Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VII. Kapitel. 
eines „Gebotes mit Eigen-Wahrungs- und Eigen- Vollzugs-Behauptung“ 
der Glaube an die Macht des Gebieters, die angedrohte ungünstige 
Zurechnung zu vollziehen, b) im Falle eines „Gebotes mit Eigen-Wah- 
rungs- und Dritt- Vollzugs-Behauptung“ der Glaube an die Macht des 
Gebieters, den Dritten zum Vollzuge der angedrohten ungünstigen Zu- 
rechnung zu veranlassen und an die Vollzugs-Macht des Dritten, c) im 
Falle eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungs- und Dritt- Vollzugs-Behaup- 
tung“ der Glaube daran, daß der Gebieter die Macht hatte, den Dritten 
zum Geboterfüllungs-Wahrer zu machen und an die Vollzugsmacht des 
Dritten, und schließlich d) im Falle eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungs- 
und Viert-Vollzugs-Behauptung“ der Glaube daran, daß der Gebieter 
die Macht hatte, den Dritten zum Geboterfüllungs-Wahrer zu machen, 
der Glaube daran, daß der Geboterfüllungs-Wahrer die Macht hat, den 
Vierten zum Vollzuge der ungünstigen Zurechnung zu veranlassen und 
der Glaube an die Vollzugsmacht des Vierten. 
Die in jedem. Gebote enthaltene Behauptung eines „Ander-Soll- 
Gedankens“ stellt sich stets als eine „ungünstige In Aussicht-Stellung“ 
dar, und zwar als eine „Drohung“, während wir die in jeder Bitte 
enthaltene Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens“ eine „Quasi- 
Drohung“ nennen können, Unzutreffend ist es jedoch, zu sagen, daß 
in Geboten mit „Zwang“ gedroht wird. Denn abgesehen von dem 
Umstande, daß in zahlreichen Fällen nach Art der Drohung ein „Wider- 
stand“ des Adressaten, also auch ein „Zwang“ ausgeschlossen ist, ist 
auch „Zwang“ niemals ein in Aussicht gestelltes Ereignis. Die Drohung 
mit „Zwang“ könnte nämlich den Adressaten insoferne nicht zur Gebot- 
arfüllung veranlassen, als er ja, ohne das Gebot zu erfüllen, diesen 
„Zwang‘‘ stets dadurch vermeiden könnte, daß er einfach einen 
Widerstand unterläßt. „Zwang“ ist nur ein möglicher Weg, auf 
welchem die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zurechnung herbei- 
geführt werden kann, ein Weg, dessen Betretung davon abhängt, daß 
der das Gebot nicht erfüllende Adressat gegen den Voll- 
zug der ihm angedrohten ungünstigen Zurechnung Wider- 
stand leistet. Glaubt aber ein Gebotadressat, daß er den Vollzug der 
ihm angedrohten ungünstigen Zurechnung verhindern könne, so liegt auf 
seiner Seite überhaupt kein „Geboterfüllungs-Pflicht-Glaube‘“ vor. Des- 
halb behauptet allerdings jeder Gebieter in seiner ‚,Ander-Soll-Behaup- 
ung“, daß sich die angedrohte ungünstige Zurechnung kraft „unwider- 
stehlicher Macht“ („Zwangsmacht‘‘) vollziehen werde, er droht mit 
„ungünstiger Zurechnung kraft Zwangsmacht‘‘, er droht aber nicht mit 
„Zwang“, d.h. mit einem Ereignisse, dessen Eintritt in das Belieben 
des Adressaten gestellt ist, da eben „Zwang“ nur dann gegeben 
sein kann, wenn der Adressat Widerstand leistet, Jeder Gebieter zielt 
auf eine „absichtliche Nötigung‘ des Gebotadressaten, aber nicht bloß
	        
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