Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Contents: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1011918013
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-21195
Document type:
Monograph
Author:
Eucken, Rudolf http://d-nb.info/gnd/118682555
Title:
Lebenserinnerungen
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von K. F. Koehler
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (V, 127 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
gegen die Betroffenen. Nach der ganzen Entstehung des 
Geseles werde daher jeder anerkennen müssen, daß es ein 
Ausnahmegesetz sei und daß es entstanden sei auf das 
Drängen derjenigen, die eben den Erwerb ihrer Mitbürger 
polnischer Nationalität nicht wünschten, wenn es irgendwie 
mit den Zielen des Ansiedlungsgesetzes kollidierte. 
Wenn der Minister erklärt habe, daß sich das Geseh 
nicht bloß auf die Provinzen Posen und Westpreußen er- 
strecke, sondern auch auf die angrenzenden Provinzen, so sei 
ja gerade deshalb dieses Vorkaufsrecht gefordert worden, 
weil gesagt worden sei: die polnischen Bürger, die in den 
Provinzen Posen und Westpreußen ausgekauft würden, 
qingen nun nach Schlesien, Pommern und Brandenburg und 
siedelten sich dort an. Aus diesem Grunde hätten ja auch 
die Provinzen hineingenommen werden müssen, die in der 
Umgegend dieser Ansiedlungsprovinzgen lägen, und das sei 
kein Grund, zu sagen: weil diese Provinzen hinein- 
genommen worden seien, sei es kein Ausnahmegeset. Das 
Ausnahmegesetz stehe schon dadurch fest, daß die Staats- 
regierung seit Jahren gedrängt worden sei, das Gesetz zu 
erlassen zur Förderung der Zwecke der Ansiedlungs- 
kommission. Es bedeute nur.ein Versteckspielen, wenn man 
leugne, daß es sich um ein Ausnahmegesetz handle, welches 
hu du die ganze Entwicklung der Angelegenheit ge- 
eben sei. 
Der Landwirtschafisminister erwiderte, von 
Versteckspielen sei hier absolut nicht die Rede. Die Ent- 
stehungsgeschichte des Gesetzes sei ziemlich einfach. Seit 
Jahren sei die Forderung erhoben worden, ein sogenanntes 
Parzellierungsgesetz speziell sür die Provinzen Posen und 
Westpreußen zu erlassen. Er habe bei verschiedenen Ver- 
handlungen in diesem Hause und auch in der Budget- 
kommission darauf hinagewiesen, daß ein solches Geset wirk- 
sam gewesen wäre, wenn man es 1896 oder in den nächst- 
folgenden Jahren erlassen hätte, daß es aber voraussichtlich 
iet die erwartete Wirkung nicht mehr haben würde, daß die 
Zeit vorüber sei, wo mit Erfolg speziell seitens der 
polnischen Banken und Güterhändler Güter zerschlagen und 
aufgeteilt werden könnten. Der Gesichtspunkt, der dem 
vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liege, sei wesentlich 
wirtschastlicher Natur, und die Staatsregierung habe auch 
keineswegs die Absicht gehabt, in erster Linie damit den 
Erwerb von Polen in den anderen Provinzen zu unterbinden, 
sondern sie habe das Gesetß auf alle Provinzen ausgedehnt, 
in denen die innere Kolonisation, also die Ansezung von 
Bauern und ländlichen Arbeitern und ebenso eine 
bessere Verteilung oder Einteilung des Grundbesitzes in 
aroßen, mittleren und kleineren Besitz, am Plate sei. Die 
Provinzen Schleswig-Holstein und vor allem auch Hannover 
seien in dieses Geseß einbegriffen worden, obgleich es wohl 
auch dem Vorredner bekannt sein dürfte, daß die Polen 
ihre Erwerbungen bisher nicht auf diese Provinzen oder auf 
die Mark Brandenburg oder auf Sachsen ausgedehnt hätten. 
Er bestreite nach wie vor entschieden, daß es sich um 
ein Ausnahmegesetß handle, und sei auch der Meinung, daß 
seine Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum 
durchaus den Standpunkt vertreten hätten, daß ein Aus- 
nahmegeset nicht vorliege. 
Der § 1 dieses Geseß es und die folgenden 
Bestimmungen richteten sich ausschließlich 
qegen Grundstückshändler und Grundstücks- 
makler. Der einzelne Privateigentümer 
werde durch dieses Gesetz gar nicht betroffen, 
und es sei danach auch heute noch dem polnischen Eigentümer 
vollständig freigestellt, sein Grundstück zu verkaufen und es 
auch zu zerschlagen. Nur diejenige Zerschlagung sei nach 
dem Gesetze aenehmigunaspflichtiq, welche durch Grund- 
stlickshändler und Grundstücksmakler ausgeführt werde; und 
? 1
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Finanzsystem Des Deutschen Reiches in Politischer Und Wirtschaftlicher Beziehung. Poeschel, 1906.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.