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VIII. Kapitel,
der Weisung-Art verwirklichen kann, während der Adressat eines „An-
spruches auf an Dritten kraft Auslegung zu richtende Weisung“‘‘ stets
nur kraft Auslegung eine Besonderheit der Weisung-Art, nämlich jene,
welche in der „für Weisung auszulegenden Behauptung“ bestimmt ist,
verwirklichen kann. Allerdings muß auch der Adressat eines „An-
spruches auf an Dritten kraft beschränkter Wertung zu richtende Wei-
sung“ Behauptungen auslegen, nämlich jene Ansprüche, mit welchen
hm untersagt ist, gewisse Besonderheiten der „Weisung-Art“ zu ver-
wirklichen. Während aber jener, der eine „Weisung kraft Auslegung“
arteilen will, durch Auslegung das Wissen um die Besonderheit der
von ihm zu erteilenden Weisung gewinnt, gewinnt jener, der
eine „Weisung kraft beschränkter Wertung“ erteilen will, durch Aus-
legung zunächst nur das Wissen um die Besonderheiten der von ihm
nicht zu erteilenden Weisungen und erst dann durch Wertung
das Wissen um die Besonderheit der von ihm zu erteilenden
Weisung. Auf diesem Unterschiede beruht offenbar die bekannte
Aufstellung, daß der „Richter“ lediglich „nach dem Gesetze“ urteile,
während für den „Verwaltungsbeamten“ das „Gesetz“ lediglich eine
„Schranke“ sei.
Jede Weisung ‘ist ferner entweder eine „Weisung mit Aus-
legung-Urteil“ oder eine „Weisung mit Wertung-Urteil“
oder eine „schlichte Weisung“. Eine „Weisung mit Auslegung-
Urteil“ liegt vor, wenn ein Weisender in Erfüllung des an ihn ge-
richteten Anspruches mit seiner Weisung das Urteil verbindet, daß ihm
der Gedanke, besonderes Verhalten werde „Gesolltes“ des Adressaten
sein, durch Auslegung besonderer Behauptung zugehörig geworden ist,
eine „Weisung mit Wertung-Urteil“ liegt vor, wenn ein Weisender mit
seiner Weisung das Urteil verbindet, daß ihm der Gedanke, besonderes
Verhalten werde „Gesolltes“ des Adressaten sein, durch Wertung zu-
gehörig geworden ist, eine „schlichte Weisung“ liegt vor, wenn der
Weisende mit seiner Weisung weder ein „Auslegung-Urteil“ noch ein
„Wertung-Urteil“ verbindet. Mit einer Weisung kann also ein „Wertung-
Urteil“ in dem eben bezeichneten Sinne verbunden sein, aber eine
Weisung selbst enthält niemals ein „Wert-Urteil“, da auch in der „Weisung
kraft Wertung“ nur geurteilt wird, daß besonderes Verhalten „Gesolltes‘“
des Adressaten sein wird, welches Urteil aber kein Wert-Urteil darstellt.
Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist also entweder
ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Aus-
legung-Behauptung‘‘ oder ein „Anspruch auf an Dritten zu
fichtende Weisung mit Wertung-Behauptung“ oder ein „An-
spruch auf an Dritten zu richtende schlichte Weisung“.
Eine „Weisung mit Auslegung-Urteil‘‘ kann ferner entweder eine
‚Weisung mit Auslegung-Urteil und Begründungs-Ur-