zugehörigfeit, fo hat die Vermittlung die zuftändige
Stelle in der Berficdherung zu benachrichtigen.
Der Vermittler erteilt für den erften Tag der
Meldung in der Meldekarte einen befonderen Stempel
„Arbeitslosmeldung am . . .. (Datum) “ und fjeßt fein
Handzeichen dazu. Er belehrt den Arbeitslojen über
die Kontrollvorjdhriften und Jchreibt die weiteren
Kontrolmeldungen vor.
Will der Arbeitslofe Unterftügung in Anfpruch
nehmen und kann ihn der Vermittler bis zum Ablauf
der Wartezeit vorausfichtlich nicht vermitteln, fo
händigt er ihm den Antragsvordruck, auf dem er den
Namen des Arbeitslofen in deutlicher Schrift {elbit
ausfüllt, und das Merkblatt für Unterftüßungs-
empfänger aus. Nach Bedarf gibt er auch Bordruce
3ir Arbeitsbefcheinigungen mit. Auf dem Antrags-
»ordruc hat er den Tag der Arbeitsliosmeldung zu
vermerfen. Die erfolgte Antragsausgabe ijft auf der
Meldekarte zu kennzeichnen. Dazu kann ein ent-
iprechender Stempel dienen.
Der Vermittler verweift den Arbeitslofen Ddar-
aufbin zur Antragsfitellung (Rücdgabe des in Der
Kegel vom Arbeitslofen ausgefüllten Antrags) an
die Verficherung. Zur BVerteilung des Andrangs
bei der Rückgabe der ausgefüllten Anträge
find befondere Maßregeln zu treffen (3. 3. Trennung
nach Buchjtaben, nacdy Ortfchaften, Gefchlechtern, Ber-
wendung von Beftellzetteln).
It ein Arbeitfuchender Ihon in der Betreuung des
Arbeitsamts gemwefjen, fo ift er bei der Wieder:
meldung unmittelbar an den für ihn zuftändigen
Bermittler zu verweifen und Iegt hier feine alte
Meldekarte vor. Ift diefe nicht mehr in feinem
Befib, fo prüft der Vermittler an Hand der Ver-
mittlungsfartei die Zuftändigkeit nad) und ftellt eine
neue Meldekarte aus. Bei der erneuten Arbeits:
osmeldung nach einer Beichäftigung oder [onftigen
Unterbrechung des Unterftükungsbezugs von weniger
als 26 Wochen verweijt der Bermittler den Arbeit
judenden, den er nicht fofort vermitteln kann, ohne
Mushändigung eines neuen Antragsvordruds un
mittelbar an die Verficherung.
Die laufende Kontrolle ift eine Aufgabe der Arbeits-
vermittlung. Für die Zahl der Meldungen find die
Borfchriften des Berwaltungsausfhuffes des Mrbeits-
amts oder Landesarbeitsamts gemäß 8 173 AVABG.
maßgebend. Hierbei läßt fich bei einem gut aUS-
gebauten Außendienft die Zahl der Meldungen
befchränfen, jedoch muß der Arbeitslofe wenigjtens
bei der Arbeitslosmeldung, die den Beginn der
Unterftügungsperiode einleitet, und in der Folgezeit
arundfäklich, foweit dabei kein weiterer Weq als Drei
5
5
\
BerfahHren bei wieder
holter Meldung.
5.
Konfrollmeldungen.