Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 37 
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Gleichheitsverhältnis könnte sofort ohne Vertragsverletzung durch eine 
Privilegierung dritter Staaten gestört werden. 
Die „pro-futuro“-Wirkung wird in den Handelsverträgen oft beson- 
ders hervorgehoben. Vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und Schweden vom 14. Mai 1926, RGBL. IT, 1926, 5. 383: 
Art. 13: ... „Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht 
zugestandene Begünstigung und Befreiung sofort bedingungslos und 
ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten 
kommen.‘ 
[n anderen Verträgen hat man von einer besonderen Erwähnung 
abgesehen. In Anbetracht der allgemeinen Inkonsequenz der Termino- 
logie in den Handelsverträgen läßt sich daraus noch nicht schließen, 
daß die Meistbegünstigungsklausel nur „pro praeterito‘“ wirken solle, 
wo die Wirkung „pro futuro“ nicht ausdrücklich vereinbart worden 
istl. — SCHWEINFURTE? will für die „pro-futuro‘“-Wirkung anführen, 
daß Verträge und somit auch Handelsverträge dazu bestimmt seien, 
ihre Wirkung in der Zukunft zu zeitigen. Das gelte auch von der Meist- 
begünstigungsklausel. Dem ist entgegenzuhalten, daß ja auch die 
Meistbegünstigung „pro praeterito“ ihre Wirkung für die Zukunft hat, 
indem sie den Zustand der Zeit des Vertragsschlusses für die Dauer 
fixiert. Richtig ist jedoch, daß eine derartige Klausel die Gleichheit 
der Konkurrenzbedingungen nur für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
gewährt. Der verpflichtete Staat kann unmittelbar nach Abschluß des 
Vertrages die Konkurrenz des berechtigten Staates erschweren, ohne 
sich einer Vertragsverletzung schuldig zu machen. Er gewährt die 
Meistbegünstigung, um sie im nächsten Augenblick wieder entziehen 
zu können. 
M. E. genügt es, zugunsten der „pro-futuro‘-Wirkung festzustellen, 
daß jedenfalls heute die Meistbegünstigungsklausel für die Dauer des 
Vertrages die Beziehungen der beteiligten Staaten zueinander auf dem 
Fuße der Gleichberechtigung regeln will, Diese Funktion verlangt aber, 
wie festgestellt, die „pro-futuro‘“-Wirkung, deren Ausschluß die Meist- 
begünstigungsklausel nicht nur beschränken, sondern qualitativ völlig 
verändern, nämlich in einen formellen Verweisungssatz verwandeln 
würde. Dies bedürfte einer besonderen Hervorhebung in der Meist- 
begünstigungsklausel®. 
1 Vgl. z. B. HAUTEFEUILLE: Histoire du Droit maritime international t. VI. I. 
$3, S. 300, ferner PRADIER FoDErE: Traite€ de Droit international publique. 
LV, S. 394. . . nn 
2 SCHWEINFURTH: a. a. O. S. 35 Er müßte m. E. danach die Möglichkeit einer 
Meistbegünstigungsklausel pro praeterito überhaupt leugnen. 
8 So die Praxis. Vgl. ferner v. MELLE: Holtzendorffs Handbuch S. 204. VISSER: 
a. a. O0. 5. 83.
	        
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