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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. <5. d. BSt.G. § 6. 213 
Grundsatz, daß eine Steuerschuld regelmäßig erst durch die Veranlagung ent 
steht letztere konstitutive, nicht bloß deklarative Bedeutung hat, nicht Platz. Ob 
dies auch für die Nu 9 und 10 gelten soll, ist weder aus dem Gesetzestext, noch 
aus der Begr. erkennbar. Immerhin spricht die allgemeine Fassung der Begr. zu 
Nr. 8 dabei geht der Eutw. von der Ansicht aus, daß eine Steuerschuld entsteht, 
sobald'der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Ges. die Besteuerung knüpft" 
dafür daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch für die Anwendbarkeit der 
Nr. 9 u. 10 nicht die erfolgte Veranlagung Voraussetzung ist, sondern schon 
das Vorliegen der Voraussetzungen der subjektiven und objektiven Steuerpflrcht 
zu den nach den betreffenden Steuerges. hiersür maßgebenden Zeitpunkten. 
Auch Billigkeitserwägungen sprechen hiersür. Denn wollte man den Abzug 
nach 9 und 10 auf bereits veranlagte Steuern beschränken, dann würden dre 
Abgabepflichtigen eine ganz verschiedene Behandlung erfahren, je nachdem zu 
fällig die Veranlagung der in Nr. 9 und 10 genannten Steuern früher oder 
später erfolgt ist, diejenige der VZA. später oder früher erfolgt. Drese Ver 
schiedenheit der Behandlung würde nicht nur örtlich — je nach der Geichafts- 
belastung der Beranlagungsbehörden und ihrem prompteren oder schleppenderen 
Geschäftsbetrieb —, sondern auch innerhalb desselben Veranlagungsbezirkes 
hervortreten; im allgemeinen würden diejenigen Abgabepflichtigen, deren Ver 
anlagung zur Einkommen-, Besitz- oder Gewerbesteuer größere Schwierigkeiten 
macht, und diejenigen, die in großen Veranlagungsbezirken mit schw,engeren 
Verhältnissen zu veranlagen sind, ungleich häufiger der Vergünstigung der 
Nr 9 und 10 wegen zur Zeit der Veranlagung der VZA. noch nicht erfolgter Ver- 
anlaqung zu den in Nr. 9 und namentlich zu den in Nr. 10 bezeichneten Steuern 
verlustig gehen als andere Abgabepflichtige. Vgl. jetzt § 81 Abs. 1 RAO. 
Ist die Veranlagung zu einer der in Nr. 8—10 erwähnten Steuern noch 
nicht erfolgt, dann ist der in Abzug zu bringende Betrag zu schätzen. Erfolgt 
später die Veranlagung zu jenen Steuern zu einem niedrigeren Satze, so be 
rechtigt dies nach § 73 BSt.G. in Verbindung mit § 30 VIAG. zu einer Neu 
veranlagung der VZA., während im umgekehrten Falle der Abgabepflrchtrge 
den Abzug des Mehrbetrags der später veranlagten Steuern der in Nr. 8—10 
bezeichneten Art über den in Abzug gebrachten geschätzten Betrag nur un Wege 
der Rechtsmittel, wenn aber die Veranlagung zur VZA. bereits rechtskraftlg 
geworden ist, nur auf Grund des Härteparagraphen 32 oder auf Grund der 
allgemeinen Befugnisse der Zentralbehörde zu Steuererlassen erzrelen kann. 
d) Welcher Art die „Zweifel" sind, die nach der Begr. durch die Nr. 9 ver 
mieden werden sollen, ist a. a. O. nicht gesagt. Gemeint scheint, da der Zwerfel, 
ob eine noch nicht veranlagte Steuer schon eine auf dem Vermögen des Ab- 
aabepflichtigen lastende Schuld sei, weder durch die Fassung, noch durch tne 
Begr. der Nr. 9, sondern höchstens durch den Schlußsatz der Begr. zu Nr. 8 ver 
mieden wird, zu sein, inwieweit die in Nr. 9 genannten Steuern mit Rücksicht 
auf § 10 Abs. 2 Buchst, a BSt.G. als „Haushaltungsschulden" von dem Abzug 
auszuschließen sind (vgl. S. 108 Anm. III 3 F b « ju § 3). Soweit sie als bereits 
vorhandene Schulden nach der geltenden Rechtsprechung und nicht als Haus- 
haltunasschulden anzusehen sind, folgt die Abzugsfähigkeit aller noch geschuldeten 
Steuern schon aus § 10 Ms. 2 »BSt.G. Die Nr. 8-10 § 6 VIAG. schalten 
für ihr Anwendungsgebiet die Beschränkung des § 10 Abs. 2 a 
BSt.G. aus. 
e) Dagegen wird anzunehmen sein, daß der Grundsatz des § 10 flbj. 2b 
BSt.G. wonach Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu 
nichtsteuerbaren Vermögensteilen stehen, nicht abzugsfähig sind, auch hinsichtlich 
der in § 6 Nr. 8—10 VZAG. bezeichneten Steuern durch diese letzten Bestim-
	        

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Russlands Bankerott. Plutus Verlag, 1906.
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