Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Oekonomik der Transformationsperiode

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Contents: Oekonomik der Transformationsperiode

Monograph

Identifikator:
1043468137
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-69435
Document type:
Monograph
Title:
Grundfragen der englischen Volkswirtschaft
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1913
Scope:
155 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

DE n 
2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 15 
  
Das Ergänzungsgesetz bestimmt nun genau, welches Vermögen von 
alien enemies für die Verwaltung und Verfügung durch den custodian 
in Betracht kommt und schreibt überdies die Pflicht zur Anmeldung 
dieses Vermögens vor, unter strenger Strafe im Falle der Unterlassu ng 
Wer zu Gunsten eines Feindes Dividenden, Zins- oder Gewinnanteile be- 
zahlen müßte, hat diese Zahlungen an den Custodian zu leisten und ihm alle bezüglichen 
Auskünfte zu erteilen, bei Buße bis 100 Pfund oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Mona ten 
im Unterlassungsfall, und zwar mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie außer- 
dem mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung. Diese 
Strafe trifft auch Direktoren, Geschäftsführer, Vertreter oder Beamte einer Gesells chaft 
und Jeden, der wissentlich dabei mitgewirkt hat, das Vermögen zu verschweigen. 
Unter Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteilen (dividends, interest or share o 
profits) versteht das Gesetz Dividenden, Prämien oder Vergütungen (bonus), sowie Zinsen 
aller Art von Aktien, Wertpapieren (stock), Schuldscheine (debentures), Schuldverschrei- 
bungen (debenture stock) oder andere Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen von 
einem Darlehen, das an eine ein Geschäft betreibende Person für Zwecke dieses Ge- 
schäftes gegeben wurde, sowie Gewinne oder Anteile am Gewinn aus einem solchen Geschäft. 
Das Handelsamt oder eine besonders für die Untersuchung be- 
stellte Person kann die vorhandenen Bücher und Urkunden in den 
einzelnen Geschäftsbetrieben einsehen und einseitig feststellen, welcher 
Betrag als Zins, Dividende oder Gewinnanteil zu zahlen ist. 
Wer bewegliches oder unbewegliches Eigentum eines 
Feindes oder andere feindliche Vermögensrechte im Besitze 
hat, ist verpflichtet, binnen Monatsfrist nach Annahme des Gesetzes 
dem custodian schriftlich Anzeige darüber zu erstatten und ihm auf Ver- 
langen nähere Auskünfte zu geben. 
Im Versäumnisfall wird Strafe ausgesprochen, und zwar eine Buße bis zu 100 Pfund 
oder Gefängnis bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie 
außerdem mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung. 
Jede Aktiengesellschaft, die in Großbritannien und Irland eine Aktienübertragungs- 
oder Eintragungsstelle hat, ist verpflichtet, dem Verwahrer des feindlichen Vermögens 
schriftlich vollständige Angaben über alle Aktien, Wertpapiere, Schuldscheine und andere 
Obligationen der Gesellschaft zu machen, die einem Feinde zustehen. Jede Firma, von 
welcher ein Teilhaber oder Darlehensgläubiger zu den „Feinden“ gehört, muß in gleicher 
Weise Anzeige über Gewinnanteile und Zinsen des ‚Feindes‘‘ erstatten. 
Der Verwahrer feindlichen Vermögens oder irgend eine Regierungs- 
stelle, aber auch jeder, welcher Gläubiger eines „Feindes“ zu sein glaubt, 
hat das Recht, beim High Court, den Antrag zu stellen, das unbeweg- 
liche oder bewegliche Vermögen des Feindes dem Verwahrer des feind- 
lichen Vermögens zu überweisen. 
Das Gericht verfügt im einzelnen Fall, in welcher Weise der Ver- 
wahrer das Gut zu verwalten hat. Soweit das Handelsamt oder das 
oberste Gericht oder ein Richter desselben nicht anders bestimmt, hat 
der Verwahrer das ihm überwiesene Vermögen des Feindes bis zur 
Beendigung des Krieges in seinem Besitz zu halten und dann so damit 
Zu verfahren, wie die Regierung bestimmen wird. 
 
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.