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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

285 
II. Die Anwendungserfordernisse des § 27. § 37. 
e) Der Steuerbehörde sind auch solche Angaben gemacht, die gegenüber 
einer von ihr ersuchten oder beauftragten Stelle infolge dieses Ersuchens 
oder Auftrags gemacht sind. 
3. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tlngaben. 
a) Unvollständigkeit ist nur eine besondere Art der Unrichtigkeit, wenn die 
Angabe sich der Wahrheit zuwider als vollständige darstellt, was bei jeder Ver- 
schweigung von Beträgen in der Steuererklärung, die nach dem Formular der 
letzteren und dem Ges. in ihr angegeben werden müssen, oder von Beträgen, 
auf die sich eine Anfrage erstreckt, der Fall ist. 
b) Die Unrichtigkeit des Vorbringens bedarf der selbständigen richter 
lichen Feststellung im Strafverfahren. Die Feststellungen der Steuerbehörden 
können den Richter weder binden, noch von der eigenen Prüfung und Fest 
stellung befreien, sondern ihm höchstens als Anhalt dienen. 
3. Wissentlichkeit. Das Merkmal „wissentlich" ist an die Spitze des § 27 
gestellt und muß deshalb auf den gesamten Tatbestand der Vergehungen 
bezogen werden. 
a) Voraussetzung der Strafbarkeit ist Bewußtsein von der Un 
richtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben. Unwissentliche, wenn 
auch auf Fahrlässigkeit beruhende Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Ver- 
schweigung bedingt die Strafbarkeit nach § 27 VZAG. nicht, wohl aber nach 
dem auch für die VZA. geltenden § 364 RAO. „Wissentlichkeit" liegt auch vor, 
wenn Beträge, deren rechtliche und tatsächliche Existenz dem Deklarierenden 
bekannt ist, verschwiegen werden, auch wenn über ihre rechtliche Natur Zweifel 
oder Irrtümer obwalten (Jahrb. d. KG. 25 6 53ff.; so auch RGSt. 46 S. 251). 
b) Irrtum tatsächlicher Art schließt stets die Erkenntnis der 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit aus. 
«) Ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht oder nicht, macht keinen 
Unterschied; auch der auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum ist stets ein die Wissent 
lichkeit ausschließender Irrtum. Das RG. führt in einer in Mitt. 35 S. 38 
mitgeteilten E. v. 3. Febr. 1898 in Beziehung auf das pr. Eink.St.G. aus: 
„Daß ein Steuerpflichtiger, welcher die von einem Vertreter ausgearbeitete 
und aufgestellte Steuererklärung mit seiner Unterschrift vollzieht, damit die 
Angaben der Erklärung zu seinen eigenen macht und dafür in gleicher Weise 
verantwortlich ist, wie wenn er sie selbst aufgestellt hätte, kann nicht zweifelhaft 
sein. Man wird auch zugeben müssen, daß hinsichtlich der strafbaren Verant 
wortlichkeit eines solchen Steuerpflichtigen aus § 66 (jetzt § 72) Eink.St.G. die 
allgemeinen Grundsätze über den sog. eventuellen Dolus dann Anwendung 
finden können, wenn er mit der Möglichkeit einer unrichtigen Aufstellung seitens 
des Vertreters gerechnet, diese gleichwohl in seinen Willen aufgenommen und 
vollzogen hat. Nicht deshalb aber ist die Freisprechung des Angeklagten er- 
folgt, weil er die Steuererklärung und die Berufung nicht selbst ausgearbeitet 
und aufgestellt hat, sondern aus dem Grunde, weil bei den eigentümlichen 
persönlichen und sachlichen Verhältnissen es nicht für ausgeschlossen erachtet 
worden ist, daß der Angeklagte von der Richtigkeit der von ihm unterschrie 
benen Angaben überzeugt gewesen ist, und daß er die Nichteinstellung des 
Einkommens lediglich übersehen hat. Angesichts dieser an sich unangreifbaren 
Beweisannahmen kann die Ausschließung des Tatbestandsmerkmals der „Wissent 
lichkeit" i. S. des § 66 (jetzt § 72) Abs 1, 2 des zit. Ges. rechtlich nicht beanstandet 
werden. Denn danach hat der Angeklagte bei der Vollziehung und Einreichung 
jener Erklärungen nicht allein in einem Irrtum über den Umfang seiner Steuer 
pflicht sich befunden, es sind vielmehr die einschlagenden tatsächlichen Verhält 
nisse, die den von seinem Vertreter angefertigten Aufstellungen zugrunde lagen,
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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