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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

       
  
  
      
12 I. Teil. England. 
  
(3.) Es dürfen zugunsten eines Feindes keine Handlungen vorgenommen werden, 
wie Trassieren, Akzeptieren, Zahlen, Vorlegen zum Akzept oder zur Zahlung, oder ander- 
weitiges Verfahren mit einem Handelspapiere. 
(4.) Es ist verboten, ein Handelspapier, das sich im Besitze eines Feindes befindet 
oder zu seinen Gunsten gehalten wird, zu akzeptieren, einzulösen oder anderweitig damit 
zu verfahren, mit der Maßgabe, daß dieses Verbot nicht als übertreten gelten soll, wenn 
eine Person keinen triftigen Grund hat, anzunehmen, daß das Papier von einem Feinde 
besessen oder zu seinen Gunsten gehalten wird. 
(5.) Es ist verboten, in Staatspapieren, Aktien oder anderen Sicherheiten mit 
einem Feinde ein neues Geschäft abzuschließen oder bereits schwebende Geschäfte zu 
beendigen. . 
(6.) Es ist verboten, neue See-, Lebens-, Feuer- oder sonstige Versicherungspolicen 
mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abzuschließen, sowie mit cinem Feinde oder 
zu seinen Gunsten vor Ausbruch des Krieges abgeschlossene Versicherungen oder Risikos, 
die sich aus einer Versicherungspolice oder einem Versicherungsvertrage (mit Einschluß 
von Rückversicherung) ergeben, :.u übernehmen oder in Wirksamkeit treten zu lassen. 
(7.) Es ist verboten, Güter, Waren oder Kaufmannsgut unmitte !bar oder mittelbar 
an ein feindliches Land oder an einen Feind oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten 
zu liefern oder von ihnen zu beziehen, ferner Güter, Waren oder Kaufm annsgut unmittel- 
bar oder mittelbar an eine Person oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten zu 
liefern oder von einer Person zu beziehen, um sie nach einem feindlichen Lande oder an 
einen Feind oder aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde zu befördern, 
sowie mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut zu handeln oder sie zu führen, die für 
ein feindliches Land oder einen Feind bestimmt sind oder aus einem feindlichen Lande 
oder von einem Feinde kommen. 
(8.) Es darf einem britischen Schiffe nicht erlaubt werden, nach einem Hafen oder 
Platze in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulaufen oder mit ihm in Ver- 
bindung zu treten. 
(9.) Es darf kein kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Vertrag oder eine der- 
artige Verpflichtung mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abgeschlossen oder ein- 
gegangen werden. 
(10.) Es dürfen mit einem Feinde keine Geschäfte abgeschlossen werden, wenn 
sie durch eine Kabinettsorder verboten sind, die auf Vorschlag eines Staatssekretärs 
erlassen und veröffentlicht ist, selbst wenn sie sonst gesetzlich oder nach dieser oder 
einer anderen Verordnung erlaubt wären. 
5. Wer in Zuwiderhandlung gegen das Gesetz ein6 der vorbezeichneten Hand- 
lungen begehen, unterstützen oder fördern sollte, macht sich eines Vergehens schuldig 
und wird demgemäß bestraft werden. 
6. Indessen sollen, wenn ein Feind ein Zweiggeschäft in einem britischen, 
bündeten oder außerhalb Europas gelegenen neutralen Gebiete besitzt, Geschäft 
schlüsse durch ein solches Zweiggeschäft oder mit einem 
als Geschäftsabschlüsse durch einen Feind oder mit eine 
ver- 
sab- 
solchen Zweiggeschäfte?nicht 
m Feinde hebandelt werden. 
7. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so angesehen werden, als”wenn 
durch sie Zahlungen von Feinden oder für deren Rechnung an Personen, die in unseren 
Ländern wohnen, ein Geschäft oder Gewerbe betreiben oder sich aufhalten, verboten 
würden, wenn diese Zahlungen von Geschäften herrühren, die vor Ausbruch des Krieges 
abgeschlossen oder anderswie erlaubt sind. 
8. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so verstanden werden, als wenn 
durch sie etwas verboten würde, was durch Unsere Genehmigung oder durch die in 
Unserem Namen von einem Staatssekretär oder vom Handelsamt erteilte Erlaubnis 
ausdrücklich gestattet wird, ohne Rücksicht darauf, ob solche Erlaubnis einzelnen Per- 
  
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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