Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 81

der
ausand-




Ates

lie

‘hes

ickder


Jmlem

ine
den

zen
alt-1en

ich
des
hes
che

25,

M-AeT



M-1d



nn

au

uf

N

35
Bar


Pa

N:

N

Art. 9: Für Arbeiter, die sich aus einem der in Artikel _ bezeichneten
 Gebiete regelmäßig zur Arbeit in das andere Gebiet oder
durch dieses in das Gebiet eines dritten Staates begeben, werden
besondere Paßerleichterungen für den Grenzübertritt gewährt
werden ...
Art. 10: Die Verwaltung des Kuchelnaer Forstes darf aus dem
südwestlich von Owschütz gelegenen Teile des Waldgeländes, das
durch die Grenzziehung von der Gemarkung Owschütz abgetrennt
und der tschechoslowakischen Republik zugeteilt worden ist, den
normalen Ertrag von Holz frei von Ausfuhrgebühren aus dem Gebiete
 der tschechoslowakischen Republik ausführen ...“
Anders sind m. E. die typischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr
 zu beurteilen, die mehr oder minder alle einem Schema ent-Sprechen.
 Vgl. z.B. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und
Polen über die Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 23. Juli 1925,
RGBI. IT, 1925, S. 661.

I. „Persönliche Erleichterungen.
Art. ı, Abs. 1: Personen, die innerhalb der Grenzkreise nicht
mehr als zehn Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze entfernt
wohnen und sich dort länger als drei Monate aufhalten, können auf
Grund von Grenzausweisen nach Maßgabe der folgenden Artikel die
Grenze überschreiten und sich jenseits der Grenze aufhalten.
Art. 8, Abs. ı: Eigentümer von Grundstücken, ihre Familienangehörigen
 sowie die in ihrer Wirtschaft tätigen Personen erhalten
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Wirtschaftsausweise,
wenn ihr Grundstück oder mehrere ihnen gehörige, eine wirtschaftliche
 Einheit bildende Grundstücke durch die Grenze durchschnitten
werden...

II. Sachliche Erleichterungen.
Art. 17, Abs. ı: Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten
 von land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken im
Zollgrenzbezirk eines der beiden vertragschließenden Teile, deren
Wohnungen oder Betriebsstätten durch die Grenze von den dazu
gehörigen Nutzflächen getrennt sind, steht, insoweit ihr Besitz eine
wirtschaftliche Einheit bildet, das Recht zu: ;
a) über die Grenze zollfrei die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
 ihrer Grundstücke dienenden Gegenstände zu befördern, und
ZWar...

b)....
Art. 18: Die Bewohner des Zollgrenzbezirks dürfen auf das
jenseits gelegene Gebiet zollfrei Mundvorrat für einen Tag im Höchstgewicht
 von einem Kilo mit sich führen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.