Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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Behauptung enthält, oder was ein Wert in besonderer Beziehung ist, 
gar nicht zugehörig geworden ist. In solchem Falle sprechen wir von 
‚unvermeidlichen Schein-Weisungen“. Jener, der einen „An- 
spruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ zu erheben wünscht, kann 
sich allerdings dessen bewußt sein, daß sein Anspruch mangels Zuge- 
hörigkeit besonderer Überzeugung zu jenem, den er als Weisenden in 
Anspruch zu nehmen wünscht, vielleicht unerfüllbar sein wird und kann 
dann, wenn er Wert darauf legt, daß einem Dritten gegenüber über- 
haupt besondere Behauptungen aufgestellt werden, statt eines „An- 
spruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ einen anderen Anspruch 
arheben, den wir „Anspruch auf an Dritten zu richtende Wei- 
sung bzw. Schein-Weisung“ nennen können. Mit solchem An- 
spruche wird darauf gezielt, daß der Adressat entweder auf Grund 
oesonderer Überzeugung einem Dritten eine besondere Weisung gebe 
oder, wenn ihm solche Überzeugung mangle, dem Dritten eine Schein- 
Weisung gibt, also wenigstens behauptet, daß ihm besonderer Gedanke 
zugehörig sei. Wird auf Grund solchen Anspruches eine Schein-Weisung 
arteilt, so liegt eine „pflichtmäßige Schein-Weisung“ vor, wäh- 
rend die „eigennützige Schein-Weisung“ und die „unvermeidliche Schein- 
Weisung“ „pflichtwidrige Schein-Weisungen“ darstellen. Von 
dem „Anspruche auf an Dritten‘ zu richtende Weisung bzw. Schein- 
Weisung“ ist aber wohl zu unterscheiden ein „Anspruch auf an 
Dritten zu richtende Weisung kraft Auslegung bzw. Wei- 
sung kraft Wertung“, mit welchem Ansprüche darauf gezielt wird, 
daß der Adressat entweder auf Grund besonderer Auslegungsüber- 
zeugung einem Dritten besondere Weisung gebe, oder, wenn ihm 
solche Überzeugung mangle, dem Dritten auf Grund seiner eigenen 
Wertüberzeugung besondere Weisung gebe. Durch solchen Anspruch 
sind „unvermeidliche Schein-Weisungen“ keineswegs ausgeschlossen, da 
dem als Weisenden in Anspruch Genommenen in besonderen Fällen 
auch eine Wertüberzeugung mangeln kann. Die „pflichtmäßige Schein- 
Weisung“, durch welche ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Wei- 
sung bzw. Schein-Weisung“ erfüllt wird, ist aber nicht die einzige Art 
der „pflichtmäßigen Schein-Weisung“. Eine „pflichtmäßige Schein- 
Weisung“ liegt nämlich auch dann vor, wenn entweder a) jemand einem 
Dritten gegenüber eine Weisungs-Behauptung aufstellt, in Wahrheit aber 
nur eines Anderen Anspruch an den Dritten über Anspruch des Anderen 
überträgt, oder b) jemand einem Dritten gegenüber eine Weisungs- 
Behauptung aufstellt, in Wahrheit aber nur eines Anderen Weisung an 
den Dritten über Weisung des Anderen überträgt, Zur Unterscheidung 
können wir die zuerst erwähnte „pflichtmäßige Schein-Weisung“ eine 
‚Pflichtmäßige Schein-Weisung aus Überzeugungsmangel“ 
nennen, während wir in den beiden anderen Fällen von einer „pflicht- 
a VIII. Kapitel.
	        
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