Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
1023136384
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39354
Document type:
Monograph
Author:
Neumann, Paul
Title:
Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Druck von H. Laupp jr.
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (III, 175 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Abschnitt. Die einzelnen Salinen und Salzbergwerke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
  • Title page
  • I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
  • II. Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer
  • III. Verwaltungs- und Kontrollorgane
  • IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
  • V. Prämie
  • VI. Verhalten im Schadensfalle
  • VII. Zahlung im Schadensfalle
  • VIII. Verfahren in Streitfällen
  • Wortverzeichnis
  • Contents

Full text

gekend. Die Entscheidung über die Kosten, die, wie zu erwarten 
steht, im Interesse der Sache möglichst niedrig gehalten werden, trifft 
das Schiedsgericht gleichzeitig mit seinem sachlichen Spruch. Dieser 
hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichts: 
urteils; nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraus: 
setzungen kann seine Aufhebung durch das ordentliche Gericht her: 
beigeführt werden (vgl. $ 1041 ff. Z.P.O.). 
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: 
Lehnt die Versicherungsgesellschaft den Ersatz von Ausfällen ab 
(was in schriftlicher Form zu geschehen hat), sei es, weil sie den 
Versicherungsfall nicht für gegeben hält, sei es, weil sie sich z. B. 
wegen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers von der Zahlungs: 
pflicht befreit glaubt, und hält der Versicherungsnehmer diese Ab- 
lehnung für unrechtmäßig, so muß er seinen Anspruch innerhalb von 
6 Monaten nach erfolgter Ablehnung schiedsgerichtlich geltend 
machen. Tut er dies nicht, so ist die Gesellschaft von der Ver: 
pflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrage befreit. Vor: 
aussetzung hierfür ist allerdings, daß die Versicherungsgesellschaft 
zugleich mit der Ablehnung der Leistung den Versicherungsnehmer 
und — falls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage an einen 
Geldgeber zediert wurden — auch den Geldgeber schriftlich unter 
Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen 
aufgefordert hat, etwaige weitere Ansprüche innerhalb der vorer- 
wähnten Frist in einem Schiedsgerichtsverfahren zu verfolgen. Un- 
terläßt sie dies, so kann sie sich später zur Begründung ihrer Be- 
freiung von der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrage auf 
den Ablauf der Frist nicht berufen. Dem Geldgeber gegenüber ist 
die Versicherungsgesellschaft auch bei Nichteinhaltung der Frist von 
seiten des Versicherungsnehmers zahlungspflichtig; sie hat aber als- 
dann einen Regreßanspruch gegen den Versicherungsnehmer. In den 
Fällen der Zession der Ansprüche aus dem Vertrage muß die jetzige 
Gläubigerin, zu deren Gunsten die Zession erfolgt ist, im allgemeinen 
also die Bank der Ausfuhrfirma, die Ansprüche gegenüber der Ver: 
sicherungsgesellschaft weiter verfolgen. Es ist der Ausfuhrfirma aber 
zu empfehlen, daß sie die Bank hierbei unterstützt und sie unter Um: 
ständen veranlaßt, ihr die bei der Kreditgewährung übertragenen An: 
sprüche wieder zurückzuzedieren, um persönlich den Prozeß führen 
zu können. 
Selbst wenn die Versicherungsgesellschaft aber von ihrem eigenen 
Standpunkt aus zur Befriedigung der von dem Versicherungsnehmer 
gestellten Ansprüche bereit ist, darf die Zahlung der Schadenssumme 
nicht ohne Zustimmung des Ausschusses erfolgen. Dieser hat vielmehr 
vorerst hierüber zu entscheiden, da ja nicht nur die Versicherungs- 
gesellschaft, sondern auch das Reich zu seinem Teil von der Zahlungs: 
pflicht betroffen wird. Innerhalb des Ausschusses stimmen über die 
Frage, ob-die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist, 
nur die Vertreter der Erstversicherungsgesellschaft und des Reichs 
ab, da ja nur sie mit der Zahlungspflicht belastet sind. 
, 
Al
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Pommersche Landbund. Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.