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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

Object: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
1012149900
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24397
Document type:
Monograph
Author:
Obst, Georg http://d-nb.info/gnd/11759296X
Title:
Geld-, Bank- und Börsenwesen
Edition:
30., völlig veränd. Neuauflage
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
C.E. Poeschel Verlag
Year of publication:
1937
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 566 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

Rudolph Hertzog, Berlin. 
171* 
PENSIONSKASSE. Das größte Werk sozialer Fürsorge hat indessen die Firma Rudolph 
Hertzog im Jahre 1895 durch Errichtung einer eigenen Pensionskasse geschaffen, die zur 
zeit gegen 1000 Mitglieder kaufmännisch Angestellter und über 700 Mitglieder gewerblich 
Angestellter zählt und ihnen, sowie ihren Witwen und Waisen eine auskömmliche Ver 
sorgung gewährt. 
Die Rudolph Hertzogsche Pensionskasse wies bei ihrem letzten Jahresabschlüsse ein 
Kapital von 2% Millionen auf, zu dem seinerzeit Mitglieder der Familie Hertzog in hoch 
herziger Weise durch Stiftung namhafter Kapitalien den Grund gelegt hatten. 
Auszug aus den Satzungen der Pensionskasse. 
Das Recht auf Pensionierung beginnt bei eingetretener Dienstunfähigkeit nach zehn 
jähriger Mitgliedschaft. 
Die Berechnung der Dienstzeit für die Pensionierung wird in der Weise geregelt, daß 
1. denjenigen Mitgliedern, welche am 1. Januar 1906 20 Jahre und länger in der Firma 
tätig sind, nur 20 Jahre, 2. denjenigen, welche weniger als 20 Jahre der Firma angehören, 
ihre Dienstjahre voll in Anrechnung gebracht werden. Uber das Vorhandensein von Dienst 
unfähigkeit entscheidet der Vorstand auf Grund der vorzulegenden ärztlichen Zeugnisse. 
Die Beiträge der Mitglieder betragen 4% des Jahreseinkommens (Gratifikation ein 
geschlossen). Höheres Gehalt als 6000 M. einschließlich Gratifikation kommt sowohl 
für die Zahlung der Beiträge als auch für die Bemessung der Pension nicht in Anrechnung. 
Die Pension beträgt nach zehnjähriger Tätigkeit im Hause Rudolph Hertzog 25 % 
des pensionsfähigen jährlichen Einkommens und erhöht sich bei längerer Dienstzeit von 
Jahr zu Jahr um 1 % bis auf 60% bei 45 Dienstjahren. Ein höherer Prozentsatz als 60% 
wird nicht gewährt. 
Das Witwengeld beträgt 40 % derjenigen Pension, welche der Ehemann bei seinem 
Ableben zu beanspruchen oder bereits bezogen hatte. Die Zahlung von Witwengeld be 
ginnt mit dem letzten des auf den Todestag folgenden Monats. 
Schafft ein Pensionär sich eine neue Existenz, so ist er verpflichtet, dem Kassen 
vorstand schriftlich den Nachweis über sein neues Einkommen zu führen. Sollten Pension 
und Einkommen das früher von der Firma bezogene Gehalt übersteigen, so vermindert 
sich die Pension um den überschießenden Betrag. 
Ein Pensionär verliert seinen Anspruch auf Pension, 1. wenn er wegen verübter Ver 
brechen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wenn er die Kasse 
in rechtswidriger Absicht getäuscht oder zu täuschen gesucht hat, 3. wenn er die Pension 
an einen Dritten zediert. Über die Entziehung der Pension entscheidet der Vorstand, dessen 
Beschluß dem Pensionär schriftlich gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen ist. 
Die Witwe verliert die Pension, wenn sie 1. wieder heiratet, 2. wenn sie sich einem 
liederlichen Lebenswandel ergibt, 3. wenn sie wegen verübter Verbrechen eine Freiheits 
strafe erleidet. 
Dagegen bleiben die Rechte der Witwe bestehen, wenn der Pensionär aus den im 
§ 20 genannten Gründen seine Pension verliert. Die Entscheidung des Vorstandes bezüglich 
Entziehung von Pension ist schriftlich gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln.
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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