Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

zugehörigfeit, fo hat die Vermittlung die zuftändige 
Stelle in der Berficdherung zu benachrichtigen. 
Der Vermittler erteilt für den erften Tag der 
Meldung in der Meldekarte einen befonderen Stempel 
„Arbeitslosmeldung am . . .. (Datum) “ und fjeßt fein 
Handzeichen dazu. Er belehrt den Arbeitslojen über 
die Kontrollvorjdhriften und Jchreibt die weiteren 
Kontrolmeldungen vor. 
Will der Arbeitslofe Unterftügung in Anfpruch 
nehmen und kann ihn der Vermittler bis zum Ablauf 
der Wartezeit vorausfichtlich nicht vermitteln, fo 
händigt er ihm den Antragsvordruck, auf dem er den 
Namen des Arbeitslofen in deutlicher Schrift {elbit 
ausfüllt, und das Merkblatt für Unterftüßungs- 
empfänger aus. Nach Bedarf gibt er auch Bordruce 
3ir Arbeitsbefcheinigungen mit. Auf dem Antrags- 
»ordruc hat er den Tag der Arbeitsliosmeldung zu 
vermerfen. Die erfolgte Antragsausgabe ijft auf der 
Meldekarte zu kennzeichnen. Dazu kann ein ent- 
iprechender Stempel dienen. 
Der Vermittler verweift den Arbeitslofen Ddar- 
aufbin zur Antragsfitellung (Rücdgabe des in Der 
Kegel vom Arbeitslofen ausgefüllten Antrags) an 
die Verficherung. Zur BVerteilung des Andrangs 
bei der Rückgabe der ausgefüllten Anträge 
find befondere Maßregeln zu treffen (3. 3. Trennung 
nach Buchjtaben, nacdy Ortfchaften, Gefchlechtern, Ber- 
wendung von Beftellzetteln). 
It ein Arbeitfuchender Ihon in der Betreuung des 
Arbeitsamts gemwefjen, fo ift er bei der Wieder: 
meldung unmittelbar an den für ihn zuftändigen 
Bermittler zu verweifen und Iegt hier feine alte 
Meldekarte vor. Ift diefe nicht mehr in feinem 
Befib, fo prüft der Vermittler an Hand der Ver- 
mittlungsfartei die Zuftändigkeit nad) und ftellt eine 
neue Meldekarte aus. Bei der erneuten Arbeits: 
osmeldung nach einer Beichäftigung oder [onftigen 
Unterbrechung des Unterftükungsbezugs von weniger 
als 26 Wochen verweijt der Bermittler den Arbeit 
judenden, den er nicht fofort vermitteln kann, ohne 
Mushändigung eines neuen Antragsvordruds un 
mittelbar an die Verficherung. 
Die laufende Kontrolle ift eine Aufgabe der Arbeits- 
vermittlung. Für die Zahl der Meldungen find die 
Borfchriften des Berwaltungsausfhuffes des Mrbeits- 
amts oder Landesarbeitsamts gemäß 8 173 AVABG. 
maßgebend. Hierbei läßt fich bei einem gut aUS- 
gebauten Außendienft die Zahl der Meldungen 
befchränfen, jedoch muß der Arbeitslofe wenigjtens 
bei der Arbeitslosmeldung, die den Beginn der 
Unterftügungsperiode einleitet, und in der Folgezeit 
arundfäklich, foweit dabei kein weiterer Weq als Drei 
5 
5 
\ 
BerfahHren bei wieder 
holter Meldung. 
5. 
Konfrollmeldungen.
	        
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