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Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

Nr. 2785 
usgesprochenen Ziel die Sicherung eines niedrigen 
Brotpreises für den Verbraucher und die Bekämp— 
rung des angeblich vom Handel getriebenen brot— 
berteuernden Wuchers. Der Antrag auf Herbei— 
ührung eines Volksentscheides im Kanton Zuürich 
and, 1878 die notwendige Zahl von Unterschriften. 
In dem Bericht, in dem der Regierungsrat des 
Kantons Zürich das Begehren der Volksabftimmung 
unterftellte, wurde der Antrag jedoch nicht befür— 
vortet. Bei der Volksabstimmung am 4. Mai 1879 
vurde das Initiativbegehren im Kanton Zürich 
»erworfen. Ein gleiches Begehren wurde im Kanton 
Appenzell gestellt und durch Volksabstimmung ab— 
jewiesen. Als Befürworter des Getreidemonopols 
hatte sich der Redakteur und spätere Nationalrat 
R. Seidel hervorgetan, der auch weiter noch in 
Wort und Schrift für den Gedanken eines siagat— 
ichen Getreidemonopols eintrat. In Vorträgen im 
Jahre 1889 wurde von ihm insbesondere auf die 
unzulänglichen Getreidevorräte des Landes hinge— 
viesen und betont, daß die Schweiz nur für einige 
Wochen mit Brotfrucht versehen sei und folglich im 
Kriegsfall den Auslandsstaaten gegenüber entblößt 
dastehen würde. Die Frage wurde von neuem auf— 
Jegriffen, als die Landwirtschaft durch andauerndes 
Sinken der Getreidepreise in der Zeit von 1881 bis 
1888 lebhaft beunruhigt wurde. Auf dem 4. Ver— 
zandstage der Ostschweizerischen landwirtschaftlichen 
Benossenschaft in Winterthur 1889, der sich ein— 
gehend mit der Frage der Getreidepreise beschäftigte, 
prach sich der Referent Schenkel, der Präsident des 
Verbandes, für Erhöhung des Getreidezolles, der 
Korreferent, Arbeitersekretär Greulich, für ein staat— 
liches Getreidemonopol aus. Da die Getreidepreise 
dis 1891 wieder anstiegen, wurde die Anregung der 
Winterthurer Tagung von landwirtschaftlicher Seite 
unächst nicht weiter verfolgt. 
Das starke Absinken der Getreidepreise im An— 
ang der neunziger Jahre brachte die Frage wieder 
n Fluß. Diesinal waren es die Landwirte, die 
Verstaatlichung der Weizeneinfuhr und der Müllerei 
orderten. In einer im Jahre 1895 erschienenen 
Studie: „Die Hebung des schweizerischen Getreide— 
baues durch ein Getreidemonopol“ unterzieht der 
Sekretär des schweizerischen Bauernverbandes, 
Dr. Laur, die Frage einer Prüfung, ob der schweize— 
rische Getreidebau durch Einführung des Getreide— 
monopols gehoben werden könne. Laur kommt zur 
Bejahung der Frage. Der inländische Getreidebau 
müsse unbedingt vor gänzlichem Niedergang bewahrt 
verden. Das Getreide- und Mehlhandelsmonopol 
würde die geeignetste Geldquelle zur Unterstützung 
des schweizerischen Getreidebaues sein. Die ohne 
VBerteuerung des Brotpreises daraus zu erzielende 
Bundeseinnahme von jährlich 18 Millionen Fran— 
ken könnte und sollte dem Getreidebau zugewendet 
verden. Der Vorschlag fand nunmehr kühle Auf— 
nahme bei den Verbrauchern, die angesichts der nie— 
drigen Getreidepreise mit dem bestehenden Zustand 
ufrieden waren. Die Anregung hatte keinen Er— 
olg. 
