Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

IV.  Hauptstück.

Die  Anleihen  als  außerordentliche  Einnahmen.
Vermögen  und  Schulden  der  Gemeinde.
Wenn  auch  jede  Zeit  soviel  wie  möglich  glatt  abschließen  soll,  so
kann  es  doch  nicht  weiter  Wunder  nehmen,  daß  die  Gemeinde  zur  Ausnahme ­
  von  Anleihen  hat  schreiten  müssen,  da  oft  genug  außerordentliche ­
  Bedürfnisse  auftraten,  die  zum  Teil  nicht  vorherznsehen  waren,
fast  immer  jedoch  wegen  der  Höhe  der  in  Betracht  kommenden  Summen
aus  ordentlichen  Mitteln  nicht  gedeckt  werden  konnten.
Es  ist  einer  der  obersten  Grundsätze  der  Finanzwissenschaft,  daß
ordentliche  Ausgaben  nur  durch  ordentliche  Einnahmen,  außerordentliche
Ausgaben  dagegen  durch  außerordentliche  oder  ordentliche  Einnahmen
zu  decken  sind.  Aber  schon  der  Begriff  ,außerordentlich"  ist  ein  relativer.
Alle  periodisch  wiederkehrenden  Ausgaben  sind  ordentliche,  und  doch
sind  die  Ausgaben  für  Schulhausbauten,  die  sich  iui  nächsten  Jahre
zum  dritten  Male  innerhalb  10  Jahren  wiederholen,  aus  Anleihemitteln ­
  bestritten  worden.  Vom  finanzpolitischen  Standpunkt  ist  diese
Gebahrung  bedauerlich,  da  das  Bedürfnis  vorauszusehen  war  und
auch  für  spätere  Jahre  wieder  in  Aussicht  steht,  das  Schulbaubedürfnis
also  als  regelmäßig  angesehen  werden  kann.  Die  Summen  sind  aber
im  Verhältnis  zu  den  ordentlichen  Einnahmen  so  bedeutend,  daß  ohne
übermäßige  Belastung  der  Steuerzahler  ein  genügender  Fonds  nicht
hätte  angesammelt  werden  können.  Trotzdem  halte  ich  es  für  unrichtig,
daß  nicht  einmal  ein  Versuch  gemacht  wurde,  beizeiten  für  außerordentliche ­
  Zwecke  Mittel  anzusammeln,  bis  von  der  Regierung  durch
das  Schulunterhaltungsgesetz  vom  18.  Juli  1906  auf  Anlegung  eines
Schulbaufonds  gedrungen  wurde.  Dessen  Beträge*)  sind  aber  so  niedrig

i)  §  14  Abs.  1  lautet:  Jeder  Schulverband  mit  25  oder  weniger  Schulstellen
ist  verpflichtet,  jährlich  60  Mark  für  die  einzige  oder  erste,  50  Mark  für  die  zweite,
40  Mark  für  die  dritte  und  je  30  Mark  für  jede  weitere  Stelle  des  Schulverbandes
zur  Bestreitung  der  Kosten  von  Volksschulbauten,  welche  nicht  zu  den  laufenden
kleineren  Reparaturen  gehören,  anzusammeln  und  verzinslich  zu  belegen.
            
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