Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

476 
Bermögenszuw achSsteuerges etz 
2. Vollzugsanweisung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1919 
über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. 
Vom 18. Dezember 1919. (03. A. Kr. A. 03.) 
Art. 1. FinanzHmter. Finanzämter im Sinne des § 1 der Ausführungsbestim 
mungen sind die Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsabgaben 
ordnung für die Besteuerung einschließlich des Hebungs-, Kassen- und Beitreibungs 
wesens als untere Behörden zuständig waren, und die zu ihrer Unterstützung be 
rufenen Amtsstellen. 
Art. 2. Mitwirkung von Gemeinde- und Lrtsbehörden. Gemeinden, Ge 
meindeverbände, Ortspolizei- und sonstige Ortsbehörden haben bei der Durchführung 
des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs in demselben Um 
fange und unter denselben Bedingungen mitzuwirken, wie dies bei der Durchführung 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 geschehen ist, soweit nicht bei Einrichtung 
der Finanzämter Abweichendes Bestimmt wird. 
Art. 3. Anlegung der Steuerliste, (i) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde 
und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste in je einem besonderen Hefte 
anzulegen. Der Vorsteher des Finanzamts kann anordnen, daß die Steuerlisten 
für mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke in einem Hefte vereinigt 
werden. 
(2) In die Steuerliste sind — unbeschadet der Ausnahmen im Abs. 3 — folgende 
Personen aufzunehmen: 
1. die in die Besitzsteuerliste 1914/1916, in die Kriegssteuerliste 1916 und in 
die Kriegssteuerliste 1918 aufgenommenen Personen, 
2. gegebenenfalls^) die in die zuletzt angelegte Vermögenssteuerliste (Ergänzungs- 
steuerliste, Ergänzungssteuerkataster) aufgenommenen Personen, 
3. die in die zuletzt angelegte Einkommensteuerrolle <Einkommensteuerkataster) 
aufgenommenen sowie die zugangsweise zur Einkommensteuer veranlagten 
Personen, 
4. die im Art. 12 genannten Personen, 
5. sonstige Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie ent 
weder ein Vermögen von 50 000 M. besitzen oder einen Vermögenszuwachs 
von 6000 M. aufzuweisen haben. 
(3) In die Steuerliste sind folgende Personen nicht aufzunehmen: 
1. diejenigen Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie weder 
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen, noch einen Vermögenszuwachs von 
mindestens 6000 M. aufzuweisen haben, selbst wenn sie in eine der im Abs. 2 
erwähnten Listen aufgenommen worden sind, 
2. diejenigen Personen, die zwar in eine der im Abs. 2 erwähnten Listen auf 
genommen worden waren, inzwischen aber in den Bezirk eines anderen 
Finanzamts verzogen sind und daher von diesem Finanzamt zu veranlagen 
sind, 
3. diejenigen Personen, die vor dem 30. Juni 1919 verstorben sind. 
l ) Das heißt, wenn am Orte des Finanzamts eine Vermögenssteuer erhoben wird.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.