Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

II. Die einzelne>i Abzüge vom Endvermögen i. b. BSt.G. §6. 215 
schulden", abzugssähig. Aus letzterem Grunde bedurfte es auch keiner Er 
wähnung anderer Reichssteuern als der Umsatz- und Besitzsteuer. 
h) Unter den „Gemeindesteuern" werden auch die an Verbände mehrerer 
Gemeinden, die sog. „weiteren Kommunalverbände" zu entrichtenden 
Steuern zu verstehen sein, wie z. B. die in Preußen noch in Gutsbezirken und in ge- 
wissen Ausnahmesällen als Jndividualsteuern bestehenden Kreissteuern, die Kreis- 
umlagen in Bayern usw. Darauf weist nicht bloß der gesetzgeberische Gedanke 
der Nr. 9 hin, sondern auch der Sprachgebrauch anderer neuerer Reichssteuergesetze, 
wie z B. § 1 St.Fl.G., die unter „Gemeinden" nicht bloß die Einzelgemeinden, 
sondern auch „Gemeindeverbände" i. S. von öffentlich-rechtlichen Verbänden 
der Gemeinden bestimmter Bezirke verstehen, wie denn auch die Gesetzgebung 
einzelner Bundesstaaten schon früher auch die weiteren Kommunalverbände 
als „Gemeinden" („Distrikts-", „Bezirksgemeinden" usw. im Gegensatze zu 
„Ortsgemeinden") bezeichnet. 
Zu den Gemeidesteuern sind dagegen nicht zu rechnen Abgaben, welche 
an solche als „Schulgemeinden" bezeichnete Schulverbände zu entrichten sind, 
die nicht aus politischen Gemeinden bestehen, sondern besoirdere, lediglich zum 
Zwecke der Schulunterhaltung gebildete Personen- („Hausväter"-) Verbände, 
Schulsozietäten" sind, wie z. B. in der bisher preußischen Provinz Posen und 
in Sachsen. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher als Steuern bezeichneter Sozietats 
lasten ergibt sich e contrario schon aus der ausdrücklichen Erwähnung der Kirchen 
steuern als abzugsfähig. Denn letztere tragen denselben Charakter wie die 
Schullasten der Schulsozietäten, und die örtlichen Kirchengemeinschaften werden 
ebenso wie die Schulsozietäten als „Gemeinden" bezeichnet. Da man dre sog. 
Kirchensteuern" hier ausdrücklich erwähnt hat und man ihre ausdrückliche Er 
wähnung auch für notwendig hielt, wenn die Abzugsfähigkeit Platz greifen sollte, 
folgt aus der Nichterwähnung der nicht an politische Gemeinden oder Verbände 
solcher zu entrichtenden Schulabgaben deren Nichtabzugsfähigkeit. Folgerichtig 
ist es freilich nicht, die Abgaben an Kirchensozietäten zum Abzug zuzulassen, 
solche an Schulsozietäten nicht. Erst recht nicht abzugsfähig sind Rückstände 
an Beiträgen an andere nicht politische oder Kirchengemeinden oder Verbände 
solcher bildende Gemeinschaften, wie z. B. Deichverbände, Ent- und Bewasse- 
rungsverbände, Waldgenossenschasten. 
' l) „Kirchensteuern" sind nur die als solche, als „Kirchenumlagen' oder 
„Kirchenanlagen" usw. bezeichneten, ohne spezielle Gegenleistung (vgl. unten 
unter 1) zu entrichtenden Zwangsbeiträge der Angehörigen der allein als 
„Kirchen" bezeichneten, öffentlich aufgenommenen christlichen Relrgionsgemem- 
schaften an ihre Korporationen des öffentlichen Rechtes bildenden örtlichen 
Verbände, nicht insbes. die jüdischen Synagogenbeiträge; doch dürfte bei 
den heute herrschenden Strömungen die Absicht der gesetzgebenden Faktoren 
zweifellos auf eine gleiche Behandlung der Synagogenbeiträge mit den 
Kirchensteuern gerichtet gewesen sein. Soweit auch der Kirchengemeinschaft 
nicht angehörende Personen zu solchen Abgaben an kirchliche Verbände öffent 
lich-rechtlich verpflichtet sind, sind auch diese Abgaben „Kirchen"steuern im 
Sinne des Gesetzes. , v 
k) Abzugsfähig sind nach Ziff. 9 auch Steuern an auherüeutsche Staaten 
Gemeinden (Gemeindeverbünde) und Kirckenverbände. Denn das Gesetz 
bietet keinen Anhalt für die Beschränkung auf inländische Steuern. Die in der 
Begr (vgl. oben S. 212) zum Ausdruck gebrachte Erwägung, die der Ziff. 9 
zugrunde liegt, trifft aber auf ausländische Steuern ebenso wie auf inländische 
zu Auszunehmen werden nur Steuern sein, die auf ausländischem Grund- oder 
Betriebsvermögen haften (val. oben ©. 213e). Dagegen sind mit der „Umsatz-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.