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Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

Monograph

Identifikator:
1028407564
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47263
Document type:
Monograph
Author:
Link, Henry Charles
Thorndike, Edward L. http://d-nb.info/gnd/118802127
Title:
Employment psychology
Place of publication:
New York
Publisher:
MacMillan
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 440 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung
  • Title page
  • I. Die österreichischen Regierungen und die Sozialversicherung
  • II. Die Selbständigenversicherung
  • III. Die Zentralisation der Invaliden- und Altersversicherung
  • IV. Die Bezirksstellen und die Verwaltungskosten der Sozialversicherung
  • V. Die Ausschließung der Arbeiter von der Verwaltung der Sozialversicherung
  • VI. Die Verschlechterung der Unfallversicherung
  • VII. Unsere offizielle Versicherungsmathematik

Full text

6 
erfüllen. Was also als Selbständiger bezeichnet wird, ist es in Wirklichkeit gar 
nicht; der sogenannte Bauer ist in Wirklichkeit ein abhängiger Taglöhner. 
Zusammenfassend muß ich erklären: Hinter den Betriebsinhabern, den so 
genannten Besitzenden, und ihren angeblich im eigenen Betriebe tätigen Familien 
angehörigen verbergen sich in Wirklichkeit proletarische Lohnarbeiter. Die klein 
bäuerlichen Familien liefern dem Großgrundbesitze neben den Dienstboten als 
ständigen Arbeitskräften, auch noch periodisch die Taglöhner aus den Reihen der 
Betriebsinhabcr (Parzellenbesitzer, Kleinbauern), ihrer Frauen, Kinder und Ge 
schwister. Dos ist keine Zufallserscheinung, vielmehr das Ergebnis einer lang 
sichtigen Agrarpolitik, die die Schaffung kleiner und kleinster Betriebe planmäßig 
zu fördern bemüht war, um dem Großgrundbesitz ein ergiebiges Reservoir von 
Arbeitskräften zu sichern. 
Wie gesagt, gilt dies nicht bloß für die Parzellenbesitzer, sondern auch für 
die kleinbäuerlichen Betriebe, bei welchen der periodische Wechsel zwischen Lohn 
arbeit und Betätigung auf dem eigenen Boden die Regel ist, wenn nicht etwa 
ausnahmsweise ein besonders intensiver Anbau die wirtschaftliche Selbständigkeit 
ermöglicht. 
Die Erhebung vom Jahre 1902 hat nun zwar kein erschöpfendes Bild 
geliefert. Sie beweist dennoch, daß die Lohnarbeit der Selbständigen und ihrer mit 
helfenden Familienangehörigen einen ungeheueren Umfang besitzt. Von 2,689.000 
landwirtschaftlichen Betrieben waren 1,157.000, also 43'4°/g, mit Lohnarbeit. Ich 
schätze diese Gruppen von Betrieben auf 3,133.000 tätige Personen. Im einzelnen 
entfällt auf 166.000 Betriebe hausindustriclle Beschäftigung, auf 671.000 Betriebe 
landwirtschaftliche Lohnarbeit, auf 178.000 Betriebe gewerbliche und auf 
143.000 Betriebe Lohnarbeit ohne nähere Bezeichnung. 
Die Wirkungen der Fluktuation. 
Wie wir gesehen haben, ist der Regierungsvorlage die Selbständigkeit der. 
landwirtschaftlichen Kleinbesitzer eine reale Potenz. Sie scheint an die ökonomische 
Unabhängigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber zu glauben. Die periodische 
Fluktuation zwischen den sozialen Schichten ist ihr offenbar eine Ausnahms 
erscheinung. Nur so kann sie zur Annahme gelangen, daß auch die kleinbäuerlichen 
und Parzellenbesitzer (Zwergbauern) ständig als Betriebsinhabcr lediglich der 
Altersversicherung und nur in Ausnahmsfällen auch der Invalidenversicherung 
unterliegen werden. 
Im vollen Gegensatze dazu behaupte ich nun, daß die sogenannten selb 
ständigen Landwirte der unteren Besitzgrößen, aber auch ihre Frauen und Kinder, 
in größerer Zahl als Lohnarbeiter des Großgrundbesitzes und der großbäuerlichen 
Betriebe durch einen Teil des Jahres der Kranken- wie der Invalidenversicherung 
unterliegen werden. Dabei wird es sich um keine vorübergehende Erscheinung, 
sondern um eine periodisch wiederkehrende Massenbewegung handeln, die natur 
gemäß nachhaltige Spuren zurücklassen wird. 
Wenn nun die Regierungsvorlage sich damit begnügt, nach oben diejenigen 
Personen abzugrenzen, die als selbständig Erwerbstätige der Zwangsversicherung 
unterliegen sollen (Personen mit einem Einkommen bis zu 2400 Kronen jähr 
lich), wenn sie dagegen unterläßt, diese Grenze auch nach unten zu ziehen, so 
wird nicht die wirkliche ökonomische Potenz des bäuerlichen Besitzers, sondern das 
Grundbuch über die Versicherungspflicht entscheiden. Wer in diesem eingetragen 
ist, er mag noch so jämmerlichen Ertrag aus seinem „Besitze" haben, wird als 
Betriebsinhabcr und selbständig Erwerbstätiger gelten. 
Unterläßt man die Abgrenzung nach unten, so sind daraus finanzielle wie 
verwaltungstechnische Folgen schlimmster Art zu gewärtigen. Das Ab- und An
	        

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Standard Cost Finding Practice for Steel Foundries. Steel Founders’ Society of America, 1927.
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