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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1011553732
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36206
Document type:
Monograph
Author:
Oldenberg, Karl http://d-nb.info/gnd/117116246
Title:
Die Konsumtion
Edition:
Separatabdruck aus Grundriß der Sozialökonomik Abteilung II
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (Seiten 103-164)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

404 
Kriegsabgabegesetz 1919. § 18. 
eintreten (Pr. OVG. VII E. St. 34 v. 5. Okt. 1917, VIIE. St 144^21 Dez. 1917 
VII E. St. 114 v. 4. Jan. 1918, VII E. St. 167 v. 8. Febr. 1918). Maßgebend 
bleibt stets der Wert, der den Betriebsgegenständen am Bilanzstichtage nach den an 
diesem Tage bekannten oder vorauszusehenden Verhältnissen beizulegen ist 
(RFH. I A 216 v. 31. Okt. 1919, Sammt. IA S. 272). Nach vorstehenden Ge. 
sichtspunkten beantwortet sich auch die Frage, ob die sog.Umstellungskonien, 
d h Rückstellungen für die nach dem Kriege notwendig werdende Umstellung des 
Betriebes auf die Herstellung von Friedensbedarfsgegenständen an Stelle des 
nicht mehr gefragten Kriegsbedarfs, den Bilanzgewinn mindern. Sie tun es nur 
wenn sie ledialich die infolge des nach Friedensschluß bevorstehenden ^lufhorens 
der Nachfrage nach den während des Krieges hergestellten Waren und der 
dadurch nötig werdenden Änderungen in den Betriebseinrichtungen bereits ein- 
getretene Wertminderung ausgleichen, also nur Bewertungs- (Wertbencht,. 
qunqs.) Konten darstellen, nicht dagegen, wenn und soweit s,e darüber hinaus 
Mittel für irgendwelche künftigen Ausgaben bereitstellen. Bahr. OBK. 195 
v 6 Juni 1919 führt in dieser Hinsicht aus, für die Ermittlung des 
wirklichen Wertes i. S. des § 40 HGB. - das sei des obiektwen Ver 
kaufswerts unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Betriebes — 
dürfe die für die nächste Zeit in Aussicht stehende Einstellung des Be- 
triebs einer für den Kriegsbedarf arbeitenden Abteilung um so weniger außer 
Berücksichtigung gelassen werden, wenn die fraglichen Maschinen ausschließlich 
für den Zweck von Heereslieferungen bestimmte Spezialmaschinen sind, deren 
fernere Brauchbarkeit für den Friedensbetrieb ausgeschlossen ist. »Diese 
in der Zukunft sicher eintretenden Momente mindern den Bilanzwert der be 
treffenden Gegenstände bereits für das maßgebende Betriebsjahr, und es würde 
als mit dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmannes nicht vereinbar anzu- 
sehen sein, wenn er der hiernach bereits eingetretenen Wertsminderung bet 
der Ermittlung des Bilanzwerts dieser Aktien nicht in genügender Weise Rech- 
nung tragen würde. Die Rücksichtnahme auf die Zukunft muß demnach als 
eine Bewertungsmodalität jedenfalls dann anerkannt werden, wenn ihr Ein 
fluß die Wertsminderung eines bestimmten Gegenstandes schon jetzt als ein 
getreten erscheinen läßt. Steuerbarer Geschäftsgewinn ist daher nach der Ab 
sicht des KAG. nur der Betrag, der nach vollkommener Abschreibung der 
speziell für die Kriegsproduktion zur Anschaffung gelangten Maschinen ver 
bleibt sofern sich deren weitere Verwendbarkeit mit Rücksicht auf den Friedens 
betrieb nicht mehr als möglich erweist." Wenn hiermit die vollkommene 
Abschreibung schon zu einer Zeit, wo ein Kriegsende noch nicht abzusehen war, 
als ziilässig bezeichnet werden sollte, so würde dem allerdings nicht beizutreten sein. 
Die Frage berührt sich mit der vom RFH. bejahten der Zulässigkeit von 
Abschreibungen auf das Unternehmen im ganzen, da sich solche Umstellungskonten 
meistenteils nur durch solche Kollektivabschreibungen darstellen lassen; vgl. daher 
oben Erläuterungen IV 1 o e zu § 16 (S. 389 s.) (vgl. auch RGZ. 94 S. 213). Geht 
eine Rückstellung über ein bloßes Bewertungskonto hinaus, dann ist sie ein zum 
Bilanzgewinn gehöriger Reservefonds ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung 
und gleichviel, ob sie notwendigerweise kraft Ges. oder Satzung oder ob sie infolge 
Nötigung durch die wirtschaftlichen oder sonstige Verhältnisse oder ob sie stet. 
willig gebildet wurde (pr. OVG. VII E. St. 29 v. 5. Okt. 1917 und 48 v. 9.Nov. 
1917) Daß die Bestände einer Rückstellung im Geschäfte mitarbeiten und zur Wer 
bung von Gewinn dienen, ist kein Merkmal des Reservefonds, ebensowenig, daß 
die Gesellschaft keinen Beschränkungen in der Verwendung unterliegt (Pr. OVG. 
VII E. St. 58 B. 16. Nov. 1917). Vgl. auch Rosendorff, Das Steuerrecht der 
stillen Reserven der Aktiengesellschaften und meine Besprechung dieser Schrift m
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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