Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

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2. Die gegenseitige Kündigungsfrist ist die einwöchige. Die 
Kündigung ist nur am Freitag zulässig. 
3. Erfolgt die Kündigung aus irgendeiner Veranlassung an 
einem anderen Werktage als am Freitag, so beginnt die Kün— 
digungsfrist erst am darauffolgenden Sonnabend. Fällt der 
Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so gilt als Zahltag der 
vorherige Arbeitstag. 
4. In der Regel soll die Kündigung während der Arbeits— 
zeit oder beim Auszahlen des Lohnes erfolgen. Sie ist aber auch 
wirksam, wenn sie dem anderen Teil bis zum Ablauf des Kün— 
digungstages (12 Uhr nachts) zugeht. Ob der Empfänger bei 
Eingang der Kündigung in der Wohnung bzw. im Geschäftslokal 
anwesend ist, ist belanglos. 
5. Kommt ein Gehilfe für dauernd von der Akkord⸗ zur 
Stundenarbeit, so wird er nach dem Tariflohn seiner Altersklasse 
entlohnt. Für Aushilfsstellungen besteht keine Kündigungsfrist. 
Diese dürfen nicht länger als 24 Arbeitstage dauern. Die Aus— 
hilfsstellung kann um döchstens eine Woche, also auf 30 Arbeits- 
iage, verlängert werden, sofern die Arbeit, für welche der be— 
treffende Gehilfe eingestellt war, noch nicht fertiggestellt ist. 
Wird der Gehilfe über die 24 bzw. 30 Arbeitstage hinaus be— 
schäftigt, so tritt die tarifliche Kündigungsfrist ein. 
6. Werden Gehilfen für eine bestimmte Arbeit eingestellt, so 
können sie nach Beendigung dieser Arbeit, auch wenn dieselbe 
länger als 30 Arbeitstage dauert, ohne Einhaltung der Kün— 
digungsfrist entlassen werden. In besonders gearteten Fällen 
tkann der für eine bestimmte Arbeit eingestellte Gehilfe während 
der Dauer dieser Arbeit mit anderen Arbeiten beschäftigt werden. 
7. Bei Teilstreiks im Betriebe tritt vom Beginn des Streiks 
an eine dreitägige an Stelle der achttägigen Kündigungsfrist in 
Kraft für diejenigen Arbeitnehmer, die eine längere als ein— 
tägige Kündigungsfrist haben. Bei Teilaussperrungen gilt sinn— 
gemäß dasselbe. 
8 10. 
Urlaub. 
1. Alljährlich in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober hat 
jeder Gehilfe unter Fortzahlung des Lohnes Anspruch auf einen 
Erholungsurlaub, dessen Dauer sich nach der Beschäftigungszeit 
im Betriebe gemäß Ziffer 6 richtet. 
Die Gehilfen sollen sich während der Ferienzeit möglichst 
gegenseitig vertreten. 
2. Stichtag ist der 1. August.
	        
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