Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

27* 
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23. § 33. 419 
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei An 
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur 
um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich 
die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Ab 
gabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der ab 
gabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) über 
steigt. 
Ist einer Gesellschaft aufgrund des § 6 des Gesetzes über 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
(RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Kriegs- 
steuergesctze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der 
gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach 
dem Kriegssteuergesctze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe 
unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamt 
ergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehr 
gewinns an Kriegsabgabc und Zuschlag nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre. 
Ettto. § 24. — 9egr. 11. — Stcn.Berichte S. 2S41L bis D. — Ausf.Best. «19 nebst 
Httfstafel 2, § 27. 
Inhalt. 
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs 
im § 23 419 
II. „Bei Beginn des ersten KriegsgeschSfts- 
jahres ausgewiesene wirkliche Re- 
serdekostenbeträge" 420 
III. Berücksichtigung von Kapitalsvermeh 
rungen <Abs. 2> 421 
IV. Anwendung des § 28, wenn das Kriegs 
geschäftsjahr 12 Monate überschreitet 422 
V. Ermäßigungen der Abgabe nach Abs. 3 422 
1. Abs. 3 Satz 1 422 
2. Abs. 3 Satz 2 423 
VI. Zu Abs. 4 423 
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23. 
1. Der § 23 behandelt in seinen drei ersten Absätzen die Gestaltung des 
Tarifs der KA. für 1919 und entspricht hier vollkommen dem § 29 KAG. 1918: 
nur ist der Normalsatz von 60 auf 80 v. H. erhöht. In der Ges. gewordenen 
Gestalt schlug auch schon der Entw. diese drei Absätze vor. Verschärfungen, 
die die beiden sozialdemokratischen Parteien bei der II. Lesung im Plenum 
beantragten, wurden abgelehnt. 
8. Die beiden KA. der inländischen Gesellschaften für 1918 und 1919 sind 
degressiv gestaltet, während die KSt. dieser Gesellschaften nach dem Ges 
von 1916 progressiv war, d. h. die Quote, die von dem Mehrgewinne als Ab- 
gäbe beansprucht wird, steigt nicht von einem Mindestbetrage mit der Höhe 
der Mehrgewinne oder anderer als Maßstab mit herangezogener Werte an, 
sondern fällt mit deren Höhe von einem Normalsatze stufenweise ab. Maßstab 
der Progression nach dem § 19 KSt.G. waren die Prozentsätze, die der Mehr 
gewinn und der durchschnittliche Geschäftsgewinn der Kriegsgeschäftsjahre born 
Gesellschaftskapital ausmacht, Maßstab der Degression war nach § 29 KAG. 
1918 und ist nach § 23 KAG. 1919 die absolute Höhe des Mehrgewinnes und 
das Prozentverhältnis des Geschäftsgewinnes zum Gesellschaftskapital. Die 
Staffelung nach letzterem Verhältnis ist zuerst von mir, erstmalig schon im 
Jahre 1903 (Berw.A. 11 S. 488ff.), dann 1912 in meiner „Neuordnung der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.