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Einrichtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit
abzuliefern.
Wo bisher in dieser Beziehung für die Arbeitnehmer
zünstigere Einrichtungen bestanden, werden diese hiervon nicht
berührt.
In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg⸗
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus
anderen Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernun—
gen aus gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Be—
zahlung zu leisten oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräftke
zur Verfügung zu stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen für den Stunden- und
Afkordlohn.
40. Werden neue Maschinen eingeführt, durch die eine
Mehrleistung erzielt wird, so sind durch betriebliche Verein—
harungen und gegebenenfalls durch die Tarifinstanzen neue
Akkordlöhne festzulegen. Unter diese Verpflichtung gehört
auch die Festlegung von Akkordpreisen für die Arbeitsleistun—
gen an sämtlichen Maschinen, für welche bisher tariflich noch
teine Akkordsätze festgesetzt sind.
Die Besetzung neu eingeführter Maschinen soll durch die
Organisationsleitungen ihre Regelung finden.
41. Das an einer Fertigmachmaschine beschäftigte Per—
sonal besteht mindestens aus zwei männlichen Arbeitern. von
denen der erste ein Gehilfe sein muß.
42. Das an Schnelldruckpressen sämtlicher Systeme be—
schäftigte Personal muß zu zwei Dritteln aus Pressern be⸗—
stehen, ein Drittel können Mädchen oder Hilfspersonal sein,
Umschläge oder ähnliche Arbeiten (Buchdecken ausgenommen)
können an Tiegeldruckpressen über das Drittel hinaus von
Arbeiterinnen ausgeführt werden.
43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch—
Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken⸗
mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden.
44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden—
seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht
ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs⸗
iremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn