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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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420 
Kriegsabgabegesetz 1919. § 33. 
direkten Staatssteuern« S. 105ff. und in meinen Veröffentlichungen zur Frage 
der Besteuerung der Kriegsgewinne empfohlen worden Dre Begr. zum 
131®. 1918 besagte (S. 6) zur Rechtfertigung des von dem KSt.G. abwelchenden 
Systems nur: „Nachdem alle Gesellschaften zur Bildung einer Sonderrücklage 
in Höhe von 60 v. H. des Mehrgewinnes verpflichtet sind erscheint es durch 
den Finanzbedarf des Reichs dringend geboten und mit den wirtschaftlichen 
Verhältnissen der abgabepflichtigen Gesellschaften wohl vereinbar, daß an Stelle 
eines scharfen Ansteigens der Abgabesätze eine sich in mäßigen Grenzen be 
wegende degressive Ausgestaltung der Abgabe gewählt w,rd und „der Enlw 
enthält gegenüber dem § 19 des alten KSt.G. eine für das Steueraufkommen 
erwünschte und sachlich nicht ungerechtfertVte Abschwachung des sog. Rentabü - 
tätspriuzips". Übereinstimmen alle drei Ges. darin, daß sie nn Gegensatze zu 
den KA. der Einzelpersonen für Gesellschaften das System der Durchrechnung, 
nicht das Anstoß. tDurchstaffelungs-) System anwenden (vgl. Strutz Ist G 
Anm. 3 zu § 9 und oben Erläuterungen zu § 16 VZAG. und zu § 12 KAG. 1919). 
3. Der Normalsatz beträgt 80 v. H. des Mehrgewinnes i. S. der §§ 15, 19 
des Ges Eine Ermäßigung nach Abs 1 ist bei einem Mehrgewinne von mehr als 
1000 000 M - abgesehen von Abs. 3 — unter allen Umstanden, bei Mehrgewinnen 
von nicht mehr als 1000 000 M., aber mehr als 500 000 M. dann, wenn er 25 v H 
des G^ellschaftskapitals übersteigt, ausgeschlossen, oder, f/sUW gedruckt, die 
Dearession tritt nur bei Mehrgewinnen von nicht mehr als 1000000 M. em, rst 
bei^die en aber teils nur von der Höhe des Mehrgewinns, teOs auch von dessen 
Verhältnis zum Gesellschaftskapital abhängig ersteres w^der Me^gewiNN 
500000 M. nicht übersteigt, letzteres, wenn er sich zwischen 500000 und 1000000 M. 
Die Ermäßigung wird im Ges. ausgedrückt in Hundertteilen ^es Normal- 
satzes nicht wird der danach von dem Mehrgewinne zu erhebende Hundertsatz 
augegebem Der letztere beträgt daher nicht etwa 70, 60, 50, 40 und 30, sondern 
70 ,60 v «n_)48obcr(^.x80=) 
90 
)72,(^x80=)64,(-£xS0 
v 100 
= >56,(^x80= 
100 x 80 
40 Ö SM. die Hilfstafel 2 zur Berechnung der KA. unten im Stnhang. 
II. Ausgewiesene Reservekontenbeträge. 
Der Begriff der „bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres 
ausgewiesenen Reservekontenbetrage, der sich schon,m § 19 KM.G. 
findet, erfordert dreierlei: 
1. Es muß sich um „wirkliche" Reservekontenbeträge handeln ,m 
Gegensatze zu den bloßen „Bewertungs-", von Nehm sS-,IO) glücklicher 
Wert be rich tigungs"konten genannten, deren Zweck nur darm besteht, den 
r'u hohen Wertansatz anderer Bilanzposten durch Einstellung eines solchen Kontos 
in Höhe der Differenz zwischen dem dort eingestellten zu hohen und dem wirk 
lichin niedrigeren Wert auszugleichen, zu „berichtigen», d,e „Bewertung rich lg- 
zustellen. Solche bloße Bewertungskonten sind die ,n Form besonderer Passiv- 
Posten vorgenommenen Abschreibungen, soweit sie nur der wirklichen Wert- 
""ST, 9 Wb* -»e, «:• 
hört ausschließlich dem Handelsrechte an. Nach §§ 261 Nr. 5, 262, 320 Abs. 3, 
329 Abs. 2 HGB. (vgl. § 7 Nr. 4 GG.) sind Reservefonds — wenn man von 
der besonderen Vorschrift des § 262 Nr. 2, 3 HGB. absieht die nicht unter
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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