Im Jahre 1906 wurde die Frage von einer dritten 
an ihrer Lösung interessierten Gruppe aufgenom— 
men, den Müllern. Die Entwicklung der Groß— 
nühlenindustrie in den Nachbarländern Frankreich 
ind Deutschland, in Verbindung mit der Tatsache, 
»aß die Versorgung der Schweiz mit Brotgetreide 
rus dem Ausland auf dem Schienenweg erfolgen 
nuß, der der Mehleinfuhr gegenüber der Getreide— 
infuhr besondere Vorteile bietet, ferner der Tat— 
ache, daß die Verbraucher in der Schweiz für eine 
iesen Vorteil ausgleichende Steigerung der Mehl— 
ölle nicht zu haben waren, führte zu einer bis zum 
zahre 1908 ansteigenden Einfuht von Mehl an 
Zztelle von Getreide, zuerst aus Frankreich, dann 
us Deutschland, dessen Mannheimer Großmühlen— 
adustrie den Vorteil billiger Wasserfracht und des 
zitzes an einem Umschlagplatz für das zu verarbei— 
ende Getreide für sich hatte. Von schweizerischer 
Zeite wurde geltend gemacht, daß die fuͤr die Zoll— 
ückvergütung bei der Mehlausfuhr aus Deutsch— 
and in Anwendung kommenden Umrechnungssüäthze 
ine Ausfuhrprämie für Mehl in „ich schlössen. Zur 
bwehr hatte die Schweizer Müllerei den Weg der 
-yndizierung beschritten. Die Folge waren heftige 
Angriffe aus Verbraucherkreisen gegen die Mühlen— 
ereinigungen, die der wucherischen Ausbeute be— 
huldigt wurden. Um den Schwierigkeiten zu ent— 
ehen, schlossen sich die Müller der von sozial— 
emokratischer Seite weiterverfolgten Monobol— 
ewequng an. 
Die gespannte Lage fand ihren Niederschlag in 
inem Antrag Scherrer-Füllemann, der am W. Juli 
908 im Nationalrat zur Behandlung kam und fol— 
senden Wortlaut hatte: 
„Ob nicht der Artikel 31 der Bundesver— 
rassung in dem Sinne zu revidieren sei, daß 
dem Bunde das ausschließliche Recht zustehen 
solle, diejenigen Getreide und Mehle, welche 
die Brotversorgung des Landes bezlvecken, in 
die Schweiz zu importieren, in der Meinung, 
daß die nähere Ausführung und eine allfällige 
Ausdehnung dieses Grundsatzes durch die 
Bundesgesetzgebung zu regeln sei.“ 
Der Bundesrat beauftragte den Direktor des 
chweizerischen Alkoholmonopolamts, Milliet, mit 
»er Ausarbeitung eines Entwurfs zu einem Ge— 
reidemonopolgesetz. Nach dem von Milliet aus— 
gzearbeiteten Plan sollte das Getreidemonopol in 
iner Verfassungsbestimmung seine Grundlage er— 
jalten, die folgenden Wortlaut haben sollte: 
„Das Recht der Herstellung zum Verkauf 
und zum Vertriebe von Mahlerzeugnissen, die 
zur Volksernährung bestimmt sind, und das 
Recht zum Ankauf und Vertrieb von Getreide, 
das zur Gewinnung solcher Mahlerzeugnisse 
dient, stehen ausschließlich dem Bunde zu. 
Der Bund hat die durch ihn hergestellten 
»der angekauften Produkte zu Preisen abzu— 
geben, für deren Bestimmung der Grundsatz 
der Selbstkostendeckung wegleitend sein soll. 
Es steht ihm jedoch frei, über die Selbstkosten 
hinaus Zuschläge zugunsten von Aus— 
Jleichungs- und Reservefonds zu erheben. 
über die Mittel dieser Fonds darf nur zur 
Zicherung und Verbilligung der Brotversor— 
zung des Landes verfügt werden.
	        

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Der Produktionsprozeß Des Kapitals. J. H. W. Dietz Nachf., G. m. b. H., 1928.
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