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„X. Kapitel.
den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes in Verbundenheit
mit der Entwirklichung eines auf den Wollenden bezogenen anderen
wirtschaftlichen Wertes findet, so gibt jenes Wirtschafts-Wollen
nicht die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab, es bleibt ein
unerfülltes Wirtschafts-Wollen, und wenn jemand, der auf Grund un-
erfüllbaren Wirtschafts-Wollens tätig ist, dennoch als „Wirtschafter“
(„Wirtschaftender‘‘) bezeichnet wird, so kann lediglich gemeint sein, daß
ihm ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem er auf be-
sondere ‚,Wirtschaft‘“ zielt — wenngleich erfolglos zielt. Wenn wir
aber sagen, daß sich in jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster
Stelle ein Wirtschafts-Wollen findet, welches insoferne ein „richtiges
Wollen‘ darstellt, als es die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab-
gibt, so darf diese Behauptung nicht etwa mit der anderen — und
gewiß unzutreffenden — Behauptung verwechselt werden, daß sich in
jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster Stelle ein „Wirtschafts-
Wollen‘ findet, das insoferne ein „richtiges Wollen‘‘ darstellt, als es die
wirkende Bedingung für eine „Wirtschaft“ abgibt, in welcher der den
Wollenden betreffende wirtschaftliche Interessengesamtzustand ‚in be-
sonderer Größe‘‘ verbessert wird, für eine „Wirtschaft“, in welcher
der nach den Umständen möglich „größte“ wirtschaftliche Wert ver-
wirklicht und der nach den Umständen möglich „kleinste“ wirtschaft-
liche Wert entwirklicht wird. Jeder „Wirtschaft Wollende‘“ zielt selbst-
verständlich — wie überhaupt jeder Wollende — auf eine Verbesserung
des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes. Ein „Wirtschafts-Wollen“
ist aber als „Wirtschafts-Wollen“ erfüllt, es liegt also eine „„Wirt-
schaft‘“ auf Grund jenes Wollens vor, wenn die gewollte Verwirklichung
eines auf den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes und die
gewollte Entwirklichung eines anderen auf den Wollenden bezogenen
wirtschaftlichen Wertes eingetreten sind, mag auch das Wollen hin-
sichtlich der Absicht der Verbesserung des den Wollenden betreffenden
wirtschaftlichen Interessengesamtzustandes oder der besonderen Höhe
solcher Verbesserung nicht erfüllt sein. Im letzteren Falle sagen wir
eben, daß jemand „schlecht“ gewirtschaftet hat und meinen damit, daß
er durch besondere „Wirtschaft‘‘, nämlich durch Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wertes und durch Entwirklichung
eines auf ihn bezogenen anderen wirtschaftlichen Wertes den ihn be-
treffenden wirtschaftlichen Interessengesamtzustand ungünstig ver-
schoben oder nicht in der nach den Umständen möglich günstigsten
Weise verschoben hat. Ein „Wirtschafts-Zusammenhang‘“ liegt also
auch vor, wenn in ihm eine besondere „Richtlinie guten Wirt-
schaftens‘“ („Richtlinie günstigen Wirtschaftens‘‘) nicht eingehalten,
wenn also, wie man sagt, nicht „rationell‘‘ gewirtschaftet wurde, „gutes
Wirtschaften‘ ist nur besonderes ‚Wirtschaften‘.