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Zukunftsstaate nur noch Arbeitseinkommen geben solle, beeinflußt zu sein.
Dabei würde man aber übersehen, daß das Einkommen aus selbsterarbeitetem
Vermögen seiner Entstehung nach nicht weniger Arbeitseinkommen ist wie
der nicht ersparte Arbeitslohn, und daß die Belastung des Ertrages aus
eingespartem Arbeitsverdienst mit einer besonderen Steuer eine Strafsteuer
auf die Sparsamkeit ist. Man würde ferner, wenn man glaubte, von jenem
Gesichtspunkt aus nur den Ertrag des mobilen Kapitals belasten zu müssen,
übersehen, daß der Ertrag aus verpachtetem oder vermietetem Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb überwiegend, derjenige aus selbstbewirtschaftetem Grund
besitz und selbstbetriebenem Gewerbe mindestens zu einem, allerdings von
Fall zu Fall verschiedenem, nicht ziffernmäßig festzustellenden, regelmäßig
sehr großen Teile ebenfalls nicht Arbeits-, sondern Kapitalertrag ist. Es
erscheint überhaupt auf den ersten Blick prinziplos, wenn das Reich aus den
Real(Ertrags-)steuern gerade nur die Kapitalertragssteuer herausgreift.
Aber dieser Vorwurf erweist sich als unberechtigt, wenn man, wie es geboten
ist, Reichs-, Etats- und Kommunalsteuern als ein Ganzes betrachtet; denn
Grundbesitz und Gewerbebetrieb unterliegen schon Realsteuern der Einzel-
staaten und der Gemeinden. Das mobile Kapital aber eignet sich eben wegen
seiner Mobilisierung nicht für Realsteuern engerer Verbände als des Reiches;
ein selbständiges Vorgehen einzelner Bundesstaaten oder gar Gemeinden auf
dem Gebiete der Kapitalertragssteuern führt bei hoher Anspannung zu Kapi
talabwanderungen in diejenigen Bundesstaaten oder Gemeinden, die das
Kapital am glimpflichsten behandeln. Allerdings wird man nicht um des Vor
teils der einfachen Erhebung beim Schuldner willen auf die Berücksichtigung
der individuellen Leistungsfähigkeit des Gläubigers durch eine Pro- oder min
destens Degression verzichten dürfen, wenigstens nicht, wenn keine Gewähr
dafür geschaffen wird, daß bei den Einkommen- und Vermögenssteuern durch
deren Staffelung eine so weitgehende Schonung kleinerer und mittlerer Ver
mögen eintritt, daß sie auch die Überbllrdung dieser durch eine proportionale
Reichs-Kapitalrentensteuer aufwiegt. Sonst bedeutet die letztere eine nicht
zu rechtfertigende Härte gegen die kapitalschwächere Bevölkerung und eine
Begünstigung des wirklichen Reichtums. Insofern führt dann aber die
Reichs-Kapitalrentensteuer zur Notwendigkeit eines Eingriffs des Reiches
in die Gestaltung der Landessteuern und drängt zu einer Reichs-Einkommen
steuer. Schafft man aber eine solche, dann tut man besser, die Kapitalrenten
steuer in diese einzuarbeiten, sie also gewissermaßen zu subjektivieren, wie
es, allerdings ohne Einarbeitung in die Einkommensteuer, in Bayern und
Württemberg geschehen ist. Rur unvollkommen könnte die Härte einer pro
portionalen Kapitalrentensteuer des Reiches durch eine auf große Einkommen
beschränkte, zu der Landeseinkommensteuer hinzutretende Reichseinkommen
steuer ausgeglichen werden. Verfehlt wäre es, neben einer Kapitalrenten
steuer des Reiches solche einzelner Bundesstaaten bestehen zu lassen.
Von einem andern Gesichtspunkte wäre auch eine Reich sgewerbe-
st euer für größere Betriebe, auf die ich schon vor 30 Jahren hingewiesen
habe, zu rechtfertigen. Wie der Kapitalist als solcher sich durch Domizilver
legungen innerhalb Deutschlands der Steuerhoheit einzelner Gliedstaaten
und Gemeinden entziehen kann, so trotz des Doppelsteuergesetzes bis zu einem
gewissen Grade auch der Gewerbetreibende durch die Wahl seiner Nieder
lassungen, so daß auch ihm gegenüber Einzelstaat und Gemeinde durch die
Rücksichten auf andere gebunden sind. Und wie es im Interesse der Freiheit