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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

——_— 
2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 9 
  
die schwarzen Listen Protest erhoben. Aus der Note sei folgende Stelle 
wiedergegeben: 
„Die Regierung der Vereinigten Staaten darf die Regierung Seiner britischen 
Majestät daran erinnern, daß die Bürger der Vereinigten Staaten vollkommen innerhalb 
ihrer Rechte handeln, wenn sie bestrebt sind, mit den Völkern oder den Regierungen 
irgend einer Nation, die zur Zeit in den Krieg verwickelt ist, Handel zu treiben, und daß 
sie dabei nur den genau bestimmten internationalen Gebräuchen und Abmachungen 
unterworfen sind, von denen die Regierung der Vereinigten Staaten glaubt, daß sie die 
Regierung von Großbritannien nur zu oft und zu leicht mißachtet hat. Es gibt 
wohlbekannte Abwehrmittel und Strafen für Blockadebruch, sofern es sich um eine 
wirkliche und in der Tat effektive Blockade handelt, für Handel mit Bannware, für jede 
unneutrale Handlung, von welcher Seite auch immer sie ausgehen mag. Die Regierung 
der Vereinigten Staaten kann jedoch nicht ihre Zustimmung dazu geben, daß diese Ab- 
wehrmittel und Strafen zum Nachteil ihrer eigenen Bürger oder in Mißachtung ihrer 
eigenen Rechte nach Willkür einer Macht oder Mächtegruppe abgeändert oder aus- 
gedehnt werden. An erster Stelle unter den Grundsätzen, die die zivilisierten Völker der 
Welt zur Aufrechterhaltung der Rechte der Neutralen angenommen haben, steht 
das gerechte und vornehme Prinzip, daß Neutrale weder verurteilt noch ihre Waren be- 
schlagnahmt werden können, es sei denn auf Grund unparteiischer gerichtlicher Ent- 
scheidung, und nachdem ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, vor einem Prisengerichts- 
hof oder sonstwie gehört zu werden. Diese Garantien schiebt die schwarze Liste einfach 
zur Seite. Sie verurteilt ohne Verhör, ohne vorherige Ankündigung und von vornherein. 
Es ist offensichtlich über jeden Zweifel erhaben, daß sich die Regierung der Vereinigten 
Staaten mit solchen Methoden und Bestrafungen ihrer Bürger nicht einverstanden 
erklären kann. Was auch immer im Hinblick auf internationale Verpflichtungen über 
die Gesetzmäßigkeit der Parlamentsakte, auf die sich die Praxis der schwarzen Liste 
in ihrer gegenwärtigen Handhabung durch die Regierung Seiner Majestät gründet, gesagt 
werden mag, die Regierung der Vereinigten Staaten sieht sich genötigt, ein derartiges 
Verfahren als unvereinbar mit wahrer Gerechtigkeit, aufrichtiger Freund- 
schaft und unparteiischer Ehrlichkeit zu betrachten, die die Beziehungen be- 
freundeter Regierungen zueinander kennzeichnen sollten.“ 
Mitte August 1916 hat im Senat der demokratische Senator Fleischer einen Er- 
gänzungsantrag zur Schiffahrtsbill eingebracht, der, wie man glaubt, die Wirkung der 
englischen schwarzen Listen vereiteln wird. Der Antrag ermächtigt den Schiffahrtsrat, 
jede unterschiedliche Behandlung der amerikanischen Schiffahrt durch fremde Regierungen 
festzustellen. Falls ein diplomatischer Schritt nicht vermag, Abhilfe zu schaffen, hat 
der Präsident den Kongreß von den Tatsachen und den daraus zu ziehenden Schluß- 
folgerungen zu unterrichten, damit ein besonderer Schritt zu diesem Zwecke unter- 
nommen wird. Anfang September 1916 nahm das Repräsentantenhaus die vom Senate 
gut geheißenen Zusätze zum Schiffahrtsgesetz an. Durch diese wird das Schatzamt 
ermächtigt, durch Zollbeamte die Ausklarierung solcher Schiffe zu verweigern, die nicht 
voll befrachtet sind und sich weigern, amerikanische Fracht nach auswärtigen oder 
heimischen Häfen zu nehmen. Diese Zusätze sollen der Benachteiligung von Firmen, 
die auf der britischen schwarzen Liste stehen, begegnen. 
2. Kapitel. 
Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 
I. Allgemeines. 
Der alien enemy darf nach englischer Auffassung grundsätzlich als 
rechtloses Individuum behandelt werden. Eine Folge davon ist das Recht 
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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