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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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II. Der Kriegsabgabebescheid. § 33. 
271 
Pflicht (vgl. pr. OBG. 55 S. 161). Damit hängt die Frage zusammen, ob 
eine Abänderung der Veranlagung noch zulässig ist, wenn diese zwar be 
schlossen, der Veranlagungsbescheid aber noch nicht zugestellt ist. Vgl. Strutz 
KSt.G. Anm. 3 zu z 29, Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 3 zu § 42; Strutz 
Die Abzugsfähigkeit von Steuern bei der Veranlagung zu direkten Reichs- und 
Landessteuern (Berlin 1919, Wahlen) S. 8 ff. — Jetzt ist die Frage durch die 
RAO.zugunsten der bloß deklaratorischen Bedeutung des Steuerbescheides 
entschieden. 
Nach deren § 81 Abs. 1 Satz 1 „entsteht" „die Steuerschuld", „sobald der Tat 
bestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft". Vgl. a. a. O. 
§§ 81, 82: 
„§ 81. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, 
an den das Gesetz die Steuer knüpft. Daß es zur Feststellung der Steuerschuld 
noch der Festsetzung des Betrages bedarf, schiebt die Entstehung nicht hinaus. 
Sind bei Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse mehrere Betriebe an der Her 
stellung beteiligt, so geht die Steuerschuld auf jeden folgenden an der Herstellung 
beteiligten Betriebsinhaber über. 
Bedingte Steuerschulden sind im Zweifel auflösend bedingt: tritt die Be 
dingung ein, unter der die Steuerpflicht wegfällt, oder gehen bedingt steuer 
pflichtige Erzeugnisse oder Waren unter, bevor es sich entschieden hat, ob die 
Bedingung eintritt, so sind etwa erfolgte Steuerfestsetzungen zu berichtigen 
(§ 214). 
Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuerschuld gesetzt, so wird die 
Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig. 
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Leistungen, die auf Grund 
der Steuergesetze geschuldet werden. 
Bei Verschollenen gilt für die Steuergesetze der Tag, mit dessen Ablauf das 
Ausschlußurteil rechtskräftig wird, als Todestag. 
§ 82. Ist ungewiß, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Ent 
stehung einer Steuerschuld eingetreten sind, insbes., ob jemandem ein Gegen 
stand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann das Finanzamt 
die Steuer vorläufig festsetzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheits 
leistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert 
eines Gegenstandes nicht sofort ermittelt werden kann. 
Wenn das Gesetz bei bedingten oder befristeten Verhältnissen die Steuer 
festsetzung hinausschiebt, kann das Finanzamt Sicherheitsleistung verlangen." 
Dementsprechend bestimmt § 76 RÄO.: 
„Einen Steuerbescheid i. S. der §§ 211, 220 kann die Behörde, die ihn er- 
lassen hat, zurücknehmen oder ändern: 
1. wenn der Bescheid Zölle oder Verbrauchsabgaben betrifft, 
2. wenn er andere Steuern betrifft, falls der Steuerpflichtige zustimmt; 
ist jedoch ein solcher Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so darf 
er nur zum Nachteil des Steuerpflichtigen zurückgenommen oder ge- 
ändert werden. 
Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuern, über die 
Nach- und Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen 
bleiben unberührt. 
Rechtsmittelentscheidungen können nicht zurückgenommen oder geändert 
werden." 
3. Inhalt des Bescheides. 
a) Der Kriegsabgabebescheid hat nach dem VZAG. zu enthalten: den 
Betrag der zu zahlenden Abgabe, eine Belehrung über die gegen ihn zulässigen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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