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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

50 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
bungskosten belastet, die tatsächlich solche gar nicht sind, näm 
lich mit dem über eine Abnutzungsquote hinausgehenden Teile 
der Beschaffungskosten. Stellt man sich nun auf den Stand 
punkt, die Absetzungen für Abnutzung seien nach dem Werte 
bei Beginn des Jahres zu bemessen, woraus natürlich folgt, 
daß sie, wenn der Gegenstand erst im Laufe des Jahres an 
geschafft ist, nach dem Werte zur Zeit der Beschaffung zu 
bemessen sind, so ist, da als Wert zur Zeit der Beschaffung 
normalerweise eben die Beschaffungskosten anzusehen sind, 
der Abzug der vollen Beschaffungskosten gleichbedeutend mit 
einer Absetzung des vollen Wertes des Gegenstandes, obwohl 
er noch nicht völlig abgenutzt ist; der Gegenstand wird also 
wie ein völlig abgenutzter und wertlos gewordener behan 
delt, tritt als wertloser in die nächste Wirtschaftsperiode ein, 
wird angesehen, als sei sein Wert bei Beginn der letztern 
gleich Null. Dann kann somit auch vom Standpunkte derer, 
die die Absetzungen wegen Abnutzung nach dem Werte bei Be 
ginn der Wirtschaftsperiode bemessen wissen wollen, keine 
solche Absetzung zugestanden werden. Damit ist es auch ver 
träglich, wenn es in der Begründung zum ersten Entwürfe 
des EinkStG-, in dem der Zusatz lautete „soweit nicht die 
Kosten für die Ersatzbeschaffung als Werbungskosten in Abzug 
gebracht werden", hieß: „Voraussetzung für diese Absetzung ist 
selbstverständlich, daß die Kosten der Ersatzbeschaffung für den 
in Frage kommenden Gegenstand nicht bereits unter den Wer 
bungskosten verrechnet sind, denn sonst würde eine doppelte 
Abrechnung stattfinden. ... Ist der Kaufpreis eines Gegen 
standes unter den Werbungskosten eingesetzt, so ist der Ge 
winn in dem Anschaffungsjahre bereits um den vollen Wert 
des angeschafften Gegenstandes vermindert und es ist in 
diesem yder einem späteren Jahr für eine Absetzung wegen 
Abnutzung kein Raum mehr." Also auch hier wird der Ge 
sichtspunkt betont, daß bereits der „volle Wer t“, nicht daß 
der Anschaffungspreis abgezogen sei. Auf diesen kommt es 
nicht als solchen, sondern als Ausdruck des Wertes an. 
Dagegen hat sich allerdings der Generalsteuerdirektor 
B u r g h a r t bei Beratung des preußischen Einkommensteuer 
gesetzes, in dessen Entwurf der entsprechende Zusatz lautete 
„soweit solche" — nämlich die Gebäude usw. — „nicht aus 
den Betriebseinnahmen beschafft sind", weniger klar ausge 
drückt, wenn er sagte (Sten.-Ber. des Abg.-H. vom 14. Fe 
bruar 1891, S. 844): „Wenn also z. B. eine Maschine aus 
den Betriebseinnahmen angeschafft wird, d. h. im Sinne des 
Gesetzes die Kosten derselben vollständig von der Bruttoein 
nahme als Betriebskosten abgezogen werden, so haben wir 
eigentlich für die Kosten der Maschine entsprechend weniger 
Steuer bezogen, ich möchte gewissermaßen sagen, der Staat
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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