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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3. 
321 
hat, ergibt sich aus dem nach § 33 KAG. anwendbaren § 48 BSt.G., auch aus 
der Fassung der §§ 3, 4, 8 KAG., die ein Friedens-, Kriegs- und Mehreinkom 
men voraussetzen, ebenso aus § 7 et. a. O., der vollkommen unanwendbar wäre, 
wenn das Friedenseinkommen in mehreren Bundesstaaten steuerpflichtig und 
nicht als ein Ganzes zu behandeln wäre, entspricht endlich auch dem Wesen des 
Einkommens: denn begrifflich kann dieselbe Person nur ein Einkommen haben, 
ist dieses etwas Persönliches, nämlich die Gesamtheit derjenigen wirtschaft 
lichen Güter, die alljährlich einer Person aus dauernden Erwerbsquellen zu 
fließen (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. gr. Komm. Anm. 2 zu § 6). Die 
Besteuerung einzelner Einkommensteile nach der Belegenheit ihrer Quellen ist 
in Wahrheit keine Einkommen-, sondern eine mit Personalsteuermomenten 
durchsetzte Ertragsteuer (vgl. a. a. O. Anm. 1 zu § 2). Es wäre völlig sinnwidrig, 
wenn dieselbe Steuergewalt, hier das Reich, das Einkommen derselben Steuer 
in verschiedenen Teilen unterwürfe, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohn 
sitz oder dauernden Aufenthalt an mehreren Orten desselben Hoheitsgebiets der 
Steuergewalt hat oder sich seine Einkommensquellen an mehreren Orten dieses 
Gebiets befinden. Ist also das Einkommen nach seinen verschiedenen Teilen in 
mehreren Bundesstaaten steuerpflichtig, so muß es behufs Ermittlung des 
Friedens- oder Kriegs- und des Mehreinkommens zusammengerechnet werden. 
Für den Fall aber, wo dasselbe Gesamteinkommen in mehreren Bundesstaaten 
einkommensteuerpflichtig und zur Eink.St. veranlagt ist, fehlt im KAG. 1919 
wie in demjenigen für 1918 eine Bestimmung; sie ist ersetzt durch § 8 Ausf.Best. 
Die Zuständigkeit des Reichsfinanzministers und Reichsrats zu dieser Anord- 
nung kann zweifelhaft sein; denn es handelt sich hier nicht nur um eine unter 
§ 48 BSt.G. fallende Verfahrensvorschrift, sondern um die Beantwortung der 
materiell-rechtlichen Frage, was als Friedens-, oder Kriegseinkommen anzu 
sehen ist. Bei der vom Ges. gelassenen Lücke stünde an sich kein ausdrückliches 
gesetzliches Hindernis entgegen, daß die Steuerbehörde diejenigen Einkommens 
steuerveranlagungen der nach §§ 4, 8 KAG. maßgebenden Jahre zugrunde legt, 
die zu dem höchsten abgabepflichtigen Mehreinkommen führen, also die nie 
drigste Friedens- und die höchste Kriegseinkommenveranlagung; denn jede 
dieser mehreren Veranlagungen erfüllt die Erfordernisse der §§ 4, 8 KAG. 
Jedenfalls ist die Vorschrift der Ausf.Best. für den Steuerrichter nicht bindend. 
Es würde aber der als selbstverständlich vorauszusetzenden Absicht des Gesetz 
gebers, die Ungleichmäßigkeiten, die sich aus der Anknüpfung der KA. an die 
Landeseinkommensteuerveranlagungen ohnehin ergeben, auf das tunlichst ge 
ringe Maß zu beschränken, zuwiderlaufen, wollte man die Steuerbehörde für 
befugt erachten, wenn die Friedens- und die Kriegsveranlagungen in mehreren, 
aber denselben Bundesstaaten erfolgt sind, die Friedensveranlagung in dem 
einen mit der Kriegsveranlagung in dem anderen zu vergleichen, um dadurch 
ein möglichst hohes Mehreinkommen herauszurechnen. In solchen Fällen würden 
vielmehr tunlichst die Veranlagungen nach derselben Landeseinkommensteuer, 
gesetzgebung zugrunde zu legen sein. Daß für die Frage, welche von ihnen zu 
grunde zu legen sind, die Zuständigkeit zur Veranlagung der KA. entscheidend 
sei, ist int Ges. nicht gesagt, und es kann auch nach allgemeinen Auslegungsgrund, 
sätzen nicht aus einer formellen Zuständigkeitsvorschrift die Frage beantwortet 
werden, was die Steuerbemessungsgrundlage zu bilden hat und rote sie zu be 
rechnen ist. 
Die Ansicht Erlers (KAG. 1918 S. 35), daß, wenn sich unter den Veran 
lagungen in mehreren Bundesstaaten solche befinden, die entgegen dem DG. 
erfolgt sind, diese aus diesem Grunde jedenfalls auszuscheiden hätten, entbehrt 
der gesetzlichen Grundlage. Ob eine rechtskräftige Einkommenssteuerveranlagung 
Strutz, VermögenSzulvachs und Kriegsabgabe. 21
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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