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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

174 
Die englische Auffassung. 
Im übrigen hat die englische Praxis und Gesetzgebung das geltende 
englisch-amerikanische Gewohnheitsrecht von neuem bekräftigt, ja 
noch verschärft. So hat der Supreme Court of Judicature in einem 
Urteil vom 21. Dezember 1915 in der Sache Zinc Corporation v. Hirsch 
sich dahin ausgesprochen: „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag 
bezweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte 
zurückstellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren 
Handel so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich wieder 
aufzunehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die 
kommerzielle Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zer 
störung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen 
solchen Vertrag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die 
Annahme, daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, 
hieße das Ziel dieses Landes, die Lähmung des feindlichen Handels 
vereiteln; es hieße durch britische Gerichte das Werk wieder unge 
schehen machen, das für die Nation von ihren See- und Landstreit 
kräften vollbracht worden ist." Damit im Einklang steht das englische 
Statutarrecht. Und zwar hat man in Erweiterung der früheren Auf 
fassung die feindliche Eigenschaft nicht mehr auf den Aufenthaltsort int 
feindlichen oder vom Feinde besetzten Lande angeknüpft, sondern man 
hat zunächst auch die Staatsangehörigkeit (Personalitätsprinzip) als 
wesentlich erklärt, so daß also auch in England sich aufhaltende „Feinde" 
als solche behandelt werden; man hat schließlich (Universalprinzip) 
auch feindliche Staatsangehörige in gewissen neutralen Ländern wie 
China, Siam, Marokko, Persien und schließlich auch Neutrale, die nur 
mit Feinden Handelsbeziehungen unterhielten, in sogenannte schwarze 
Listen eingetragen und wie Feinde behandelt. Die Wirkung dieser 
Behandlung als Feinde war zunächst hinsichtlich der privaten Rechts 
fähigkeit, daß man die Verträge mit ihnen nach der oben erwähnten 
Entscheidung vom Dezember 1915 als nichtig behandelte. In pro 
zessualer Hinsicht hat man ihnen prinzipiell das Klagerecht versagt 
und ihnen sogar Rechtsansprüche bei Verhaftungen abgesprochen. 
Weiter hat man nach dem englischen Grundsatz, daß durch den Krieg 
das feindliche im Lande befindliche Eigentum der Krone verfalle, ihre 
Vermögen teils beschlagnahmt, teils liquidiert. Dem englischen Vor 
bild haben sich auch die kontinentalen Feindesstaaten angeschlossen, 
obgleich sie die kontinentale Auffassung als geltendes Recht bisher geübt 
hatten. Das ist von größter Bedeutung int Hinblick auf die Maß-
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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