Full text: Zukunftsmöglichkeiten deutscher Steuer- u. Finanzpolitik

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Zukunftsstaate nur noch Arbeitseinkommen geben solle, beeinflußt zu sein. 
Dabei würde man aber übersehen, daß das Einkommen aus selbsterarbeitetem 
Vermögen seiner Entstehung nach nicht weniger Arbeitseinkommen ist wie 
der nicht ersparte Arbeitslohn, und daß die Belastung des Ertrages aus 
eingespartem Arbeitsverdienst mit einer besonderen Steuer eine Strafsteuer 
auf die Sparsamkeit ist. Man würde ferner, wenn man glaubte, von jenem 
Gesichtspunkt aus nur den Ertrag des mobilen Kapitals belasten zu müssen, 
übersehen, daß der Ertrag aus verpachtetem oder vermietetem Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb überwiegend, derjenige aus selbstbewirtschaftetem Grund 
besitz und selbstbetriebenem Gewerbe mindestens zu einem, allerdings von 
Fall zu Fall verschiedenem, nicht ziffernmäßig festzustellenden, regelmäßig 
sehr großen Teile ebenfalls nicht Arbeits-, sondern Kapitalertrag ist. Es 
erscheint überhaupt auf den ersten Blick prinziplos, wenn das Reich aus den 
Real(Ertrags-)steuern gerade nur die Kapitalertragssteuer herausgreift. 
Aber dieser Vorwurf erweist sich als unberechtigt, wenn man, wie es geboten 
ist, Reichs-, Etats- und Kommunalsteuern als ein Ganzes betrachtet; denn 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb unterliegen schon Realsteuern der Einzel- 
staaten und der Gemeinden. Das mobile Kapital aber eignet sich eben wegen 
seiner Mobilisierung nicht für Realsteuern engerer Verbände als des Reiches; 
ein selbständiges Vorgehen einzelner Bundesstaaten oder gar Gemeinden auf 
dem Gebiete der Kapitalertragssteuern führt bei hoher Anspannung zu Kapi 
talabwanderungen in diejenigen Bundesstaaten oder Gemeinden, die das 
Kapital am glimpflichsten behandeln. Allerdings wird man nicht um des Vor 
teils der einfachen Erhebung beim Schuldner willen auf die Berücksichtigung 
der individuellen Leistungsfähigkeit des Gläubigers durch eine Pro- oder min 
destens Degression verzichten dürfen, wenigstens nicht, wenn keine Gewähr 
dafür geschaffen wird, daß bei den Einkommen- und Vermögenssteuern durch 
deren Staffelung eine so weitgehende Schonung kleinerer und mittlerer Ver 
mögen eintritt, daß sie auch die Überbllrdung dieser durch eine proportionale 
Reichs-Kapitalrentensteuer aufwiegt. Sonst bedeutet die letztere eine nicht 
zu rechtfertigende Härte gegen die kapitalschwächere Bevölkerung und eine 
Begünstigung des wirklichen Reichtums. Insofern führt dann aber die 
Reichs-Kapitalrentensteuer zur Notwendigkeit eines Eingriffs des Reiches 
in die Gestaltung der Landessteuern und drängt zu einer Reichs-Einkommen 
steuer. Schafft man aber eine solche, dann tut man besser, die Kapitalrenten 
steuer in diese einzuarbeiten, sie also gewissermaßen zu subjektivieren, wie 
es, allerdings ohne Einarbeitung in die Einkommensteuer, in Bayern und 
Württemberg geschehen ist. Rur unvollkommen könnte die Härte einer pro 
portionalen Kapitalrentensteuer des Reiches durch eine auf große Einkommen 
beschränkte, zu der Landeseinkommensteuer hinzutretende Reichseinkommen 
steuer ausgeglichen werden. Verfehlt wäre es, neben einer Kapitalrenten 
steuer des Reiches solche einzelner Bundesstaaten bestehen zu lassen. 
Von einem andern Gesichtspunkte wäre auch eine Reich sgewerbe- 
st euer für größere Betriebe, auf die ich schon vor 30 Jahren hingewiesen 
habe, zu rechtfertigen. Wie der Kapitalist als solcher sich durch Domizilver 
legungen innerhalb Deutschlands der Steuerhoheit einzelner Gliedstaaten 
und Gemeinden entziehen kann, so trotz des Doppelsteuergesetzes bis zu einem 
gewissen Grade auch der Gewerbetreibende durch die Wahl seiner Nieder 
lassungen, so daß auch ihm gegenüber Einzelstaat und Gemeinde durch die 
Rücksichten auf andere gebunden sind. Und wie es im Interesse der Freiheit
	        
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