedoch recht unerheblich geworden ist. Für Grubenfeld- und Förder-
abgaben sowie Wartegeld wurden geleistet:
1925 205551 RM.
1926 190401 ‚,
1927 210578 „
1928 223961 „
also 5 bis 6 % der gesamten Stillegungskosten durchschnittlich.
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