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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 29 
  
  
Person, zu deren Gunsten die Auslosung oder Übertragung erfolgte, irgend welche kezüg- 
lichen Rechte oder Rechtsmittel zuwenden. Auch darf die Gesellschaft, bezüglich welcher 
die security ausgegeben wurde, in keiner Weise irgendwie von. solcher Übertragun g Notiz 
nehmen cder sie anerkennen, es sei denn, daß das zuständige Gericht oder das Han delsamt 
die Erlaubnis hierzu gibt. 
Wenn eine Cesellschaft die Vorschriften dieres Abschnittes nicht beachtet, so 
verfällt sie bei Schuld’gerklärung gemäß der Summary Jurisdicetion Act zu einer Buße 
bis zu 100 Pfund und jecer Direktor, Cerchäftsführer, Sekretär cder Angestellte der Gerell- 
s chaft, Cer wissentlich am Vergehen Anteil hat, ist kei Schuldigerklärung zu gleicher Strafe 
zu verurteilen oder zu Cefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit auf eine Zeit bis zu 6 Monaten. 
(3.) Wenn das Recht, einen Direktor einer Gesellschaft zu ernennen, einem Feinde 
zusteht, so soll dieses Recht nicht ausgeübt werden können, es sei denn mit Erlaubnis des 
Handelsamtes. Jeder „director‘, der durch Ausübung dieses Rechtes bestellt ist, muß 
— abgesehen von der erwähnten Ausnahme — sein. Amt als „director‘“ aufgeben. 
1l. Die Befugnis des Gerichtes, unter gewissen Umständen die Liqui- 
dation von Gesellschaften zu verfügen?). 
Wenn das Handelsamt bescheinigt, der Ansicht zu sein, daß eine Gesellschaft, 
die im Vereinigten Königreich eingetragen ist, Geschäfte betreibt, sei es direkt oder durch 
einen Agenten, eine Zweigniederlassung, oder eine andere Gesellschaft außerhalb des 
Vereinigten Königreichs, und daß sie bei der Durchführung dieses Geschäftes Handlungen 
begangen hat, die, wenn sie im Vereinigten Königreiche vorgekommen wären, eine Ver- 
letzung des Handelsverbotes mit dem Feinde sein würden, so kann das Handelsamt einen 
Antrag auf Liquidation der Gesellschaft durch das Gericht stellen. Die Abgabe einer 
solchen Erklärung des Handelsamtes soll für das Gericht ein Grund zur Liquidation sein 
und zugleich den Beweis für die Tatsachen liefern, die darin behauptet sind. 
12. Änderung von 5 Geo. 5, c. 12, s. 5. 
Im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 5 der Trade with the Enemy Amendment 
Act, 1914, sollın die Worte „by whose order any property belonging to an enemy 
was vested in the custodian under this Act or of any court in which judgment has been 
2C6 
recovered against an enemy““ erretzt werden durch das Wort „thereof“‘. 
13. Bußen, die an den custodian zu zahlen sind. 
Um Zweifel zu beseitigen, wird hier ausdrücklich erklärt, daß der custodian nach 
den Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, stets ermächtigt ist, Bußen auszusprechen 
gemäß jenem Gesetz und diesem Gesetz, sei es prozentual oder anders, wie das Schatzamt 
es bestimmen mag; und solche Bußen sollen von solchen Personen und auf solche Weise 
erhoken und in solcher Höhe bezahlt werden, wie das Schatzamt sie vorschreibt. 
14 Arbeitsteilung des Handelsamtes. 
Die durch die Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, oder dieses Gesetz 
dem Board of Trade (Handelsamt) zugeteilten Aufgaben, können durch den Präsidenten 
oder einem Sekretär oder einen Hilfssekretär des Handeisamtes, oder irgend eine andere 
Person, die vom Präsidenten des Handelsamtes hierzu ermächtigt ist, besorgt werden. 
15. Begriffsbestimmung. 
In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „enemy subject‘ Angehöriger von Staaten, 
mit welchen zur Zeit seine Majestät im Krieg ist, einschließlich eingetragene Gesellschaften, 
die gemäß den Ceretzen jener Staaten konstituiert sind. 
1) Über die Liquidation von Gesellschaften siehe unten Seite 33. 
  
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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