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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

282 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 25. 
den Aktionär, den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H., 
den Genossen einer eingetragenen Genossenschaft und den Gewerken einer 
Gewerkschaft neueren Rechtes. 
5. In allen Fällen des Abs. 4 ist Erfordernis, daß der Erblasser, aus dessen 
Nachlaß, oder die Gesellschaft oder Genossenschaft, von der der Abgabepflichtige 
die Kriegsanleihe empfangen hat, diese infolge einer Zeichnung erhalten hat. 
Diesem Erfordernis ist aber auch genügt, wenn die Zeichnung nicht durch den Erb 
lasser oder die Gesellschaft oder Gewerkschaft erfolgt ist, sondern auch dann, 
wenn die Kriegsanleihe vom Zeichner an den Abgabepflichtigen durch eine 
Kette bort Erwerbsvorgängert gelaugt ist, die sämtlich die Bedingungen 
des Abs. 4 erfüllen, also z. B. auch, wenn der Abgabepflichtige die Kriegsanleihe 
ererbt hat, der Erblasser sie aber als Gesellschafter einer offenen Handelsgesell, 
chaft von dieser, diese sie von einer Gesellschaft m. b. H. als deren Mitglied er 
halten, die letztere Gesellschaft schon sie gezeichnet hatte. 
6. Es frägt sich, an welche Stelle die Schlrttzworte des Abs. 4 „oder die 
Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige 
beteiligt war" gehören, um einen vernünftigen und den vom Gesetzgeber er 
strebten Sinn zu ergeben; vgl. oben unter I 2 c. Nach der oben mitge 
teilten Begründung, die der Äbg. Gothein dem Antrag auf Einfügung dieser 
Worte gegeben hat, sollten mit ihnen die Fälle gedeckt werden, wo ein Nach 
laß „noch nicht vollständig unter den Erbberechtigten zur Verteilung ge- 
langt ist, sondern noch verwaltet werden inuß" und die Erbengemeinschaft für 
die noch nicht erteilte Nachlaßmasse Kriegsanleihe gezeichnet hat, die die Erben 
, dann als Erben zur Bezahlung der Abgabe verwenden können". Nun gehört 
auch die nach dem Tode des Erblassers von dessen Erbengemeinschaft für den 
ungeteilten Nachlaß aus dessen Mitteln erworbene Kriegsanleihe zu dem „Nach- 
laß eines Verstorbenen", und erhält sie bei der Erbauseinandersetzung em Mlt- 
erbe, so erwirbt er sie „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen". 
Insoweit wurde also der Fall des Erwerbes durch die Erbengemeinschaft gezeich 
neter Kriegsanleihe bereits durch die Fassung des Entw. gedeckt, nicht aber hin 
sichtlich der zweiten Bedingung, der Zeichnung durch den Erblasser oder die Ge- 
sellschaft. Wegen Fehlens dieser Voraussetzung wäre daher der Abs. 4 des Entw. 
nicht anwendbar gewesen. An der Stelle, wo die fraglichen Worte nach der 
II. Lesung eingeschaltet waren, nämlich zwischen „von Todes wegen erworben" 
und „oder von einer offenen Handelsgesellschaft", erfüllten sie also ihren Zweck 
nicht; denn sie hatten keine praktische Bedeutung, weil auch auf sie sich die Be 
dingung der Zeichnung durch den Erblasser im folgenden Halbsatz bezog, ihr aber 
nicht genügt war. Die Worte stehen daher allerdings am Schlüsse des Abs. 4 
an der richtigen Stelle; nur sind sie nicht durch den erforderlichen Beschluß der 
NV. an diese richtige Stelle gelangt. 
Ungenau ist aber seine Fassung „beteiligt war". Denn nach der unzweideu 
tigen Absicht der Antragsteller soll die Bestimmung auch Anwendung finden, 
wenn der Abgabepflichtige noch an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. 
7. Der 5. Absatz ist wohl mit Rücksicht auf die Geldgeschäfte mit und für 
ihre Genossen betreibenden eingetragenen Genossenschaften hinzugefügt. Er trifft 
die Fälle, wo der Genosse von seiner Genossenschaft Kriegsanleihe käuflich 
erwirbt, aber nur, wenn die Genossenschaft diese infolge einer Zeichnung er 
worben hat und der vom Genossen an sie entrichtete Kaufpreis sein Guthaben 
am 1. Okt. 1919 nicht überstieg. Wenn auch das Ges. sagt „sofern der.. . 
Erwerbspreis nicht... überstiegen ... hat", so wird man doch annehmen 
dürfen, daß, wenn der Erwerbspreis hierüber hinausging, bis zur Höhe des 
Guthabens der Abs. 5 Anwendung findet. Über den Begriff des „Geschäfts-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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