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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
C. Die Organisation
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

136 
Die Organisation. 
Setzung nach Rechten und Pflichten, die Bezeichnung der einzelnen Mitarbeiter, die Angabe 
der festgelegten Dienstwege für einzelne Geschäftsvorfälle, die Maßnahmen zur Herbeiführung 
und Durchführung von Beschlüssen, die Wege der Beschaffung und die Erläuterung aller 
Hausgesetze und Dienstanweisungen, die Art und Mittel der Bekanntmachungen (Ordnungs 
und Übersichtstafeln, Meldetafeln, Anschlagtafeln usw.), die Arten und die Wege des dienst 
lichen Verkehrs und die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Einrichtungen, Bekannt 
machungen über die vorhandenen Ausschüsse und Sitzungen, ferner eine Beschreibung über 
den Umfang und die Handhabung des Protokollwesens, wichtige Angaben über Sonderein 
richtungen, Signaturen und Farben, Haushalts-,Wirtsohafts- und Betriebspläne, Bezeichnung 
der Revisoren und Anordnung von Revisionen und Kontrollen u. ä. m. Kurz: die Geschäfts 
ordnung gibt die für lange Zeit gleichbleibenden Mittel, Einrichtungen und Maßnahmen an, 
welche einen gleichmäßigen Ablauf der Arbeiten, ein gleichmäßiges Verhalten der Betriebs 
angehörigen und damit einen reibungslosen Zusammenklang des Betriebes bezwecken. 
Um auch den unteren Dienststellen die Arbeitspflichten und Rechte kenntlich 
zu machen, um mündliche Unterweisungen auf ein Mindestmaß beschränken zu 
können, vor allem aber, um eine gleichartige und gleichmäßige Behandlung aller 
Betriebsangehörigen zu gewährleisten, ist eine Betriebsordnung erforderlich und 
auch vom Gesetzgeber für alle Gewerbebetriebe (über 20 Mann) vorgeschrieben. 
Sie muß laut Gesetz bestimmte Angaben enthalten (früher GO. § 139 K und 
Betriebsrätegesetz § 66; jetzt: AOG. § 27), so z.B. Anfang und Ende der täglichen 
Arbeitszeiten und Pausen, die Zeit und die Art der Lohnzahlungen, Angaben über 
die Berechnung der Akkord- und Gedingearbeit — soweit im Betrieb üblich —, die 
Kündigungsfristen und Kündigungsgründe, sofern sie von den gesetzlichen Be 
stimmungen abweichen sollen, sowie Art, Höhe und Zweck der zu verhängenden 
Bußen und die Verwendung der verwirkten Geldbeträge. Neben diesen Muß- 
Bestimmungen sind vom Gesetzgeber Vorschriften angegeben, welche in einer 
Betriebsordnung nicht enthalten sein dürfen. Dies sind u. a. Strafbestimmungen, 
die das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ferner Geldstrafen, welche die 
Höhe des durchschnittlichen halben Tagesverdienstes überschreiten (bei Tätlich 
keiten gegen Mitarbeiter und bei erheblichen Verstößen gegen die Ordnung und 
Sicherheit des Betriebes) u. a. m. Neben diesen gebotenen und verbotenen Be 
stimmungen können nach dem Willen des Betriebsführers in der Betriebsordnung 
z. B. Vorschriften enthalten sein, die sich auf die Ordnung des Betriebes und das 
Verhalten der Arbeiter im Betriebe beziehen, Vorschriften über das Verhalten von 
Kindern und Jugendlichen außerhalb des Betriebes und über das Verhalten der 
Arbeiter bei Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen u. a. 
Doch sind derartige Verhaltungsmaßregeln meistens in den sog. Hausord 
nungen niedergelegt, welche die Wege des inneren Verkehrs und des Zureoht- 
findens in den Räumen und Hilfseinrichtungen des Betriebes angeben. Sie regeln 
ferner die Verwendung, Aufbewahrung, Instandhaltung sowie den Ersatz von 
Werkzeugen und Materialien, wie auch die Pflichten der Arbeiter hinsichtlich der 
zu beobachtenden Sorgfalt und Vorsicht im Betriebe, die Meldung von Mängeln, 
Unregelmäßigkeiten und Störungen, das Verbot von Änderungen an Arbeits 
mitteln oder ergangenen Anweisungen eigenmächtiger Art. Außerdem sind oft 
noch Bestimmungen angegeben über das Betreten und Verlassen der Säle und 
Gebäude, die Haftung für Versäumnisse jeder Art, den körperlichen Zustand und 
die Art der Kleidung, Pünktlichkeit, Unterordnung und Arbeitswillen, Erlaubnis 
oder Verbot des Rauchens, Aufbewahrung von Nahrungsmitteln oder Bereitung 
von Mahlzeiten, Unterbringung von Kleidungsstücken, Gepäckstücken usw. Be 
sonders wichtig sind Anordnungen über die Gelände- und Raumaufteilung, die 
Einteilung und Bezeichnung der Stockwerke und Zimmer und die Bezeichnung 
der Stellen, wo Schlüssel, Wachorgane, Peuerlösch-Ordnungen und - Geräte, Samm 
lungen, Inventarien usw. zu finden sind. Ferner sind Angaben über Ausgangs 
erlaubnis, Urlaub und Reisen und die Stellen, an die Anträge dieser Art gerichtet
	        

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Der Wirtschaftsbetrieb Als Betrieb (Arbeit). Verlag von Julius Springer, 1936.
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