Full text: Die drei Nationalökonomien

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(Hier verunreinigen wieder metaphysische Zutaten den reinen Natur- 
zesetzbegriff.) 
Auf naturwissenschaftlichem Standpunkt ist aber auch Gustav 
Schmoller sein ganzes Leben hindurch verharrt. Nach ihm ist das 
Merkmal der wissenschaftlichen Vollendung und Exaktheit die Be- 
schreibung der Erscheinungen „nach allen wesentlichen Merkmalen, 
Veränderungen, Ursachen und Folgen: Die vollendete Beschreibung 
setzt aber eine vollendete Klassifikation der Erscheinungen, cine voll- 
endete Begriffsbildung, eine richtige Einreihung des einzelnen unter 
die beobachteten Typen, eine völlige Übersicht über die möglichen 
Ursachen voraus‘1?, Und: „Die Wissenschaft hat das Bedürfnis, von 
der Mannigfaltigkeit der Erscheinungen zurückzugehen auf immer 
Einfacheres, sie will zuletzt absolut einfache Ausgangspunkte, und 
hätte sie diese als wirkliche Erkenntnis, so könnte sie von hier aus 
das ganze Dasein wissenschaftlich ableiten (!}) Aber so weit sind 
wir noch nicht‘ 1 (von mir gesperrt). Deutlicher und schöner kann 
die Forschungsweise der ordnenden Nationalökonomie nicht dargelegt 
werden, als es in diesen Sätzen geschieht. Wir dürfen auch nicht 
vergessen, daß Schmoller von Herbart herkam, und daß Herbert 
Spencer sein bevorzugter Philosoph und Soziologe war. 
Also es bleibt dabei: oberster Zweck der Nationalökonomie ist die 
Auffindung von Gesetzen, das heißt die Feststellung von Regelmäßig- 
keiten des Ablaufs in möglichst allgemeiner Form. Es änderte nichts 
grundsätzlich an diesem Gesetzesbegriff, wenn man jetzt mit Vorliebe 
„Entwicklungsgesetze‘“ suchte, das heißt „Gesetze der Entwicklung 
und Bewegung und nicht Gesetze, welche stationäre Zustände zu ihrer 
notwendigen Voraussetzung haben‘“1°: die angegriffene National- 
ökonomie hatte unzählige solcher Entwicklungsgesetze aufgestellt: 
für die Bevölkerungsbewegung, für das Sinken des Zinsfußes, für 
die Verschlechterung der Währung bei unterwertiger Ausprägung 
eines Metalls u. a. Es änderte auch nichts, wenn man die „relative“ 
Gültigkeit der Gesetze betonte und nicht „allgemeingültige, absolute 
27 G. Schmoller, Zur Literaturgeschichte der Staats- und Sozialwissenschaften. 
888. S. 278. 
18 G, Schmoller, a. a. 0. 5. 38. 
8 J, Kautz. a. a. OO. S. 370/380.
	        
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