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2. Die gegenseitige Kündigungsfrist ist die einwöchige. Die
Kündigung ist nur am Freitag zulässig.
3. Erfolgt die Kündigung aus irgendeiner Veranlassung an
einem anderen Werktage als am Freitag, so beginnt die Kün—
digungsfrist erst am darauffolgenden Sonnabend. Fällt der
Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so gilt als Zahltag der
vorherige Arbeitstag.
4. In der Regel soll die Kündigung während der Arbeits—
zeit oder beim Auszahlen des Lohnes erfolgen. Sie ist aber auch
wirksam, wenn sie dem anderen Teil bis zum Ablauf des Kün—
digungstages (12 Uhr nachts) zugeht. Ob der Empfänger bei
Eingang der Kündigung in der Wohnung bzw. im Geschäftslokal
anwesend ist, ist belanglos.
5. Kommt ein Gehilfe für dauernd von der Akkord⸗ zur
Stundenarbeit, so wird er nach dem Tariflohn seiner Altersklasse
entlohnt. Für Aushilfsstellungen besteht keine Kündigungsfrist.
Diese dürfen nicht länger als 24 Arbeitstage dauern. Die Aus—
hilfsstellung kann um döchstens eine Woche, also auf 30 Arbeits-
iage, verlängert werden, sofern die Arbeit, für welche der be—
treffende Gehilfe eingestellt war, noch nicht fertiggestellt ist.
Wird der Gehilfe über die 24 bzw. 30 Arbeitstage hinaus be—
schäftigt, so tritt die tarifliche Kündigungsfrist ein.
6. Werden Gehilfen für eine bestimmte Arbeit eingestellt, so
können sie nach Beendigung dieser Arbeit, auch wenn dieselbe
länger als 30 Arbeitstage dauert, ohne Einhaltung der Kün—
digungsfrist entlassen werden. In besonders gearteten Fällen
tkann der für eine bestimmte Arbeit eingestellte Gehilfe während
der Dauer dieser Arbeit mit anderen Arbeiten beschäftigt werden.
7. Bei Teilstreiks im Betriebe tritt vom Beginn des Streiks
an eine dreitägige an Stelle der achttägigen Kündigungsfrist in
Kraft für diejenigen Arbeitnehmer, die eine längere als ein—
tägige Kündigungsfrist haben. Bei Teilaussperrungen gilt sinn—
gemäß dasselbe.
8 10.
Urlaub.
1. Alljährlich in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober hat
jeder Gehilfe unter Fortzahlung des Lohnes Anspruch auf einen
Erholungsurlaub, dessen Dauer sich nach der Beschäftigungszeit
im Betriebe gemäß Ziffer 6 richtet.
Die Gehilfen sollen sich während der Ferienzeit möglichst
gegenseitig vertreten.
2. Stichtag ist der 1. August.