Full text: Die deutsche Kaliindustrie

Dabei ist zu berücksichtigen, daß entsprechend den Bestimmungen 
der sozialen. Gesetzgebung und der Tarifverträge Arbeitskräfte (Förder- 
maschinisten) aus dem Arbeitsverhältnis in das Angestelltenverhältnis 
überführt wurden und damit der in den Zahlen zum Ausdruck kommen- 
den Entwicklung entgegenwirken. Diese Zahlen beziehen sich im 
übrigen auf die Gesamtbetriebe einschließlich der Nebenbetriebe; eine 
Scheidung für die im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist hierin 
kaum möglich. 
Während der Umstellungsprozeß der Industrie die Leistungseffekte 
hob und zugleich ein steter Anstieg der Bezüge der Beschäftigten zu 
verzeichnen ist, erzwang er eine Verminderung der Belegschaft in er- 
heblichem Umfange. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verschie- 
bungen, die im Standort der Industrie eingetreten sind, es nicht ohne 
weiteres zuließen, daß Arbeitskräfte, die an einer Stelle ausscheiden 
mußten, auf die anderen nunmehr stärker beschäftigten Werke über- 
nommen werden konnten. Der Umstand, daß ein erheblicher Teil der 
Belegschaften aus den landwirtschaftlichen Bezirken stammte und durch 
aigenen Grundbesitz verhältnismäßig ortsgebunden war, erschwerte 
auch die sonst mögliche Übersiedlung, um so mehr, als an und für sich 
mit den Standortsveränderungen schwierige und kostspielige Siedlungs- 
maßnahmen notwendig wurden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
sollten die Belegschaften der stillgelegten Betriebe Entschädigungen 
erhalten, eigene Spruchstellen sind hierfür vorgesehen. In der Tat ist 
aine große Anzahl von Entscheidungen: in. dieser Sache gefällt worden, 
die zuletzt vielfach, um den Verlauf zu beschleunigen, durch freie Ver- 
sinbarungen ersetzt wurden; doch haben im ganzen die gesetzlich vor- 
gesehenen Hilfsmaßnahmen nach Auffassung eines Teils der Sachver- 
ständigen nur in geringem Umfange den erwarteten Zweck erfüllt. 
Namentlich konnten sie den besonderen örtlichen Nöten, die in kleinen, 
vorwiegend ländlichen Gemeinden entstanden, deren überwiegende Be- 
völkerung in einem der inzwischen stillgelegten Kaliwerke tätig ge- 
wesen war, nicht Rechnung tragen. Insgesamt erscheinen diese Vor- 
gänge mit der inzwischen eingetretenen Beruhigung der Kaliindustrie 
verhältnismäßie überwunden. 
Rechtliche Voraussetzungen künftiger Produktionsentwicklung. 
Maßgeblich für die geschilderte Entwicklung der deutschen Kali- 
industrie war in erster Linie die Ausschaltung jenes unwirtschaftlichen 
Wettbewerbs in der Errichtung und Ausweitung von Produktions- 
anlagen, der in der Vorkriegszeit der Industrie eigentümlich gewesen 
war. Neben den Bestimmungen über die freiwillige Stillegung von Kali- 
werken sind an rechtlichen Vorschriften in dieser Hinsicht das Abteuf- 
verbot für Kalischächte ($ 83e der Durchführungsvorschriften zum 
Kaliwirtschaftegesetz vom 18. Juli 1919) und die Festlegung der bei 
Erlaß des Kaliwirtechaftsgesetzes und seiner Durchführungs- 
vorschriften geltenden Beteiligungsziffern der Kaliwerke von beson- 
derer Bedeutung. Das Abteufverbot ist neuerdings bis zum 31. De- 
zember 1931 verlängert worden. Die Vorschriften hinsichtlich der Neu- 
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