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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Menschen im Betrieb
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

106 
Die Menschen im Betrieb. 
verpflichtet (sechs Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes). (Vgl. die Ausführungen 
in B II, 4.) 
Bei allen Maßnahmen müssen der Betriebsführer und alle sonstigen Aufsichtspersonen die 
soziale Ehre der Gefolgsohaftsmitglieder beachten; sie dürfen nicht böswillig die Arbeitskraft 
ausnutzen oder kränkende Anordnungen geben. Auf berechtigte Einsprüche hin, die seitens 
des Vertrauensrates oder der Gefolgschaft selbst gemacht werden, greift der Treuhänder der 
Arbeit ein. Doch sollen auch hier zunächst alle Schritte unternommen werden, die einen 
Ausgleich innerhalb der Betriebsgemeinschaft selbst bezwecken. In allgemeiner Form wird 
über das Verhalten aller Betriebsangehörigen folgendes gefordert (§ 35): „ JederAngehörige einer 
Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach 
seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinschaft obliegenden Pflichten . . . Insbesondere 
hat er in stetem Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft dem Dienst des Betriebes 
zu widmen und sich dem gemeinen Wohl unterzuordnen.“ 
d) Der Treuhänder der Arbeit. Diese Verantwortung, die natürlich mit der 
Anordnungsbefugnis im Betriebe bis zur höchsten Befehlsgewalt des Betriebs 
führers wächst, wird überwacht vom Staat durch die von ihm eingesetzten Treu 
händer der Arbeit, welche als Staatsbeamte mit sehr weitgehenden Vollmachten 
ausgestattet sind. So können auf Anruf der Mehrheit des Vertrauensrates (§ 16) 
die vom Betriebsführer erlassenen Arbeitsbedingungen und die Betriebsordnung, 
sofern sie mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes un 
vereinbar scheinen, durch den Treuhänder der Arbeit aufgehoben und durch 
eigene Anordnungen ersetzt werden (§ 19, 1). 
Der Treuhänder der Arbeit kann ferner allgemein oder für bestimmte Fälle 
Richtlinien für Betriebsordnungen und Arbeitsverträge erlassen, mit welchen der 
Führer des Betriebes seine Anordnungen in Einklang bringen soll. Wenn vom 
Treuhänder der Arbeit Tarifordnungen für mehrere Betriebe erlassen werden, so 
haben diese unmittelbare Geltung und setzen ohne weiteres alle für die Gefolg 
schaft ungünstigeren Bedingungen außer Kraft. Allgemein soll der Treuhänder der 
Arbeit (nach § 19, 1) für die Erhaltung des Arbeitsffiedens sorgen, wozu ihm außer 
den oben genannten noch weitere, einzeln aufgeführte Aufgaben übertragen sind. 
Wie jedoch auch Mansfeld, einer der Schöpfer des Gesetzes in seinem Kommentar 
mit Nachdruck betont (S. Hl), ist bedeutsamer als diese formelle Überwachung 
durch den Treuhänder die dem Unternehmer auferlegte sittliche Verantwortung, 
die natürlich im abgeschwächten Maße nach ihrer Stellung auch die übrigen 
Betriebsangehörigen trifft. 
„Die Erfüllung der . . . ethischen Forderungen des Gesetzes, der Pflicht zur 
Treue, Gemeinschaft, Kameradschaft und zum Gemeinnutz wird durch das 
Wirken der neu geschaffenen Ehrengerichte sichergestellt.“ (Mansfeld, Kom 
mentar zum AOG., S. 111.) Ihre Arbeit setzt ein auf schriftliche Anzeige unter 
Angabe der Beweismittel bei dem zuständigen Treuhänder der Arbeit, der nach 
Erforschung des Sachverhalts und Anhörung des Beschuldigten sich zu dem 
Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahren entschließen kann (§ 43). 
Das Ehrengericht, das sich aus einem vom Reichsjustizminister ernannten richterlichen 
Beamten als Vorsitzenden und je einem Betriebsführer und Vertrauensrat als Beisitzer zu 
sammensetzt (§ 41,2), kann auf Warnung, Verweis, Ordnungsstrafen in Geld bis zu 10000 BM, 
Aberkennung der Befähigung als Betriebsführer oder Vertrauensmann und Entfernung vom 
bisherigen Arbeitsplatz (wobei von gesetzlichen und vereinbarten Kündigungen abgewichen 
werden kann) erkennen (§38). Warnungen, Verweise und Ordnungsstrafen bis zu 100 RM 
kann der Vorsitzende allein erteilen, wogegen der Beschuldigte und der Treuhänder der Arbeit 
Einspruch erheben können und dann die Verhandlung einsetzt (§ 46). Berufung beim Reichs- 
ehrengerioht in Berlin ist mit gewissen Einschränkungen für den Beschuldigten durch ihn, 
aber auch durch den Treuhänder der Arbeit in jedem Falle, möglich. 
So scharf die Innehaltung der im Gesetz gegebenen Richtlinien jedoch über 
wacht wird, es wird immer angestrebt, daß möglichst alle Fragen im Betrieb selbst 
zur Erledigung kommen und auch die Streitfragen im Betriebe Schlichtung finden. 
Die schweren Folgen, vor allem die Absetzung als Betriebsführer, rechtfertigen
	        

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Der Wirtschaftsbetrieb Als Betrieb (Arbeit). Verlag von Julius Springer, 1936.
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