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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1015587658
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-32066
Document type:
Monograph
Author:
Frankfurth, Ernst http://d-nb.info/gnd/125271093
Gesell, Silvio http://d-nb.info/gnd/118538934
Title:
Aktive Währungspolitik
Edition:
2. Auflage
Place of publication:
Erfurt
Publisher:
Freiland-Freigeld-Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (80 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Währungstechnische Vorschläge für die Sicherung der nationalen und internationalen Währung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

199 
sprechen. Der Grundeigentümer ist in einer üblen Lage: gibt er den 
Zeitwert des Grundstücks richtig an, so erhält er bei einer eventuellen 
späteren Enteignung nur diesen als Kaufpreis, deklariert er einen 
höheren "Wert, so lastet auf ihn ein hoher Steuerdruck. Der Grund, 
daß das Bnteignungsrecht auf den langen Zeitraum von 25 Jahren 
ausgedehnt wurde, ist nicht etwa, die Gefahr der Steuerhinterziehungen 
zu mindern, denn zur Erreichung dieses Zweckes hätte eine kurze 
Enteignungsfrist genügt 1 ). Die Erklärung hierfür liegt vielmehr in 
dem in erster Linie sozialpolitischen Zweck der Steuer. Sie sollte, 
wie ihre Entstehungsgeschichte ergibt, ein wirtschaftliches Zwangs 
mittel sein, der Bodenspekulation entgegenzuwirken und den Bau von 
Häusern im Interesse der Wohnungsfürsorge zu fördern. Um dies 
wirksam zu erreichen, sollten die Gemeinden in der Lage sein, die 
Grundstücke selbst, im Wege der Enteignung, billig zu erwerben und 
zu bebauen (oder bebauen zu lassen). Es ist aber durchaus verwerf 
lich, eine Steuer mit einer solchen weit über ihren eigentlichen Zweck 
hinausreichenden sozialen Funktion zu bepacken. Man macht sie zum 
Instrument einer brutalen Repression. Auch ist der kleinere und 
weniger kapitalkräftige Grundbesitz infolge der hohen Steuer („Er 
drosselungssteuer“) gefährdet, von dem Großgrundbesitzer aufgesogen 
zu werden, eine Besitzverschiebung, die nicht im Interesse der Volks 
wirtschaft liegen kann. Es ist endlich sehr zweifelhaft, ob es über 
haupt ein geeignetes Mittel ist, billige Wohnungen zu beschaffen. 
Denn, wie Graziani (a. a. O.) richtig ausführt, nicht ein größeres 
Angebot von Wohnungen an sich schon bewirkt ein Sinken der Miet 
preise, sondern ein größeres Angebot von AVohnungen mit niedrigeren 
Herstellungskosten, auf die aber die Steuer keinen Einfluß hat. 
Die Steuer lieferte i. J. 1912 ein Gesamterträgnis (nach den 
Etats) von 2 750000 L. Sie wird (i. J. 1911) nur in vier Städten, 
soweit die statistischen Angaben erkennen lassen, erhoben, allerdings 
in den bedeutendsten. Sie erbrachte (i. J. 1911) in Mailand 1031404 L., 
in Rom 1 Milk L., in Turin 333101 L. und in Brindisi 3100 L. 2 ) 
0 Das Enteignungsrecht der Gemeinden wurde zum ersten Male von Majo- 
rana im Art. 11 des Gesetzentwurfs von 1905 betr. die Gemeindesteuerreform vor 
geschlagen, jedoch war seine Ausübung auf nur 6 Monate beschränkt. 
-) Nach dem Annuario stat. delle Cittä it, 1913/14 S. 164 f.
	        

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Stock Dividends. U.S. Gov. Print. Off., 1927.
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