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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

346 
Kriegsabgabcgesetz 1919. § 9. 
Veranlagung — auch keine sog. „steuerfreie", die auch eine „Veranlagung" ist — 
stattgefunden, dann fragt es sich, ob gemäß § 9 das Kriegseinkommen selbständig 
unter Anwendung der Grundsätze des betreffenden Landeseinkommensteuerges., 
also z. B. unter Berücksichtigung von bisher nicht bekannt gewordenem außer 
dienstlichem Einkommen, von Schuwenzinsen und Lasten usw. festzustellen ist oder 
einfach das Diensteinkommen ohne Rücksicht hierauf als Kriegseinkommen 
anzusetzen ist. Die Frage wird in ersterem Sinne zu entscheiden sein. Denn 
bei einer anderen Behandlung würde unter Umständen ein gar nicht vorhandenes 
Reineinkommen — das Diensteinkommen ist ja Einkommen und nur durch 
positive Gesetzesausnahme von der Einkommensteuerpflicht ausgeschlossen — 
als solches behandelt werden und insofern der Offizier usw. schlechter stehen als 
jeder andere Abgabepflichtige. Eine solche für die Zwecke der Kriegsabgabever 
anlagung vorgenommene Einkommensfeststellung ist in vollem Umfange mit 
den gegen jene zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar, die Feststellung des Kriegs 
einkommens durch Hinzurechnung des Diensteinkommens zu dem zur Ein 
kommensteuer veranlagten Einkommen dagegen nur hinsichtlich des Dienst 
einkommens. Denn der § 9 ist eine Ausnahme von der Regel des § 8 und 
als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. 
3. Von dem Diensteinkommen ist abzuziehen die Entschädigung für den 
Dienstaufwand, aber nur der als solche „festgesetzte" Betrag. Es kommt 
also nicht darauf an, wieviel tatsächlich für Dienstaufwand ausgegeben ist, son 
dern darauf, ob und welcher Betrag als Entschädigung für Dienstaufwand fest 
gesetzt ist. Einen Betrag des Diensteinkommens als Entschädigung für Dienst 
aufwand „festsetzen" kann aber nur die Anstellungsbehörde bzw. eine dieser 
vorgesetzte Stelle. Ist eine solche Festsetzung unterblieben, so kann sie nicht etwa 
die Steuerbehörde vornehmen, sondern dann ist eben das Diensteinkommen 
unverkürzt zu berücksichtigen. Ebensowenig kann die Steuerbehörde, wenn eine 
Festsetzung erfolgt ist, von dieser abweichen, weil sie sie für zu hoch oder für zu 
niedrig erachtet. Nicht erforderlich ist, daß die Festsetzung bereits bei der An 
stellung erfolgt ist; sie kann vielmehr, wie sich aus den Reichstagsverhandlungen 
zum KSt.G. und zum KAG. 1918 entnehmen läßt, auch nachträglich stattfinden. 
Damit war allerdings die Möglichkeit gegeben, daß die Militärbehörden durch 
Festsetzung übermäßig hoher Beträge als Entschädigung für Dienstaufwand die 
Wirkung des § 9 mehr oder weniger illusorisch machten. In den Ausschußver- 
Handlungen über das KAG. 1918 wurden bei der II. Lesung folgende Aus 
führungen gemacht, nachdem in I. Lesung statt der Worte „abzüglich des als 
Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags" beschlossen war 
„ausschließlich der darin enthaltenen festgesetzen Entschädigung für den Dienst 
aufwand" und nun die Ges. gewordene, nach den Ausführungen des Antrag 
stellers lediglich redaktionell andere Fassung (Antrag Nr. 826) beantragt war, 
(Drucks, des RT. Nr. 1739 S. 31 f.): 
„Ein Ausschußmitglied fragte an, ob und wie weit diese Bestimmung für 
Beamte allgemein gelte. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts antwortete, 
daß die Dienstaufwandsentschädigung der Beamten nicht als Einkommen be 
handelt werde. Bei Offizieren sei die Bestimmung notwendig, weil ihr Kriegs- 
einkommen bisher nicht veranlagt worden sei... Ein Vertreter des Kriegsmini- 
steriums führte aus: In Preußen seien durch Verfügung des Kriegsministeriums 
bei denjenigen Gehältern der Offiziere, die in einer Summe ausgeworfen wer 
den, 3 / 10 als Dienstaufwand festgesetzt. Anders liege die Sache bei den Militär 
beamten, diese bekämen Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Kriegszulage, die letztere 
sei als Dienstaufwandsentschädigung erklärt worden. Die richtigen Bergleichs 
summen seien vorhanden, es würde das Friedensgehalt dem Kriegsgehalt ab-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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