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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Vermöge, lszuwachssteuergeseh 
460 
Zu III. Genaue Auskunft 
über die nebenbezeichneten 
Vunlte ist erforderlich, da 
mit die Abgabepflicht oder 
Abzugsfähigkeit der Bezüge 
ober Lasten beurteilt und 
ihr Kapitalwert vorfchriftS- 
uiäßig berechnet werden 
kann. 
Ansprüche auf Gehalt, 
Besoldung, Remuneration 
u. dgl., die dem Abgabe 
pflichtigen als Entgelt für 
seine Arbeitstätigleit zu 
stehen, gehören in keinem 
Falle hierher. Wegen der 
AbzugSfähigkeit der unter 
III fallenden Lasten vgl. 
die Bemerkung zu II. 
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und 
Leistungen habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d 
von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — 
»u 
beziehen: 
Gegenstand und RechtSgrund 
des Anspruchs oder der Ver 
pflichtung: 
zu ent 
richten (su 
tragen): 
Geldwert der einjährigen Hebung 
oder Leistung (Last): 
M. 
M. 
Name I deS Verpflichteten: 
und b 
Wohnort l des Berechtigten: 
Tag, Monat, Jahr, seit welchem 
der Anspruch oder die Last besteht: 
Zeitpunkt oder Ereignis, mit 
dessen Eintritt der Anspruch oder 
die Last wegfällt: 
Falls die Dauer des AnsprrichS oder 
der Last vom Leben einer oder 
mehrerer Personen abhängt, An 
gabe des Namens, der Wohnung 
sowie Tag, Monat und Jahr der 
Geburt dieser Personen: 
IV• Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben — 
bat — im Veranlagungszeitraume ') 
a) durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß» oder Stamm* 
gutanfall, infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise aus 
dem Nachlast eines Berstorbenen von Todes wegen erworben **) 
M. 
. M. 
(Name, Stand, letzter Wohnort und letzte ~ 
Wohnung sowie Todestag des Erblassers) 
Zusammen SOI. 
b) als Kapitalauszahlung aus einer Versiche 
rung erhalten M. 
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft) 
c) einen Rentenanspruch aus einer Versiche 
rung erlangt im Jahresbetrage von M. 
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft 
oder Anstalt) 
*) Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für 
die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des EndvermögenS maß 
gebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gilt regelmäßig der SO. Juni 
1919: nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919 
aufgegeben haben, gilt der Tag bei Wegzugs als Stichtag. 
**) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil der Abkömmlinge 
am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach §8 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen 
^Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im Sinne dieser Vorschrift als aus 
dem Nachlaß eines Berstorbenen von Todes wegen erworben. 
Zu a. Als Erwerb aus 
dem Nachlaß gilt auch die 
Abfindung für die Aus 
schlagung einer Erbschaft 
oder eines Vermächtnisses.
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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