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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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248 
Vermögcnözutvachsstcuergcsetz. § 13. 
gültige Festsetzung von der vorläufigen abweicht, ist sie alsbald bekanntzumachen/' 
Es sollte also im wesentlichen derselbe Weg beschritten werden, wie er für die erst- 
malige Veranlagung der BSü und die Veranlagung der KSt. nach dem Ges. 
v. 9. Nov. 1916 beschritten ist, das aber wenigstens ein ordnungsmäßig verab 
schiedetes, wenn auch vom RT. übers Knie gebrochenes Reichsgesetz war. 
Dieses bestimmte (§1): „Der Bundesrat kann für die Veranlagung der BSt. und der 
KSt. die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den 31. Dez. 
1.916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse (§ 34 BSt.G.H" 
(§ 2): „Ter Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der 
Börseuvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Klirse bekanntzumachen. 
Weicht die endgültige Festsetzung durch den Bundesrat von der vorläufigen Fest 
setzung ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Jan. 1»17 bekanntzumachen." 
Schon als die Absicht eines solchen Notgesetzes verlautete, schrieb ich in Nr. 8 des 
,,Hansa-Bund" v. Aug. 1916: „In einer Hinsicht schwebt das ganze Gesetz (nämlich 
das KSt G.) vorläufig noch in der Luft, nämlich hinsichtlich der Bewertung von 
börsengängigen Wertpapieren, sofern am 31. Dez. 1916 noch keine amtlichen 
Kursnotierungen stattfinden. Für diesen Fall ist ein Notgesetz in Aussicht ge 
nommen. Der RT. wird dieses, wenn es eingebracht wird, sehr sorgfältig zu 
prüfen haben, insbes. nicht zulassen dürfen, daß die Festsetzung der für die Besteue 
rung maßgebenden Kurse im wesentlichen in die Hand des Reichsschatzamtcs 
oder der Steuerbehörden gelegt, etwa anderen Stellen nur eine beratende 
Mitwirkung hierbei zugestanden wird. Es scheint fast, als dächte man im Bundesrat 
oder Reichsschatzamt an eine derartige Regelung. Damit würde einer der für 
die Steuerpflichtigen allerwichtigsten Punkte sowohl der gesetzlichen Regelung 
als auch betn Rechtsschutze entrückt, an die Stelle von beidem das einseitige 
Ermessen der an dem finanziellen Ergebnisse der Veranlagung interessiertet! 
Fittanzverwaltung gesetzt, und das wäre ein mit modernen Anschauungen von 
steuerlicher Gerechtigkeit gerade bei einer Steuer von so enormer Höhe und auf 
den Vermögenszuwachs am allerwenigsten erträglicher Zustand." 
Vgl. meine Kritik des Ges. v. 9. Nov. 1916 in meinem KSt.Komm. S. 235 f 
Die nach § 13 maßgebenden Vorschriften der RAO. sind in deren § 142 entbaltei: 
und lauten: „Für bestimmte Tage können die Steuerkurse der zum Börsenhandel 
zugelassenen und die Steuerwerte anderer Wertpapiere sowie der in § 141 Abs. 2 
bezeichneten Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile" (das sind „Aktien ohne 
Börsenkurs, Kuxe oder Anteile an einer Bergwerksgesellschast oder einer Gesell 
schaft m. b. H.") „festgesetzt werden. 
Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden 
von den Börsenvorständen, die Steuerwerte anderer Wertpapiere und der 
Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile werden von Sachverständigenausschüssen 
ermittelt, die der Reichsminister der Finanzen beruft. Lluf Grundchieser Ermitt 
lungen setzt der Reichsminister der Finanzen die Steuerkurse und Steuerwerte 
vorläufig fest und veröffentlicht sie. Nach Ablauf eines Monats, vom Tage der 
Veröffentlichung der vorläufigen Festsetzung gerechnet, setzt der Reichsrat die 
Steuerkurse und Steuerwerte endgültig fest. Die so festgesetzten Kurse und 
Werte treten an die Stelle der in § 141 bezeichneten Werte. 
In den Fällen des § 141 und des § 142 Abs. 1, 2 kann der Steuerpflichtige 
bei Wertpapieren, die mit Gewinnanteilscheinen gehandelt werden, einen Betrag 
abziehen, der für die feit der Auszahlung des letzten Gewinnes verstrichene 
Zeit dem zuletzt verteilten Gewinn entspricht; dies gilt nicht, wenn auch der 
laufende Gewinnanspruch bewertet werden muß."
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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