$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 37
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Gleichheitsverhältnis könnte sofort ohne Vertragsverletzung durch eine
Privilegierung dritter Staaten gestört werden.
Die „pro-futuro“-Wirkung wird in den Handelsverträgen oft beson-
ders hervorgehoben. Vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich
und Schweden vom 14. Mai 1926, RGBL. IT, 1926, 5. 383:
Art. 13: ... „Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht
zugestandene Begünstigung und Befreiung sofort bedingungslos und
ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten
kommen.‘
[n anderen Verträgen hat man von einer besonderen Erwähnung
abgesehen. In Anbetracht der allgemeinen Inkonsequenz der Termino-
logie in den Handelsverträgen läßt sich daraus noch nicht schließen,
daß die Meistbegünstigungsklausel nur „pro praeterito‘“ wirken solle,
wo die Wirkung „pro futuro“ nicht ausdrücklich vereinbart worden
istl. — SCHWEINFURTE? will für die „pro-futuro‘“-Wirkung anführen,
daß Verträge und somit auch Handelsverträge dazu bestimmt seien,
ihre Wirkung in der Zukunft zu zeitigen. Das gelte auch von der Meist-
begünstigungsklausel. Dem ist entgegenzuhalten, daß ja auch die
Meistbegünstigung „pro praeterito“ ihre Wirkung für die Zukunft hat,
indem sie den Zustand der Zeit des Vertragsschlusses für die Dauer
fixiert. Richtig ist jedoch, daß eine derartige Klausel die Gleichheit
der Konkurrenzbedingungen nur für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gewährt. Der verpflichtete Staat kann unmittelbar nach Abschluß des
Vertrages die Konkurrenz des berechtigten Staates erschweren, ohne
sich einer Vertragsverletzung schuldig zu machen. Er gewährt die
Meistbegünstigung, um sie im nächsten Augenblick wieder entziehen
zu können.
M. E. genügt es, zugunsten der „pro-futuro‘-Wirkung festzustellen,
daß jedenfalls heute die Meistbegünstigungsklausel für die Dauer des
Vertrages die Beziehungen der beteiligten Staaten zueinander auf dem
Fuße der Gleichberechtigung regeln will, Diese Funktion verlangt aber,
wie festgestellt, die „pro-futuro‘“-Wirkung, deren Ausschluß die Meist-
begünstigungsklausel nicht nur beschränken, sondern qualitativ völlig
verändern, nämlich in einen formellen Verweisungssatz verwandeln
würde. Dies bedürfte einer besonderen Hervorhebung in der Meist-
begünstigungsklausel®.
1 Vgl. z. B. HAUTEFEUILLE: Histoire du Droit maritime international t. VI. I.
$3, S. 300, ferner PRADIER FoDErE: Traite€ de Droit international publique.
LV, S. 394. . . nn
2 SCHWEINFURTH: a. a. O. S. 35 Er müßte m. E. danach die Möglichkeit einer
Meistbegünstigungsklausel pro praeterito überhaupt leugnen.
8 So die Praxis. Vgl. ferner v. MELLE: Holtzendorffs Handbuch S. 204. VISSER:
a. a. O0. 5. 83.