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Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Monograph

Identifikator:
1043468137
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-69435
Document type:
Monograph
Title:
Grundfragen der englischen Volkswirtschaft
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1913
Scope:
155 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Das englische Kreditwesen. Von Professor Dr. Edgar Jaffé
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

—. 19 — 
gen Ausnahmen in jedem der oben genannten Teile des Etats an die Artikel und an die Kapitel, die untersten 
Finheiten der parlamentarischen Bewilligung, gebunden. Ähnlich wie in Frankreich finden sich jedoch 
auch in Belgien Etatposten, die ihrer Höhe nach. nicht begrenzt (Non Limitatif) sind. 
Die Form der Spezialisierung des italienischen Etats ist der des französischen äußerlich ähnlich. Die 
Einheiten der Bewilligung und der Bindung der Regierung sind die durchlaufend numerierten Kapitel, 
die in jedem der Einzeletats nach bestimmten Kategorien geordnet und außerdem noch nach ordentlichen 
und außerordentlichen Ausgaben bzw. Einnahmen unterschieden sind. In dem Anhange (Allegato) jedes 
Etats teilen sich die Kapitel, ähnlich wie in den Developpements des französischen Budget General, noch in 
Artikel, auf die sich die Bindung der Exekutive durch die parlamentarische Bewilligung nicht erstreckt. 
Der italienische Etat für 1925/26 ist, gemessen an dem Etat für 1913/14, weniger eingehend spezialisiert. 
Die Anzahl der Kapitel ist im Etat für 1925/26 um etwa 300 geringer als im Vorkriegsetat. Von dieser 
Reduktion sind einzelne Dienstzweige besonders betroffen worden. Das Unterrichtsministerium und das 
Ministerium für öffentliche Arbeiten verminderten die Anzahl ihrer Etatkapitel um je etwa 40 vH, das 
Innenministerium um etwa 35 vH, die Verwaltung für säkularisierte Kirchengüter (Economati Generali 
dei Benefici Vacanti) um etwa 30 vH, das Kriegs- und Marineministerium um je etwa 25 vH des Vor- 
kriegsbestandes, 
Die Spezialisierung der Etatposten ist in Anbetracht des internationalen und des zeitlichen Vergleiches 
in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Es ist z. B. denkbar, daß ein im Etat des einen Landes genannter Aus- 
gabeposten im Etat des andern deswegen nicht aufgeführt ist, weil er infolge einer weniger eingehenden 
Spezialisierung in einen größeren Sammelposten einbezogen wurde, oder daß ein im Vorkriegsetat genannter 
Ausgabeposten infolge Reduktion der Einzelposten im Nachkriegsetat nicht mehr benannt ist. In solchen 
Fällen mußte die Verarbeitung vielfach Schätzungen zu Hilfe nehmen, die auf Grund von dem Budget 
oder anderen Unterlagen entnommenen Anhaltspunkten erfolgten. Es liegt auf der Hand, daß solche 
Schätzungen nur ungenau sein können und mit allen Vorbehalten zu betrachten sind. Die durch Schätzung 
gewonnenen Zahlen wurden im Text besonders erwähnt und begründet. 
Die weitere Bedeutung der Spezialisierung für den Finanzvergleich liegt darin, daß je nach dem Maße, 
in dem die Exekutive bei der Durchführung des Budgets an die Bewilligungen des Parlaments gebunden 
ist, die Abweichungen der tatsächlichen Ausgabegestaltung von den Regierungsentwürfen verschieden 
groß sein können. 
IL. Die Unterschiede zwischen den Regierungsentwürfen und der tatsächlichen 
Ausgabegestaltung. 
Für die Staatsausgaben stellt die Rechnung des vollzogenen Haushalts die zuverlässigste Quelle dar. 
Diese Rechnungen konnten jedoch der Untersuchung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie, soweit über- 
haupt zugänglich, meist mehrere Jahre zurückliegen, und weil ihr Aufbau in allen Ländern noch größere 
Unterschiede aufweist als der Aufbau der Voranschläge. Auch sind die Rechnungen, wie sie den Parla- 
menten zur Genehmigung des vollzogenen Haushalts vorgelegt werden, meist nicht so eingehend ge- 
gliedert, wie es für die Verarbeitung der Ausgaben nach den einzelnen V. erwendungszwecken notwendig ist. 
Es mußte deshalb notgedrungen auf die Voranschläge nach den Regierungsentwürfen als auf das einzig 
mögliche Mittel der Beschaffung des Zahlenmaterials zurückgegangen werden. 
Im vorigen Abschnitte dieses Kapitels wurde untersucht, ob und inwieweit die Voranschläge als solche 
miteinander verglichen werden können, und welche ihrer Verschiedenheiten bei der Beurteilung der aus 
ihnen entnommenen Daten in Betracht zu ziehen sind. Aus der Verwendung der Voranschläge als Grund- 
lage der Untersuchung ergibt sich nunmehr die Frage, in welchem Maße sich aus den Voranschlägen 
Schlüsse auf die tatsächlichen Staatsausgaben ziehen lassen, d.h. mit welchen Abweichungen von der 
Wirklichkeit bei den verarbeiteten Zahlen gerechnet werden muß. Die Unterschiede zwischen den tat- 
sächlichen Ausgaben und den Zahlen der Regierungsvoranschläge wirken sich aus in den regulären 
Bewilligungen der Parlamente durch das jährliche Finanzgesetz, in den Nachträgen und anderen Be- 
willigungen im Laufe des Etatjahres und in‘den Abweichungen der tatsächlichen Finanzgebarung von‘ 
den bewilligten Etats durch etwaige Nichteinhaltung der Etatgesetze bei ihrer Ausführung, 
a. Veränderungen der Regierungsentwürfe durch das Budgetgesetz. 
Die Art der formellen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Staatsgewalten, also das Kompetenz- 
verhältnis und das Maß gegenseitigen Vertrauens ist von Einfluß darauf, wie weit sich die Bewilligungen 
des Parlaments nach den Vorschlägen der Regierung richten oder von ihnen abweichen, Das britische 
Unterhaus hat sein alleiniges, unumschränktes Initiativrecht derart an die Regierung delegiert, daß 
Gesetze zur Bewilligung oder Erhöhung von Ausgaben nur von dieser eingebracht werden können.
	        

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Denkschrift Über Die Maschinenindustrie Der Welt, Bestimmt Für Das Komitee B Des Vorbereitenden Ausschusses Der Internationalen Wirtschaftskonferenz Des Völkerbundes. Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten, 1926.
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