$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 29
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71.
rechtigten Staat angewandt werden. Das Behandlungsprinzip ist nach
Tatbestand und Rechtsfolge zu bestimmen. Demnach garantiert die
Meistbegünstigungsklausel bei gleichem handelspolitischem Tatbestand,
z. B. der Einfuhr einer bestimmten Warenart, die gleiche Rechtsfolge,
d.h. die gleiche Zollermäßigung, welche der meistbegünstigten Na-
tion gewährt wurde. Der Anspruch auf die handelspolitische Ver-
günstigung setzt also voraus, daß ein im wesentlichen ähnlicher Tat-
bestand vorliegt.
Es sind daher bei der Prüfung des Meistbegünstigungsanspruchs
zunächst die wesentlichen Merkmale des begünstigten Tatbestandes,
auf welchen der berechtigte Staat sich beruft, festzustellen und darauf-
hin beide Tatbestände miteinander zu vergleichen. Diese Operation ist
meist sehr einfach. Bei komplizierten oder verschleierten Tatbeständen
ergeben sich jedoch, wie zu zeigen sein wird, Schwierigkeiten, die für
lie Praxis von großer Bedeutung geworden sind. In der Klausel selbst
wird das Problem nur gelegentlich angedeutet. Vgl. z.B. den Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrts- Vertrag zwischen Preußen bzw. den
übrigen Staaten des Deutschen Zollvereins und der Republik Chile vom
r. Febr. 1862 (Preuß. GS. 1863, S. 761):
Art. 6: „Die Staaten des Zollvereins und der Republik Chile
kommen dahin überein, daß jede Begünstigung ..., welche einer
von ihnen den Untertanen irgendeines anderen Staates bereits zu-
gestanden hat oder künftig zugestehen möchte ..., bei Gleichheit
des Falles und der Umstände auf die Untertanen des andern Teiles aus-
gedehnt werden soll...“
{m übrigen wird häufig vereinbart, daß die Vergünstigungen des dritten
Staates auf die „gleichen oder ähnlichen“ Erzeugnisse des berechtigten
Staates entsprechend Anwendung finden sollen?,
Daß nicht ohne weiteres jede Vergünstigung, die einem dritten Staate
zuteil wurde, vom berechtigten Staate beansprucht werden kann, son-
dern daß die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, zu berück-
Sichtigen sind, zeigen die folgenden Beispiele: In einigen Staaten wird
für den Grundstückserwerb durch Ausländer außer dem zivilrecht-
lichen Erwerbstatbestand noch die behördliche Genehmigung zur be-
Sonderen Voraussetzung gemacht. Der berechtigte Staat kann in solchen
Fällen aus der Tatsache, daß Angehörige einer dritten Nation, denen
die Genehmigung erteilt wurde, faktisch Grundstücke erwarben, noch
keine Meistbegünstigungsansprüche herleiten; denn auch sie erwarben
die Grundstücke nur nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen,
nämlich der Beibringung der Genehmigung. Ebenso ist, wenn der
Schutz des gewerblichen Eigentums Ausländern nur unter der Bedin-
EEE
1 Comit& Economique, Rapport vom 23. Jan. 1929, S. 10.