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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIV. Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

170 
wählen. Sie müssen eine diesbezügliche Erklärung im 
Sekretariate abgeben. 
Das Erscheinen der Parteien ist auch nach Ablauf 
der obgenannten Frist gestattet, nicht aber nach dem 
fünften Tage nach der Kundmachung des Abschlusses der 
Untersuchung gemäß Artikel 11. In diesem Falle werden 
jedoch die Parteien das Verfahren in jenem Stadium, 
in welchem es sich befindet, aufnehmen müssen. 
Artikel 0. Den beteiligten Parteien steht es frei, 
die im Sekretariate aufbewahrten Akten zu prüfen, 
Dokumente vorzuweisen und ihre Wünsche um Ver 
teidigungspunkte mittels an den Präsidenten gerichtete 
Schriften in Vorschlag zu bringen. 
Die Schriften müssen in italienischer Sprache aus 
gefertigt werden. 
Die in anderen Sprachen ausgestellten Dokumente 
müssen mit einer italienischen legalisierten Übersetzung 
versehen werden. 
Artikel IO. Nach Ablauf der im Artikel 7 fest 
gesetzten Frist bestellt der Vorsitzende den Bericht 
erstatter und beruft sodann die Konimission zu einer 
Sitzung im Beisein des Regierungskommissärs zwecks 
llberprüfung der Zweckmäßigkeit der Vornahme weiterer 
Untersuchungsakte ein. 
Die Kommission faßt ohne den Regierungskom 
missär einen diesbezüglichen Entschluß. 
Im bejahenden Falle wird der Vorsitzende die 
Durchführung der Untersuchungsalten mittels Ver 
ordnung verfügen und zu dem Behufe den Bericht 
erstatter oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes 
Mitglied bestellen, wobei es den Regierungskommissär 
und den beteiligten Parteien freisteht, daran teilzunehmen. 
Das mit der Untersuchung betraute Mitglied wird 
durch Schriftführer der Regierung unterstützt. 
über die Untersuchungsakte wird ein Protokoll 
geführt. 
Die Kommission kann auch die Vorweisung neuer 
Akte und Dokumente anordnen. 
Artikel I I. Der Vorsitzende erklärt nach Einver 
nehmung des Berichterstatters unb des Regierungs 
kommissärs die Untersuchung mittels Verordnung für 
abgeschlossen. Letztere wird den Parteien an ihrem in 
Rom gewählten Wohnsitze mitgeteilt und in der „Gazetta 
Ufficiale" kundgemacht. 
Artikel 12. Voin Tage der erfolgten Kund 
machung der Verordnung, welche die Untersuchung ab 
schließt, ist den beteiligten Parteien gestattet, eine weitere 
fünftätige Präklusivfrist zu begehren, um im Sekretariate 
neue Schlußfolgerungen und Verteidigungspunkte vor 
zubringen. 
Artikel 13. Die Sitzung zur Verhandlung des 
Streitfalles wird durch einen Erlaß des Vorsitzenden 
nach Einvernahme des Regierungskommissärs anberaumt. 
Wenigstens 3 Tage vor der behufs Verhandlung 
der Sache festgesetzten Sitzung wird der Schriftführer 
die beteiligten Parteien an ihrem in Rom gewählten 
Wohnsitze davon in Kenntnis setzen. 
2 Tage vor der Tagsatzung wird der Regierungs 
kommissär seine Schlußanträge im Sekretariate unter 
breiten. 
Art. 14. Mit Ausnahme der Bestimmung des 
Art. 6 werden die Mitteilungen durch den Sekretär den 
Parteien an den in Rom gewählten Wohnsitze mittels 
Brief mit Empfangsbestätigung gemacht. 
Art. 15. Der Vorsitzende kann nach Einvernahme 
des Regierungskommissärs aus triftigen Gründen die 
Verhandlung über den Gegenstand auf eine andere 
Sitzung vertagen und setzt davon die Parteien in 
Kenntnis. 
Art. 16. An der Verhandlungssitzung der Kom 
mission können, abgesehen vom Regierungskommissär 
und Schriftführer, nur die Advokaten der regelmäßig 
angemeldeten beteiligten Parteien teilnehmen. 
Der Berichterstatter legt die Ergebnisse des Akten 
prozesses dar, sodann können die Advokaten das Wort 
ergreifen, um kurz die Gründe der Parteien ausein 
anderzulegen. 
Schließlich stellt der Regierungskommissär seine 
mündlichen Schlußanträge. 
Nach den Schlußanträgen des Regierungskom 
missärs erklärt der Vorsitzende die Diskussion ge 
schlossen. 
Art. 17. Nach Beendigung der Diskussion faßt 
die Kommission ohne Teilnahme des Regicrungs- 
kommissärs, des Schriftführers und der Advokaten im 
Beratungszimmer ihren Beschluß. 
Die Kommission kann die Entscheidung auf eine 
spätere Sitzung verlegen. 
Nach Abschluß der Abstimmung bestellt der Vor 
sitzende den Aussteller des Urteils. 
Art. 18. Das Urteil muß von sämtlichen Mit 
gliedern, welche an der Beschlußfassung teilnahmen, 
unterfertigt und vom Schriftführer gegengezeichnet 
werden. Die Kundmachung des Urteils erfolgt mittels 
Aufbewahrung im Sekretariate. 
Art. 10. Die Abschrift des Urteils und not 
wendigenfalls die Abschrift der Jnstruktionsverord- 
nungen können im exekutiven Wege vom Schriftführer 
der Kommission laut Art. 556 und 557 der Zivil 
prozeßordnung versendet werden. 
Die Abschriften in authentischer Form werden durch 
den Sekretär ansgestellt. 
Art. SO. Nach Feststellung und Veröffentlichung 
des Verteilungsstatuts der gekaperten und beschlag 
nahmten Sachen müssen die Interessenten gemäß dem 
Handelsmarinegesetzbuch zwecks Erledigung der An 
fechtung nach tz 241 desselben Gesetzbuches ein Rcsumö 
ihrer Gründe an den Vorsitzenden der Kommission zu 
kommen lassen. 
Tie Kommission, welche durch den Vorsitzenden 
einberufen wird, wird nach Einvernahme des Regie 
rungskommissärs endgültig entscheiden. 
Art. 21. Das Sekretariat ist für das Publiknni 
an Wochentagen von 10 bis 12 Uhr vormittags und 
von 4 bis 6 Uhr nachmittags, an Feiertagen von 
10 bis 12 Uhr vormittags offen.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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