Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 413 
augenblicke zu, nämlich ein „Antragstellungs-Seelenaugenblick‘‘ und 
ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“‘. 
Ein „Quasi-Frage-Antrag‘“ kann entweder ein ‚„Quasi-Frage-An- 
bot‘‘ oder ein anderer mit einer Quasi-Frage verbundener Antrag sein, 
Stellt z. B. A dem. B einen Antrag zum Abschlusse besonderen Ver- 
trages, so kann er mit seinem Antrage den Anspruch verbinden, daß 
A sich in bestimmter Zeit „erkläre“, womit A seinen Zweifel daran 
beheben will, ob er selbst und B zu besonderem Verhalten verpflichtet 
sein werden, was von. der „Anbot-Annahme‘‘ des B abhängt. Der mit 
solchem Antrage verbundene Entscheidungs-Anspruch ist gewöhnlich 
eine Bitte. Von einem mit solcher Bitte verbundenen ‚„Vertrag-An- 
bote‘‘ ist jedoch zu unterscheiden jenes Anbot, in welchem eine „Ver- 
sprechung‘“‘ abgegeben wird, daß der Anbietende sich in besonderer Weise 
verhalten werde, wenn der Adressat seinerseits in bestimmtem Zeitraume 
eine besondere Versprechung leiste. In solchem — sehr häufigem — 
Falle liegt nur ein Antrag vor und kein Anspruch, daß der Adres- 
sat sich in besonderer Frist „erkläre‘“, vielmehr wird in solchem Falle 
bloß durch Antrag darauf gezielt, daß der Adressat in bestimmtem 
Zeitraume besondere Versprechung leiste. Die mit einem Antrage ver- 
bundene Entscheidungs-Quasi-Frage kann jedoch auch eine Forderung 
sein, wie wenn z. B. jemand einem „Advokaten‘“ oder „Notar‘ den 
Antrag zum Abschluß eines Bevollmächtigungsvertrages stellt, da solche 
Adressaten kraft besonderen „Rechts- Anspruches‘‘ verpflichtet sind, 
„anzunehmen‘‘ oder „abzulehnen‘‘. 
Anträge, die keine Anbote, aber mit einer Entscheidungs-Quasi- 
Frage verbunden sind, finden sich ebenfalls in großer Zahl. Stellt z. B. 
jemand in einer Versammlung, für welche eine besondere ‚‚Geschäfts- 
drdnung“‘ besteht, einen Antrag „auf Schluß der Debatte‘, so liegt ein 
„Quasi-Frage-Antrag‘‘ vor, der kein Anbot ist, insoferne der Behaup- 
tende nicht nur darauf zielt, die Anwesenden mit seinem Antrage zu 
veranlassen, daß sie den „Beschluß auf Schluß der Debatte‘ fassen, 
Sondern auch mit einem Anspruche darauf zielt, daß die Anwesenden 
diesen Antrag in bestimmtem Zeitraume durch Beschluß „annehmen“ 
der „ablehnen‘. Wird nun „abgestimmt‘‘, so erfüllt jeder Abstimmende 
mit seinem ‚Ja‘ oder „Nein‘“ den als Entscheidungs-Quasi-Frage er- 
hobenen Anspruch, während jene, die ‚Ja‘ sagen, gleichzeitig auch 
den Antrag „annehmen“, In solchem Falle liegt aber niemals ein 
„Vertrag“ zwischen dem Antragsteller und den Annehmenden vor, 
und zwar deshalb nicht, weil der Antragsteller kein ‚„,Anbot‘“ macht. 
Keineswegs nämlich kann etwa ein „Antrag auf Schluß der Debatte“ 
gedeutet werden als ein Antrag, in welchem sich eine Versprechung 
des Antragstellers findet, im Falle der Annahme nicht weiter zu de- 
battieren. Denn eine solche Versprechung ist für die Verbindlichkeit
	        
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