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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1016729413
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61429
Document type:
Monograph
Author:
Berghoeffer, Christian Wilhelm http://d-nb.info/gnd/115671919
Title:
Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Verlag Englert & Schlosser
Year of publication:
1922
Scope:
1 Online-Ressource (272 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 57 
bildungen eintraten, die in das moderne Recht nicht hineinpaßten und die Zwecke des 
Prozesses wesentlich schädigten. Zu diesen gehört vor allem das sogenannte Beweisurteil oder 
Beweisinterlokut und die dadurch bewirkte Scheidung zwischen dem tatfächlichem und Beweis— 
oerfahren. 
Damit verhält es sich, wie folgt: 
Wie früher bemerkt, war das Beweisverfahren im germanischen Prozeß nicht ein 
neuzeitliches; es beruhte nicht auf dem rationellen Beweissystem, sondern auf dem System 
des Gottesbeweises (oben JS. 67), des Beweises mit Gottesprobe und mit Eid (allein 
oder mit Eideshelfern). Dies brachte es mit sich, daß das Urteil vor dem Beweis— 
verfahren gefällt wurde: es war ein Urteil auf Beweis, dem ein weiteres Urteil nicht 
zn folgen brauchte, da das Ergebnis des Gottesbeweises keinem Zweifel unterliegen 
konnte und daher die Folgen aus dem Beweisurteil sich von selbst verstanden. Bas 
Beweisurteil war ein bedingtes Urteil unter der Bedingung der Erbringung des Be— 
weises; die sog. „Läuterung“ kraft Erfüllung oder Nichterfüllung der Bedingung ergab 
sich von selbst; es bedurfte keiner richterlichen Feststellung, ob die Eide geleistet oder micht 
geleistet seien. Als aber nachträglich der Beweis ein rationeller wurde und mehr oder 
minder in die individuelle Würdigung des Richters gelegt war, mußte in einem zweiten 
Urteil über das Ergebnis des Beweisverfahrens und damit über die Läuterung des 
Beweisurteils entschieden werden. So bekan man unnatürlich zwei Urteile: das Beweis- 
urteil und das läuternde Endurteil, und dies wor die Kennzeichnung des deutschen Ver— 
fahrens bis zur Reform, d. h. bis zur Aufnahme des kanonisch-französischen. 
., Dieses ganze Verfahren taugte für ein nobeche Beweissystem nicht. Höchstens 
ließe sich eine richterliche Verfügung dahin rechtfertigen, daß der Richter unvorgreiflich 
seine Ansicht ausspricht, wonach der Beweis der einen Tatsache vom Kläger, der Beweis 
der anderen vom Beklagten erwartet werde. Aber auch das wäre eine höchst unrichtige 
Einrichtung und schon darum höchst umständlich und hinderlich, weil der Richter hierdurch 
genötigt wird, die Beweislastfrage in erster Linie zu erörtern, während doch, wie später 
S. 113f.) zu erörtern, die ganze Frage von der Beweislast, foweit moglich, zu beseitigen ist. 
Den Prozeß mit unnötigen Fragen zu belästigen, ist der größte Fehler, den man begehen 
kann, denn überall in der Praxis soll man nur so viel Schwierigkeiten aufwerfen, als erforder— 
lich ist, um die praktische Aufgabe zu bewältigen. Eine solche Verfügung nun aber noch 
gar als Urteil zu fassen, berufungsfähig zu machen und rechtskräftig zu gestalten, das 
konnte nur die Erfindung von Bureaukraten sein, oder vielmehr war es eine bureau— 
kratische Zähigkeit, daß man eine Einrichtung, die aus dem früheren Rechte stammte 
und dort einen gewissen Sinn hatte, in ein Verfahren übernahm, wo sie nichts mehr 
taugte. Diese unnatürliche Spaltung des Prozesses, welche dahin führte, daß man 
monatelang über die Beweislast stritt, gegen das Beweisurteil Berufung einlegte und 
dann erst die Beweise brachte, die vielfach diesen ganzen Streit als überflüssig erscheinen 
ließen. — diese Spaltung aufgehoben zu haben, gehört zu den Glanzpunkten der 8.D. 
und diejenigen, die heutzutage nichts Gutes an diefer Schöpfung der siebziger Jahre lassen 
wollen, moͤgen wohl bedenken, daß schon diese eine Neuerung ein Verdienst eriten 
Ranges war. 
Eine andere Eigenheit unseres gemeinen Prozesses war die feste Terminordnung 
des Reichsprozesses. Diese wurde zwar im sogenannten jungsten Reichsabschied von 1654 
nebst anderem aufgegeben, aber dafür kam ein anderer Formalismus. In dem Bestreben, 
den Prozeß zu beschleunigen, bestimmte man, daß, was zu einer bestimmten Stufe des 
Prozesses gehöre, vereinigt werben müsse, ansonst es nicht nachgebracht werden dürfe. 
So hatte die Partei vielen unnötigen Stoff zu bringen, den man nu— deshalb herbeischaffte, 
weil, wenn man ihn später etwa brauchte, man ihn nicht mehr nachholen konnte. Dieses 
nannte man Eventualmaxime; man zählte sie zu den Grundprinzipien des Prozesses. 
Sie führte on einem entsetzlichen Formalismus und zu einer gründlichen Verschrobenheit, 
so daß schließlich ‚ine Partei genötigt war, einander ganz widersprechende Dinge vor— 
zubringen, das eine in erster Linie, das andere eventuell für den Fals, daß das erstere 
nicht gelte: das Prozeßvorbringen vurde zu reinsten Unnatur, und, was noch mehr ist:
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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