Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

2 
Aufsuchen solcher Mineralien unter seinem Eigentum zu verwehren, er 
muß es sich gefallen lassen, wenn die Staatsbehörde auf oder unter 
seinem Oberflächeneigentum einem Anderen sogar ohne Benachrich 
tigung oder Entschädigung das Bergwerkseigentura verleiht. Diese 
Trennung des Bergbaues vom Grundeigentume, welche auch die Grundlage 
sowohl des französischen Berggesetzes vom 21. April 1810 wie des 
Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bildet, wird 
ihrem geschichtlichen Ursprünge nach in Zusammenhang gebracht mit 
den Rechtsinstituten des Bergregals und der Bergbaufreiheit. 
Im allgemeinen wird unter dem Bergregale das dem Staate oder 
dem Staatsoberhaupte züstehende Recht verstanden, mit Ausschluß aller 
anderen und äuch des Oberflächeneigentümers, über die Bergwerks 
mineralien verfügen zu dürfen 1 . Wie das Wort ergibt, stand das 
Bergregal ursprünglich dem rex zu. Im Mittelalter schob sich zwischen 
den König und den Grundbesitzer, dessen Rechte durch das Bergregal 
beschränkt wurden, der Feudalherr ein. Der Streit über das Recht an den 
Bergwerksmineralien wurde zwischen dem König, dem Feudalherrn und 
dem Grundbesitzer in den verschiedenen Ländern mit verschiedenem 
Ausgange ausgefochten. In England siegte der Grundbesitzer über 
König und Feudalherr, in Frankreich der König über Feudalherr und 
Grundbesitzer und in Deutschland der zum Landesherrn emporsteigende 
Feudalherr über König und Grundbesitzer. 
Vorbehaltlich weiterer Ausführungen soll schon jetzt der Satz 
aufgestellt werden, daß das Bergregal da anzunehmen ist, wo das Recht 
zum Bergbaubetriebe nicht vom Grundeigentümer, noch vom Okkupanten 
oder Finder der Bergwerksmineralien kraft deren eigenen Rechts, sondern 
vom Staate ausgeht. Das Bergregal setzt nicht voraus, daß der Staat 
allen Bergbau allein betreibt, sondern nur, daß alles Recht zum Bergbau 
betrieb von ihm ausgeht, daß niemand außer ihm kraft eigenen Rechts, 
vielmehr jeder nur kraft des ihm vom Staate verliehenen Rechts Bergbau 
betreiben darf. Das Bergregal unterscheidet sich von einer polizeilichen 
Konzession oder polizeilichen Erlaubnis dadurch, daß diese nicht ein 
noch fehlendes Recht (positiv) schaffen, sondern nur (negativ) aussprechen, 
daß dem Betriebe kein polizeilicher Hintergrund entgegensteht. 
Unter der Bergbaufreiheit wird im allgemeinen das jedem zustehende 
Recht verstanden, überall, selbst unter eines anderen Grund und Boden 
nach Bergwerksmineralien zu suchen und die aufgefundenen nach vor 
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98. Boehlau, De regalium notione 
et de salinarum jure regali p. 3, 4.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Inlandskapital, Auslandskapital, Kriegstribute. Dt. Wiss. Buchhandlung, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.