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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
217 
werbeordnung der geringeren geschäftlichen Einsicht und der größeren 
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeiters Rechnung. Im übrigen 
zeigt die Gewerbeordnung das Streben, soweit als möglich die Gründe 
zum sofortigen Eintritt und zur sofortigen Entlassung in Einklang 
miteinander zu bringen. Das Eintreten der Unfähigkeit zur Fort 
setzung der Arbeit, die Verleitung oder versuchte Verleitung zu 
Handlungen, die gegen Gesetze oder gute Sitten verstoßen, und 
das Begehen derartiger Handlungen mit Familienangehörigen und 
die Ehrverletzung durch Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen 
sind für beide Teile gleich formuliert, abgesehen von den Umgestal 
tungen, die durch die Vertauschung der Rollen beider Parteien in 
den §§ 123 und 124 erforderlich sind. Dadurch ist eine ähnliche 
Unterscheidung nach der Feinfühligkeit vermieden, wie sie bei den 
österreichischen Bestimmungen erwähnt ist. Wie die Arbeitgeber, 
so sind weiterhin auch die Arbeiter zu jederzeitiger sofortiger Auf 
hebung des Arbeitsverhältnisses „aus wichtigen Gründen“ berechtigt, 
wenn das Verhältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn 
eine längere als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist (§ 124 a). 
Andere Gründe für den sofortigen Austritt können auch hier im Ar 
beitsvertrage vereinbart werden; für Fabriken mit mindestens 20 Ar 
beitern hat diese Vereinbarung in der Arbeitsordnung zu erfolgen. 
Im ganzen sind die deutschen Vorschriften denen der anderen er 
wähnten Gesetze in bezug auf klare Bezeichnung der Gründe zu so 
fortiger Aufhebung des Vertrages — soweit die Natur der Sache nicht 
dehnbare Umschreibungen fordert — und in bezug auf gleichmäßige 
Behandlung beider Parteien überlegen. ' Eine schablonenhafte Über 
einstimmung mußte natürlich vermieden werden. 
Die Vorschriften des § 620, 621 und 623 des Bürgerlichen Gesetz 
buches finden auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis keine Anwendung. 
Es fehlt indes nicht an Stimmen, welche die in der Gewerbeordnung 
§ 122 bezeichnete gesetzliche Regel zugunsten der erwähnten Vor 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beseitigt sehen wollen. Das 
Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Kündigungsfrist nach der Lohnbe 
messungsperiode. Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die 
Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Bei 
wöchentlichen Lohnbemessungsperioden ist die Kündigung nur für den 
Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten 
Werktage der Woche erfolgen. Ist die Vergütung nach Monaten be 
messen, so ist die Kündigung für den Schluß des Kalendermonates zu 
lässig und muß spätestens am 15. des Monats erfolgen. Bei viertel 
jährlicher oder noch längeren Lohnbemessungsperioden ist die Kün 
digung am Schluß des Kalendervierteljahres mit 6 wöchentlicher Kün 
digungsfrist zulässig (§ 621). Ist die Vergütung nicht nach Zeitab
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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