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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

348 
Kriegsabgabegesetz 1919. § 10. 
bei denen der Steuersatz für verschieden große Mengen von Steuereinheiten, 
sofern sie sich nur zwischen bestimmten Mindest- und Höchstbeträgen halten, 
derselbe bleibt, liegt gerade darin, daß gewisse Fehlergrenzen bei der Veran 
lagung und mäßige Differenzen zwischen den Angaben der Steuerpflichtigen und 
den Annahmen der Steuerbehörden ohne Einfluß auf deren Ergebnis bleiben 
und dadurch die Zahl der Rechtsmittel verringert wird. Dieser Gestaltung der 
Einkommensteuern trägt nun der § 10 Abs. 1 Rechnung, indem er anordnet, daß, 
wenn die Veranlagung nur auf Festsetzung einer Steuerstuse, nicht eines ziffern 
mäßig genau bestimmten Einkommens lautet, als festgestellt das niedrigste Ein 
kommen gilt, das in die Steuerstufe hineinragt, in der der Abgabepflichtige zur 
Einkommensteuer veranlagt ist, und dieser Mindestbetrag also als Friedens- oder 
Kriegseinkommen in die ^Berechnung der KA. eingestellt wird, gleichviel, wie 
hoch der Abgabepflichtige das Einkommen deklariert hat und wie hoch die Steuer 
behörde es 'bei der Festsetzung der Steuerstufe angenommen hat. 
2. Wie also der Abs. 1 gewissermaßen eine Erläuterung des Begriffes des 
„veranlagten" Einkommens, so enthält der Abs. 2 eine solche des Begriffes der 
„allgemeinen Jahresveranlagung" im § 4 und des ihm gleichbedeutenden der 
„Jahresveranlagung" im § 8 insofern, als er klarstellt, daß nachträgliche Ände 
rungen der bei der allgemeinen Jahresveranlagung getroffenen Steuerfest 
setzungen als innerhalb der allgemeinen Veranlagung getroffen zu behandeln sind. 
II. Zu Abs. 1. 
1. Sowohl der Abs. 1 wie der Abs. 2 beziehen sich ebenso auf das Kriedens- 
toie auf bad Kriegseinkommen. In der Anwendung auf das Friedensein, 
kommen wirkt der Abs. 1 zu ungunsten, in derjenigen auf das Kriegseinkommen 
zugunsten des Abgabpflichtigen. Er wirkt verschieden, wenn die Friedens- und 
die Kriegsveranlagung nach Gesetzen mit verschiedenen Steuerstufen erfolgt sind. 
Beispielsweise wird nach § 10 ein Einkommen von 22 400 M., wenn in Bayern 
veranlagt, mit 22001, wenn in Preußen veranlagt, mit 21501 M. in Rechnung 
gestellt. In der Anwendung auf das Friedenseinkommen wirkt also der § 10 
für den Abgabepflichtigen um so nachteiliger, in der Anwendung auf das Kriegs 
einkommen um so vorteichafter, je größer die Einkommensteuerstufen nach dem 
maßgebenden Landesges. sind, und umgekehrt, und er führt ferner zu einer Be 
günstigung der Abgabepflichtigen, deren Friedenseinkommen zur Sink St. nach 
einem Landesges. mit kleineren und deren Kriegseinkommen nach einem Ges. mit 
größeren Stufen veranlagt ist, und umgekehrt. Beispiel: A, B, C und D sind nach 
einem Friedenseinkommen von 24 400 und einem Kriegseinkommen von 50900 M. 
veranlagt, aber A nach beidem in Preußen, B nach beidem in Bayern, C bei 
der Friedensveranlagung in Bayern, bei der Kriegsveranlagung in Preußen, 
D bei jener in Preußen, bei dieser in Bayern: dann berechnet sich das Mehr- 
einkommen für A auf 50 001 — 23 501 --- 26 500, für B auf 51 001 — 24 001 
= 27 000, für C auf 50 001 — 24 001 -- 26 000, für D auf 51001 — 23 501 
-- 27 500 M., trotzdem alle vier tatsächlich dasselbe Mehreinkommen gehabt 
haben. Danach können sich unter Umständen trotz tatsächlich gleichen Mehrein 
kommens sogar Verschiedenheiten in der Staffelung nach § 12 KAG. ergeben. 
2. Stier-Somlo KÄG. 1918 Anm. 2Ae zu § 4 nimmt an, der z 10 
Abs. 1 sei nicht anwendbar, wenn die Einkommensteuerveranlagung nickt schon 
durch den Veranlagungsbescheid, sondern erst durch eine Rechtsmittelent- 
scheidung rechtskräftig geworden sei. Diese Annahme ist nur dann zutreffend, 
wenn der Spruch der Rechtsmittelinstanz auf Festsetzung nicht einer Steuer 
stufe, sondern eines ziffernmäßig genau bestimmten Gnkommens lautet. Eine
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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